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Satellitenschüssel in der Mietwohnung – Was ist erlaubt?

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Um den Wert einer Immobilie zu erhalten, wünschen sich Hausbesitzer für gewöhnlich schöne Fassaden, gepflegte Fenster und Balkone. Satellitenschüsseln sind tendenziell eher unerwünscht. Der Anblick von Hochhäusern, bei denen auf jedem Balkon große Schüsseln angebracht sind, lässt daher den Unmut der Vermieter erahnen. Auf der anderen Seite steht aber das Recht des Mieters auf einen angemessenen Empfang. Je besser Mieter über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, umso leichter lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden. Deshalb folgen hier die wichtigsten Informationen zu Satellitenschüsseln auf Balkonen.

1. Rechte des Mieters

Bei Interessenskonflikten, z.B. mit den Rechten des Vermieters, gilt es abzuwägen. Das ist dann der Fall, wenn etwas mit der Hauswand verschraubt wird, wie es beim Anbringen der Satellitenschüssel der Fall ist. Auch Bohrungen, um Leitungen zu verlegen, gehören dazu. Der Vermieter hat ein Recht darauf, dass sein Eigentum nicht beschädigt wird.

2. Darf ich eine Satellitenschüssel anbringen?

Im optimalen Fall liefert der Mietvertrag Aufschluss über die Voraussetzungen. Auch in der Hausordnung können sich Hinweise finden. Für den Mieter ist außerdem wichtig zu wissen, dass der Hauseigentümer das Anbringen der Schüssel nicht generell verbieten darf, er muss es auch begründen können. Das gilt aber auch für den Mieter. Will er eine Satellitenschüssel aufstellen, müssen dafür vernünftige Gründe vorliegen. Aus juristischer Sicht bedeutet dass, er muss ein Interesse glaubhaft begründen können. Das kann der Migrationshintergrund sein, aber auch ein berufliches Interesse. Journalisten sind dafür ein Beispiel. Ihr Beruf kann das Ansehen ausländischer Beiträge erfordern.

3. Welche Einschränkungen können sich aus einem Mietvertrag ergeben

Vermieter dürfen nicht alles verbieten, selbst wenn ihnen im Einzelfall daraus ein Nachteil entstehen könnte. Dabei geht es immer um die Abwägung der Rechte und Pflichten. In einem typischen Mietvertrag findet sich für gewöhnlich entweder ein Hinweis auf die Genehmigungspflicht für das Anbringen der Schüssel oder der Aufbau ist generell erlaubt. Die Genehmigungspflicht hat meist den Hintergrund, dass der Vermieter ein Mitspracherecht haben will. Das bedeutet, dass er Einfluss auf die Größe der Satellitenschüssel und den Platz nimmt, an dem sie installiert wird. Auch die Methode der Befestigung wird dann diskutiert. Damit nimmt der Vermieter sein Recht wahr, sein Eigentum zu schützen, ohne den Mieter in seinem Recht auf Informationsfreiheit einzuschränken.

4. Sonderrechte für Migranten

Migranten können ein Sonderrecht an einer Satellitenschüssel haben, wenn sie sonst keine andere Möglichkeit haben, Sender aus ihrer Heimat zu empfangen. Dabei handelt es sich aber um Einzelfallentscheidungen, die es schon bis vor das Bundesverfassungsgericht geschafft haben, nachdem die Parteien den Rechtsweg ausgeschöpft hatten. Mit Beschluss vom 31.1.2013 entschied das BVerfG, dass ein Mieter keinen Anspruch auf eine Satellitenschüssel hat, wenn der Vermieter Kabelanschluss anbietet und so den Empfang ausländischer Sender ermöglicht. Das wäre anders, wenn der Mieter glaubhaft machen kann, dass der Kabelanschluss nicht ausreicht, wie es z.B. bei kleinen Bevölkerungsgruppen oder seltenen Sprachen der Fall sein kann. Neben dem Kabelanschluss kann auch ein Internetanschluss ausreichen, der dem Mieter Zugang zum Live-Stream des gewünschten Senders ermöglicht. Im vorliegenden Fall bekam der Mieter nicht das Recht, da im der Nachweis nicht gelang. (1 BvR 1314/11)

5. Satellitenschüssel beim Umzug mitnehmen?

Vorsicht geboten ist bei allen Dingen, die in einer Mietwohnung fest angebracht sind, wenn ein Umzug ansteht. Um Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorher den Vermieter zu fragen. Theoretisch ist es möglich, dass er die Satellitenschüssel für den Nachmieter übernehmen will. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass er den Abbau verlangt. Das kann u. U. teuer werden, denn alle Schäden, die durch den Anbau entstanden sind, müssen fachmännisch beseitigt werden. Es genügt also nicht, die Kabel zu ziehen und Löcher zu spachteln. Deshalb ist es auch beim Einzug in eine neue Wohnung wichtig, auf bereits bestehende Schäden zu achten und sie ggf. zu protokollieren.

6. Mitspracherecht des Vermieters/Genehmigungen

Der Vermieter hat das Recht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums aus Art. 14 GG. Beschädigt der Mieter die Bausubstanz, wie es beim Anbringen einer Satellitenschüssel vorkommen kann, hat der Vermieter das Recht auf Kündigung (AZ: 21C101/08). Das Anbringen einer Satellitenschüssel geht auch über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus. Ein Mieter, der davon ausgeht, dass die Schüssel sowieso nicht verwehrt werden kann, riskiert den Rauswurf.

7. Sonderfall: Eigentümergemeinschaften

Bei Eigentümergemeinschaften entscheidet nicht nur der Vermieter, sondern auch die anderen Eigentümer haben Mitspracherecht. Auch hier sollten Mieter zuerst in den Mietvertrag schauen, um zu überprüfen, ob das Anbringen der Schüssel nicht sowieso erlaubt ist. Sollte sich auf keinem Balkon eine Schüssel befinden, ist davon auszugehen, dass keine Genehmigung erteilt wird. Bei Eigentumswohnungen gehört die Fassade der Gemeinschaft. Die Auseinandersetzung mit den anderen Eigentümern ist also zunächst Sache des Vermieters. Werden sich die Parteien nicht einig, kann das aber auch für den Mieter zum Nachteil werden. Dennoch ist der Mieter nicht ohne Rechte gegen die anderen Eigentümer, denn auch hier gilt sein Recht auf Informationsfreiheit. Ein generelles Verbot von Satellitenschüsseln ist daher nicht zulässig. Daraus resultiert aber nicht das Recht, ohne Genehmigung eine Schüssel aufzustellen. Ist in der Mietwohnung ein Kabelanschluss vorhanden, muss der Mieter auch die besondere Notwendigkeit der Schüssel erst nachweisen. Auch hat die Eigentümergemeinschaft im Fall einer Genehmigung das Recht zu bestimmen, wo sie angebracht wird. Das gilt natürlich nicht nur für den Mieter einer Eigentumswohnung, sondern auch für den Eigentümer einer Wohnung, die er selbst bewohnt.

Mobile Sat-Schüssel auf dem Balkon
Mobile Sat-Schüssel auf dem Balkon

7. Mobile und fest installierte Satellitenschüsseln

Sollte der Vermieter nicht grundsätzlich gegen eine Satellitenschüssel sein, sondern „nur“ Schäden an der Bausubstanz fürchten, kann eine mobile Parabolantenne eine Alternative sein. Es bleibt dann die „ästhetische“ Einschränkung. Der BGH (VIII ZR 207/04) kam am 16.05.2007 u.a. zu dem Schluss, dass der Vermieter die Zusage zu einer mobilen Parabolantenne nicht verweigern darf, wenn die ästhetische Belastung gering vorhanden ist oder gar nicht besteht. Das kann dann der Fall sein, wenn die Antenne auf dem Boden des Balkons steht. Was tatsächlich eine „geringe“ Belastung ist, liegt aber nicht im Ermessen des Mieters. Auch hier bleibt die Notwendigkeit der Klärung bevor die Antenne installiert wird.

Titelbild: Andrey_Popov / shutterstock.com

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