Laut dem Forum Brandrauchprävention sterben in Deutschland jährlich mehr als 400 Menschen an Brandfolgen, 95 Prozent ersticken dabei an giftigen Gasen.
- Rauchmelderpflicht ist Ländersache
- Welche Räume mit Rauchmelder versehen?
- Wie sollten Rauchmelder angebracht werden?
- Wer ist für den Einbau und die Wartung zuständig?
- Einbau muss geduldet werden
- Kosten für Rauchwarnmelder
- Anschaffungskosten begründen Mieterhöhung
- Rauchmelder umlagefähig – Rechtssprechung uneinig
- Wartungskosten sind umlagefähige Nebenkosten
- Anspruch des Mieters auf Rauchmelder
Rauchmelderpflicht ist Ländersache
In allen Bundesländern herrscht für Neubauten inzwischen eine Rauchmelderpflicht. Bei Bestandswohnungen sieht es hingegen anders aus, hier wird eine Verpflichtungen erst nach und nach eingeführt (Berlin und Brandenburg bis Ende 2020). Mangels einer bundeseinheitlichen Regelungen sind die Länder selbst aufgerufen, die Rauchmelderpflicht in ihrer Landesbauordnung zu regeln. Allen Landesbauordnungen liegt dabei die deutsche Norm für Rauchwarnmelder in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung (DIN 14676) zugrunde.
Bestimmungen Rauchmelder nach Bundesland
Bundesland | Einbaupflicht für Neu- und Umbauten | Nachrüstpflicht in Bestandsbauten |
---|---|---|
Baden-Württemberg | seit Juli 2013 | bis 31.12.2014 |
Bayern | seit 2013 | bis 31.12.2017 |
Berlin | seit 2017 | bis 31.12.2020 |
Brandenburg | seit Juli 2016 | bis 31.12.2020 |
Bremen | seit Mai 2010 | bis 31.12.2015 |
Hamburg | seit Dezember 2005 | seit Ende 2010 |
Hessen | seit Mai 2005 | bis 31.12.2014 |
Mecklenburg-Vorpommern | seit September 2006 | seit Ende 2009 |
Niedersachsen | seit November 2012 | bis 31.12.2015 |
Nordrhein-Westfalen | seit April 2013 | bis 31.12.2016 |
Rheinland-Pfalz | seit Dezember 2003 | seit Juli 2012 |
Saarland | seit Juni 2004 | bis 31.12.2016 |
Sachsen | seit 01.01.2016 | — |
Sachsen-Anhalt | seit Dezember 2009 | bis 31.12.2015 |
Schleswig-Holstein | seit 2005 | seit Ende 2010 |
Thüringen | seit Januar 2008 | bis spätestens 31.12.2018 |
Stand: 14. Februar 2019
Welche Räume mit Rauchmelder versehen?
„Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind Schlafbereiche, insbesondere Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen.“, empfiehlt Carsten Wege, Geschäftsführer des Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe.
Schlaf- und Kinderzimmer
So sieht auch die Mindestausstattung gemäß der DIN 14676 vor, dass Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren (Rettungswegen) zu installieren sind. Idealerweise sollten zusätzlich alle Wohn- und Hobbyräume, Heizungs- und Werkräume sowie Keller und Dachboden mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden. Bei Wohnungen mit mehreren Ebenen empfiehlt sich ein Rauchmelder in jeder Etage.
Küche und Badezimmer
In Küche und Bad sollten Rauchwarnmelder nur installiert werden, wenn dort Fehlalarme, z.B. durch Wasserdampf, ausgeschlossen werden können. Teilweise werden spezielle Rauchmelder für Küche und Bad empfohlen, die mit einem Stummschalter ausgerüstet sind. So kann der Rauchmelder bei einem Fehlalarm manuell ausgeschaltet werden.
Wie sollten Rauchmelder angebracht werden?
Idealerweise sind Rauchmelder in waagerechter Position an der Decke in der Raummitte – mit einem Mindestabstand von 50 cm zur Wand bzw. zu Einrichtungsgegenständen – anzubringen.
Grundsätzlich sollte je ein Rauchmelder bei einer Fläche bis 60 m² angebracht werden. Bei größeren Flächen muss die Anzahl entsprechend erhöht werden.
Bei besonderen Raumschnitten, wie beispielsweise L-förmigen oder unterteilten Räumen, gibt die DIN 14676 entsprechende Empfehlungen für die optimale Installation. Hier empfiehlt es sich, auf jeder Teilfläche, die beispielsweise durch eine Wand abgetrennt ist, einen Rauchmelder anzubringen.
Wer ist für den Einbau und die Wartung zuständig?
In allen Bundesländern ist explizit der Hausbesitzer (Eigentümer) und somit der Vermieter für den Einbau der Rauchmelder verantwortlich. Die Installation kann er selbst oder durch einen Handwerksbetrieb seiner Wahl vornehmen lassen.
Wichtig: Verstöße gegen diese Pflicht können strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vermieter sollten also schon aus eigenem Interesse den Einbau vornehmen und die Geräte instand halten.
Die Wartung der Rauchmelder ist in den meisten Bundesländern ebenfalls Vermietersache. Lediglich Bremen, Schleswig-Holstein und Hessen verpflichten die Mieter zur regelmäßigen Wartung der Rauchmelder. Dem Vermieter bleibt es natürlich unbenommen, diese Pflicht freiwillig zu übernehmen.
Jährliche Überpfüfung
Die Rauchmelder sollten jährlich überprüft werden. Neben der Raucheindringöffnung muss das akustische und optische Warnsignal getestet werden. Außerdem muss überprüft werden, ob noch genug Freiraum vor dem Rauchmelder besteht und ob die Batterie noch funktionsfähig ist. In der Regel haben Rauchwarner spezielle Batterien, die auf die Lebensdauer zwischen fünf bis acht Jahren ausgelegt sind.
Einbau muss geduldet werden
Grundsätzlich hat der Mieter einer Wohnung die Installation von Rauchwarnmeldern zu dulden. Dies ergibt sich in fast allen Bundesländern bereits aus der jeweiligen Landesbauordnung, die den Vermieter zum Einbau gesetzlich verpflichtet.
Diese Duldungspflicht kann der Mieter nicht umgehen, indem er den Einbau der Rauchmelder selbst vornimmt. Der Vermieter hat indes einen Anspruch darauf, den eigenen Wohnungsbestand mit einheitlichen Geräten auszustatten und warten zu können, so hat es der Bundesgerichtshof (BGH) ein einem Urteil vom 17.06.2015 klargestellt (Az. VIII ZR 216/14 und 290/14).
Kosten für Rauchwarnmelder
Anschaffungskosten begründen Mieterhöhung
Die Kosten für den Kauf von Rauchwarnmeldern sowie die Installation müssen in der Regel vom Eigentümer, also dem Vermieter, übernommen werden. Dabei kann der Vermieter die Anschaffungskosten mit 11 Prozent als Mieterhöhung geltend machen, da die Installation eine Modernisierungsmaßnahme darstellt. In der Praxis verzichten jedoch viele Vermieter auf Grund des niedrigen Anschaffungspreises auf eine Mieterhöhung.
Rauchmelder umlagefähig – Rechtssprechung uneinig
Ob die Anmietungskosten für Rauchwarnmelder als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden darf, ist in der Rechtssprechung strittig.
Folgende Gerichte ordnen die Kosten hinsichtlich der Anmietung nicht als Betriebskosten ein:
- Amtsgerichts Schönebeck (vom 04.05.2011, Aktenzeichen 4 C 148/11)
- Amtsgerichts Hamburg Wandsbek (vom 04.12.2013, Aktenzeichen 715 C 283/13)
- Amtsgericht Dortmund (vom 30.01.3017, Aktenzeichen 423 C 8482/16)
- Landgericht Hagen (vom 04.04.2016, Aktenzeichen 1 S 198/15)
Die Entscheidungen der oben genannten Gerichte steht folgendes Urteil entgegen, welches zu Gunsten der Vermieter entschieden hat und die Leasingkosten für Rauchwarnmelder als umlagefähig erachtet:
- Landgericht Magdeburg (vom 27.09.2011, Aktenzeichen 1 S 171/11)
Grundsatzurteil des BGH noch ausstehend
Das Landgericht Hagen hat eine Revision zum BGH zugelassen. Wann sich der BGH jedoch mit dem Thema beschäftigt, ist unklar. Aufgrund des fehlenden Grundsatzurteils, muss daher zukünftig weiter im Einzelfall entschieden bzw. auf die vorhandenen Urteile der Amtsgerichte und Landgerichte als Entscheidungsgrundlage zurückgegriffen werden.
Wartungskosten sind umlagefähige Nebenkosten
Die Wartung der Rauchmelder als fortlaufenden Kostenpunkt darf der Vermieter hingegen als umlagefähige Betriebskosten auf den Mieter umlegen (Amtsgericht Halle, 16.08.2016, Az. 95 C 307/16). Die Aufwendung für die Wartung sei demnach klassische Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Anspruch des Mieters auf Rauchmelder
Sollte in der Wohnung noch kein Rauchmelder installiert sein, so empfiehlt sich eine Anfrage beim Vermieter. Ob ein Mieter jedoch einen Anspruch auf Installation eines Rauchmelders hat, hängt entscheidend von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung ab. Solange noch eine Übergangsfrist gilt, kann der Vermieter diese entsprechend nutzen. Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Einbau entsteht allerdings erst mit Ablauf der Übergangsfrist.
Weiterführende Infos
- Brand in Mietwohnung – Haftung und Kostenübernahme
- Wohnungsbrand: Rechte des Mieters & Pflichten des Vermieters
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