Definition Bodenraum

  • In meiner Mietwohnung gib es einen Raum, der vom Schlafzimmer aus begehbar ist. Die Tür zu diesem Raum geht nicht bis auf den Boden sondern man muss über einen ca 40cm hohen Absatz. Zusätzlich liegt die Tür unter einer Dachschräge, sodass man sich immer sehr ducken muss um in den dahinterliegenden Raum zu krabbeln (wird von uns als begeh- bzw. bekrabbelbarer Kleiderschrank genutzt). Der Raum ist im Mietvertrag als Bodenraum ausgewisen. Beim nachmessen der Wohnung fiel mir jetzt auf dass ich nur auf 65 statt 80qm komme. Ich geh also davon aus, dass der sog. Bodenraum scheinbar mit zur Wohnfläche gerechnet wurde.

    Der Raum verfügt über einen Heizkörper, der allerdings aus ist und über ein sehr kleines Dachfenster.

    So wie ich die Wohnflächenverordnung verstehe, darf dieser Raum nicht zur Wohnfläche dazugerechnet werden zumal der Raum auch noch als Bodenraum im mietvertrag angegeben ist. Liege ich hierbei richtig?

    P.S. Bei Gelegenheit werde ich noch ein Foto posten.

  • Hmm von der Schilderung schon etwas merkwürdig. Insbesondere, dass der Raum mit einem Heizkörper ausgestattet ist. Hierzu auch ein BGH-Urteil:

    [url=http://lexetius.com/2009,2812]BGH, Urteil vom 16. 9. 2009 - VIII ZR 275/ 08[/url]

    Inwieweit dieses Urteil auch hier Anwendung finden kann, vermag ich momentan nicht zu beurteilen.

  • Inwieweit dieses Urteil auch hier Anwendung finden kann, vermag ich momentan nicht zu beurteilen.

    In unserem Mietvertrag wird ausdrücklich auf einen Bodenraum hingewiesen, was in dem Verlinkten Urteil nicht der Fall ist.

    Wenn ich das hier lese, gibt es für mich eigentlich nur eine Lösung.

  • Hallo murraene,

    meiner unmassgeblichen Meinung nach gehört der Raum doch eher zur Wohnung, denn er ist von ihr aus direkt zugängig, also nicht ein Dachoden, der für alle Mieter im Hause zugängig ist.
    Er hat ausserdem Heizung und Fenster, wobei es keine Rolle spielen dürfte, ob der HK abgedreht und das Fenster nicht sonderlich gross ist.

  • § 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
    [...]
    (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
    1.Zubehörräume, insbesondere:
    a) Kellerräume,
    b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
    c) Waschküchen,
    d) Bodenräume,
    e) Trockenräume,
    f) Heizungsräume und
    g) Garagen,
    [...]

    Bei den in Ziff 3 genannten Räumen kann als Richtlinie gelten, dass sich diese Räume bei Mietwohnungen in der Regel außerhalb der Wohnungen befinden.

    In Ihrem Fall ist der Bodenraum allerdings Bestandteil der Wohnung und zusätzlich mit einem Heizkörper und einem Fenster ausgestattet.

    Aus diesem Grund könnte unter Umständen das BGH-Urteil sehr wohl Anwendung finden. Es wäre also unter Umständen zu klären, welche Absicht bei der Vereinbarung des Bodenraums als Bestandteil des Mietvertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Vermieter und Mieter bestand.