• Hat eine Zwischenmiete das Recht einen befristeten Untermietvertrag fristlos zu kündigen?
    Die Zwischenmiete gilt eigentlich noch bis Ende Januar. Nun soll der Auszug jetzt schon erfolgen. Die Miete für den Januar wird wahrscheinlich nicht gezahlt. Kann ich dann die Kaution einbehalten und diese für die Mietzahlung verwenden? Gibt es bei einem Zwischenmietvertrag nicht auch Kündigungsfristen? Da es jetzt so kurz vor Weihnachten ist, gestaltet sich das mit der Sucher einer weiteren Nachmiete natürlich schwierig.
    Ich freue mich über jeden hilfreichen Beitrag.

    hier der Untermietvertrag

    Untermietvertrag
    Zwischen
    Name,Vorname......................................................................................................................................................
    Anschrift.....................................................................................................................................................................
    nachfolgend Untermieter genannt
    und
    Name, Vorname:
    Anschrift
    nachfolgend Vermieter genannt
    § 1 Mietsache
    1. Der Untermieter hat von
    Name, Vorname
    Anschrift.
    nachfolgend Vermieter genanntfolgende Wohnung angemietet:
    Anschrift:
    2. Die Wohnung befindet sich in der1 Etage auf der rechten Seite
    3. Die Wohnfläche beträgt qm
    4. Dem Untermieter werden vomHauptmieter für die Dauer der Untermietzeit folgende Schlüsselausgehändigt:......................................................................................................................................
    ........................................................................................................................................................................................
    § 2 Miete
    1. Die monatliche Miete beträgtmonatlich EUR €.
    2. Die Miete wird zum jeweilsersten des Monat an das nachfolgende Konto überwiesen.
    3. Für die Rechtzeitigkeit derZahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldesauf dem bezeichneten Konto an.
    § 3 Kaution
    1. Der Untermieter zahlt an denHauptmieter eine Kaution gem. § 551 BGB in Höhe von EUR €,
    in Worten:
    2. Die Kaution wird sechs Monatenach Beendigung des Untermieterverhältnisses zur Rückzahlung fällig.
    § 4 Mietdauer
    1. Der Untermietvertrag beginnt am und endet am.
    2. Die Mietdauerbestimmt sich nach der Dauer des Hauptmietvertrages. Endet derHauptmietvertrag, gleich auch welchen Gründen, endet damit ohne Ausnahme auchder Untermietvertrag.
    3. Ist der Hauptmietvertrag auf unbestimmte Zeitabgeschlossen und wird er wirksam gekündigt, so hat der Hauptmieter demUntermieter unverzüglich zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen. Unterlässt derHauptmieter dies, so haftet er für den Schaden, den der Untermieter deswegenerleidet, weil er von der Beendigung des Untermietverhältnisses verspäteterfährt.
    4. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zurVerfügung gestellt, so kann der Untermieter Schadenersatz fordern, wenn derHauptmieter die Verzögerung zu vertreten hat. Die Rechte des Untermieters zurMietminderung und zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitigerGebrauchsgewährung bleiben unberührt.
    § 5 Kündigung
    1. DasKündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichenVorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vorAblauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
    2. Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag einesKalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für dieRechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf denZugang des Kündigungsschreibens an.
    3. Die Kündigung ohne Einhaltung einerKündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichenVorschriften.
    4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
    § 6 Überlassung der Mietsache an Dritte – Unteruntermietung
    Eineweitere Untervermietung der Mietsache durch den Untermieter ist nichtgestattet.
    § 7 Verweis auf den Hauptmietvertrag
    1. Die Bestimmungen des Hauptmietvertrages gelten im Verhältniszwischen Hauptmieter und Untermieter sinngemäß (siehe Hauptmietvertrag)
    § 8 Rückgabe der Mietsache
    1. Bei Ende des Untermietvertrags hat der Untermieter dieMietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auchdie vom Untermieter selbst besorgten Schlüssel, sind dem Hauptmieter zuübergeben. Der Untermieter haftet für alle Schäden, die dem Hauptmieter odereinem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
    2. Hat der Untermieter bauliche Veränderungen an derMietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er aufVerlangen des Hauptmieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seineKosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderesschriftlich vereinbart ist.

  • Hat eine Zwischenmiete das Recht einen befristeten Untermietvertrag fristlos zu kündigen?


    Zwischenmiete gibt es nicht, sondern nur Miete!

    Fristlose Kündigungen bedürfen der Gründe; diese gelten auch für Untermieter.
    Alle Pflichten und Rechte aus dem Mietvertrag sind bis zur dessen Beendigung zu erfüllen. Erfolgt das nicht oder nur teilweise, können Sie sich an der Kaution schadlos halten.

  • Ebenfalls ohne Gruss:

    Im Mietrecht gibt es keine Zwischenmiete, Untermietvertrag, Zwischenmietvertrag, Untermieter, Hauptmieter, Untermietzeit, Untermietverhältnis.

    Bis zum Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter die Bruttomiete zu zahlen. Jedenfalls kannst Du seine Kaution verwenden für alle noch offenen Forderungen aus dem vergangenen Mietverhältnis.

  • Hat eine Zwischenmiete das Recht einen befristeten Untermietvertrag fristlos zu kündigen?

    § 5 Nr. 1 Satz 2 deines Untermietvertrages - eine ordentliche (= ohne Grund, mit 3 monatiger Frist) Kündigung ist ausgeschlossen.

    Fristlos können hingegen immer Verträge gekündigt werden. Hier müssen aber besondere Gründe vorliegen. Dein § 5 Nr. 4 Satz 2 weist darauf hin. In § 569 BGB findest du die Gründe. So kann bspw. das Mietverhältnis dem Mieter nicht länger zumutbar sein.

  • § 5 Nr. 1 Satz 2 deines Untermietvertrages - eine ordentliche (= ohne Grund, mit 3 monatiger Frist) Kündigung ist ausgeschlossen.


    Was soll das denn? Komische Interpretation von Dir... Lies' doch noch mal nach!
    § 5 Nr. 2 beschreibt, was Sache ist. Es ist hier nicht zu erkennen, dass es sich um einen Zeitmietvertrag handelt.


  • Fristlos können hingegen immer Verträge gekündigt werden. Hier müssen aber besondere Gründe vorliegen. Dein § 5 Nr. 4 Satz 2 weist darauf hin. In § 569 BGB findest du die Gründe. So kann bspw. das Mietverhältnis dem Mieter nicht länger zumutbar sein.

    einmal bitte § 5 Nr. 4 Satz 2 streichen, § 5 Nr.3 ist richtig.

  • Was soll das denn? Komische Interpretation von Dir... Lies' doch noch mal nach!
    § 5 Nr. 2 beschreibt, was Sache ist. Es ist hier nicht zu erkennen, dass es sich um einen Zeitmietvertrag handelt.

    ok. Der Fragesteller gibt an, dass es sich hierbei um einen Zeitmietvertrag handelt. Hier bin ich erst einmal davon ausgegangen, dass auch tatsächlich einer vorliegt. Ich habe aber in der Tat überlesen, dass scheinbar nur der Hauptmieter bei einem befristeten Mietverhältnis kein Recht auf eine ordentliche Kündigung hat. Der Untermieter hat scheinbar bei einem befristeten und unbefristeten MV ein Kündigungsrecht mit den angegebenen Fristen. Aber ich bin mir gerade nicht sicher, ob das auch so richtig ist.


  • § 5 Kündigung
    1. DasKündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichenVorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vorAblauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
    2. Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag einesKalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für dieRechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf denZugang des Kündigungsschreibens an.

    Hier bin ich mir halt nicht sicher, ob es nur für den Hauptmieter gilt, oder aber auch für den Untermieter.

  • Die Zwischenmiete hat mir jetzt per E-Mail gekündigt mit Rechtsanwalt in CC.
    hiermit kündige ich unser Zwischenmietverhältnis einer möblierten Wohnung,_______, fristgerecht zum 31.12.2015.Zur Erklärung:§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2Nr.2Wohnraum nach § 549 II Nr. 2 ist wie folgt definiert:Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und dender Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seinerFamilie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauerangelegten gemeinsamen Haushalt führt.Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt XY
    keine Unterschrift, kein PDF Dokument, nichts.

    ist diese Kündigung rechtswirksam?

    ich würde sagen formunwirksam, da keine Unterschrift und fristlose Kündigung bedarf Grund, oder liege ich falsch.

    Ich freue mich über jeden hilfreichen Beitrag. Es ufert hier ganz schön aus

    Einmal editiert, zuletzt von zitroneningwer (16. Dezember 2015 um 19:36)

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