Hat eine Zwischenmiete das Recht einen befristeten Untermietvertrag fristlos zu kündigen?
Die Zwischenmiete gilt eigentlich noch bis Ende Januar. Nun soll der Auszug jetzt schon erfolgen. Die Miete für den Januar wird wahrscheinlich nicht gezahlt. Kann ich dann die Kaution einbehalten und diese für die Mietzahlung verwenden? Gibt es bei einem Zwischenmietvertrag nicht auch Kündigungsfristen? Da es jetzt so kurz vor Weihnachten ist, gestaltet sich das mit der Sucher einer weiteren Nachmiete natürlich schwierig.
Ich freue mich über jeden hilfreichen Beitrag.
hier der Untermietvertrag
Untermietvertrag
Zwischen
Name,Vorname......................................................................................................................................................
Anschrift.....................................................................................................................................................................
nachfolgend Untermieter genannt
und
Name, Vorname:
Anschrift
nachfolgend Vermieter genannt
§ 1 Mietsache
1. Der Untermieter hat von
Name, Vorname
Anschrift.
nachfolgend Vermieter genanntfolgende Wohnung angemietet:
Anschrift:
2. Die Wohnung befindet sich in der1 Etage auf der rechten Seite
3. Die Wohnfläche beträgt qm
4. Dem Untermieter werden vomHauptmieter für die Dauer der Untermietzeit folgende Schlüsselausgehändigt:......................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................................
§ 2 Miete
1. Die monatliche Miete beträgtmonatlich EUR €.
2. Die Miete wird zum jeweilsersten des Monat an das nachfolgende Konto überwiesen.
3. Für die Rechtzeitigkeit derZahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldesauf dem bezeichneten Konto an.
§ 3 Kaution
1. Der Untermieter zahlt an denHauptmieter eine Kaution gem. § 551 BGB in Höhe von EUR €,
in Worten:
2. Die Kaution wird sechs Monatenach Beendigung des Untermieterverhältnisses zur Rückzahlung fällig.
§ 4 Mietdauer
1. Der Untermietvertrag beginnt am und endet am.
2. Die Mietdauerbestimmt sich nach der Dauer des Hauptmietvertrages. Endet derHauptmietvertrag, gleich auch welchen Gründen, endet damit ohne Ausnahme auchder Untermietvertrag.
3. Ist der Hauptmietvertrag auf unbestimmte Zeitabgeschlossen und wird er wirksam gekündigt, so hat der Hauptmieter demUntermieter unverzüglich zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen. Unterlässt derHauptmieter dies, so haftet er für den Schaden, den der Untermieter deswegenerleidet, weil er von der Beendigung des Untermietverhältnisses verspäteterfährt.
4. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zurVerfügung gestellt, so kann der Untermieter Schadenersatz fordern, wenn derHauptmieter die Verzögerung zu vertreten hat. Die Rechte des Untermieters zurMietminderung und zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitigerGebrauchsgewährung bleiben unberührt.
§ 5 Kündigung
1. DasKündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichenVorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vorAblauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
2. Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag einesKalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für dieRechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf denZugang des Kündigungsschreibens an.
3. Die Kündigung ohne Einhaltung einerKündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichenVorschriften.
4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
§ 6 Überlassung der Mietsache an Dritte – Unteruntermietung
Eineweitere Untervermietung der Mietsache durch den Untermieter ist nichtgestattet.
§ 7 Verweis auf den Hauptmietvertrag
1. Die Bestimmungen des Hauptmietvertrages gelten im Verhältniszwischen Hauptmieter und Untermieter sinngemäß (siehe Hauptmietvertrag)
§ 8 Rückgabe der Mietsache
1. Bei Ende des Untermietvertrags hat der Untermieter dieMietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auchdie vom Untermieter selbst besorgten Schlüssel, sind dem Hauptmieter zuübergeben. Der Untermieter haftet für alle Schäden, die dem Hauptmieter odereinem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
2. Hat der Untermieter bauliche Veränderungen an derMietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er aufVerlangen des Hauptmieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seineKosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderesschriftlich vereinbart ist.