Festsetzung Kaltmiete bei Berliner Mietspiegel - nicht so ganz verstanden

  • Hallo Liebe Community,

    ich wohne in Berlin. Genauer in Prenzlauer Berg und ziehe nun in eine etwas größere Wohnung. Wenn ich den Berliner Mietspiegel-Rechner für die Vergleichsmiete bemühe, spuckt dieser mir für die neue Wohnung folgendes aus:

    66qm = 6,51€/qm kalt, oder 429,66 € kalt. (Quelle 1)
    Nun habe ich einen Mietvertrag unterschrieben für 8,51€ kalt/qm. Damit liegen wir ja 2€ über dem Mietspiegel.

    Wenn ich nun den Ausführungen der Senatsverwaltung folge (Quelle 2), ergibt sich mir die logische Tatsache, dass wir zu viel Miete zahlen. Der Vormieter (9 Jahre dort gewohnt) hatte eine ca. Kaltmiete von 7,20€/qm.
    Stimmt es, dass wir demzufolge auch nur eine maximale Kaltmiete von 7,20€/qm haben dürften?

    Die Hausverwaltung ist die Deutsche Wohnen, bzw. BauBeCon. Der Wohnbezirk ist die denkmalgeschützte Carl-Legien-Siedlung.

    Zusammengefasst:
    6,51€/qm Kalt - Mietspiegel für diese Wohnung (Obergrenze)
    7,20€/qm Kalt - Miete des Vormieters
    8,51€/qm Kalt - neue Miete
    1,31€/qm Kalt - Überzogene Mietkosten, entgegen der Rechtssprechung?

    Das wären immerhin 1.034€ im Jahr.

    Habe ich den Sachverhalt richtig verstanden? Übersehe ich etwas?

    Vielen Dank für Eure Einschätzungen.

    Quellen:

    1: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/index.shtml?

    2: http://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/mietrecht/3793279-739654-mietpreisbremse-regelungen-aenderungen-a.html

  • Hallo,

    Zitat

    Stimmt es, dass wir demzufolge auch nur eine maximale Kaltmiete von 7,20€/qm haben dürften?

    Nein, das stimmt nicht. Zur Neuvermietung kann eine Erhöhung der Miete um 10% erfolgen. Die Tatsache, dass die Miete des Vormieters schon über dem Mietspiegel lag, ist unerheblich.

    Zitat

    Wenn ich den Berliner Mietspiegel-Rechner für die Vergleichsmiete bemühe

    Ich halte von solchen Mietspiegelrechnern grundsätzlich recht wenig. Ein Laie kann hier schon mal Ausstattungsmerkmale falsch deuten.

    Du kannst das natürlich alles noch einmal von einem Fachanwalt checken lassen, allerdings kannst Du dir fast sicher sein, dass die Kalkulationen eines Großkonzerns, wie der Deutschen Wohnen auch richtig sind.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,... Du kannst das natürlich alles noch einmal von einem Fachanwalt checken lassen, allerdings kannst Du dir fast sicher sein, dass die Kalkulationen eines Großkonzerns, wie der Deutschen Wohnen auch richtig sind.

    Betonung liegt hier auf "fast".....

  • Betonung liegt hier auf "fast".....

    was ist das schon wieder für ein toller Beitrag?

    Ich teile Leipzigers Ansicht, außer dem Punkt, dass die Mietpreisbremse 10% Aufschlag auf die Bestandsmiete zulässt. Aber man kann hier sicher nicht mit einer Kindergartenrechnung bezüglich des Mietspiegels kommen und von Rechtsverstößen sprechen. Vor allem, weil der Berliner Mietspiegel letztes Jahr seinen Status als qualifizierter Mietenspiegel verloren hat. Da wird es schwer ohne Anwalt und Gutachter eine Reduktion der Miete zu fordern. Und selbst wenn, sind die Aussichten eher ungewiss.

    Man sollte einen Mietvertrag am besten gar nicht erst unterschreiben, wenn einem die Wohnung zu teuer ist, statt nachträglich zu versuchen die Miete mit irgendwelchen winkeladvokatischen Tricks zu korrigieren.

    Gruß
    H H

    Gru

  • Vor allem, weil der Berliner Mietspiegel letztes Jahr seinen Status als qualifizierter Mietenspiegel verloren hat.

    Es ist in der Berichterstattung allerdings untergegangen, dass das LG Berlin diese Entscheidung mehr oder weniger widerrufen hat.
    Es gab im Herbst eine Entscheidung, bei der sich das LG auf diesen Mietspiegel berufen hat.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Es ist in der Berichterstattung allerdings untergegangen, dass das LG Berlin diese Entscheidung mehr oder weniger widerrufen hat.
    Es gab im Herbst eine Entscheidung, bei der sich das LG auf diesen Mietspiegel berufen hat.

    Hallo,

    das Landgericht hat den Berliner Mietenspiegel als einfachen Mietenspiegel bestätigt, nicht als qualifizierten.

    Gruß
    H H

  • Hallo,

    Nein, das stimmt nicht. Zur Neuvermietung kann eine Erhöhung der Miete um 10% erfolgen. Die Tatsache, dass die Miete des Vormieters schon über dem Mietspiegel lag, ist unerheblich.

    .

    Das ist nicht ganz richtig.

    Die möglichen 10% beziehen sich auf den maximal erlaubten Zuschlag auf die Vergleichsmiete (aus Mietspiegel od.ä.) für diese Wohnung. Wenn der Vormieter bereits 10 % und mehr über diesem Wert Miete zahlen musste, so wird diese Miete des Vormieters solange eingefroren, bis die Vergleichsmiete diesen Wert erreicht hat. Erst dann darf der Vermieter wieder die Miete erhöhen bzw. anpassen.

    (Hinweis: Meine Ausführungen sind keine Rechtsberatung und stellen nur meinen eigenen Kenntnisstand dar.)

    "Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs..." Nachzulesen beim Bundesanzeiger: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl115s0610.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl115s0610.pdf%27]__1452497049982

  • Das ist nicht ganz richtig.

    Die möglichen 10% beziehen sich auf den maximal erlaubten Zuschlag auf die Vergleichsmiete (aus Mietspiegel od.ä.) für diese Wohnung. Wenn der Vormieter bereits 10 % und mehr über diesem Wert Miete zahlen musste, so wird diese Miete des Vormieters solange eingefroren, bis die Vergleichsmiete diesen Wert erreicht hat. Erst dann darf der Vermieter wieder die Miete erhöhen bzw. anpassen.

    (Hinweis: Meine Ausführungen sind keine Rechtsberatung und stellen nur meinen eigenen Kenntnisstand dar.)

    "Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs..." Nachzulesen beim Bundesanzeiger: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl115s0610.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl115s0610.pdf%27]__1452497049982

    Hallo,

    ja, das war mein ursprünglicher Gedanke.
    Ich habe unterschrieben in dem Wissen, dass ich den aufgerufenen Mietpreis zahlen kann und will. Doch wenn sich nun herausstellt, dass ich auch weniger Miete zahlen könnte, dann will ich das natürlich prüfen. Der Berliner Mieterverein ist sicherlich eine gute Adresse.

    Besten Dank

  • Hallo,

    das Landgericht hat den Berliner Mietenspiegel als einfachen Mietenspiegel bestätigt, nicht als qualifizierten.

    Interessanter Aspekt, den ich fast überlesen hätte.

    Man möge mich korrigieren, aber wenn es nur einen einfachen Mietspiegel gibt, ist der Vermieter - im Gegensatz zum qualifizierten - gar nicht verpflichtet, diesen bei Mieterhöhungen zu verwenden, oder?
    Er könnte sich hier einfach auf die Ortsüblichkeit, bzw. auf Vergleichswohnungen beziehen.

    Folglich wäre ggfs. auch die neue erhöhte Miete in Ordnung.

    Zitat

    Der Berliner Mieterverein ist sicherlich eine gute Adresse.

    Mietervereine kann ich grundsätzlich nicht empfehlen, aber das muss jeder für sich selbst entscheiden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • bzgl. der Wucherfrage, da bräuchte man ja eine Staffelung

    eine Bruchbude in Lichtenberg dürfte ja weniger kosten als eine Designerwohnung im schönen F-Hain inkl. 76 Tonnen Hundekot

    :cool: