Ungerechtfertigte Maklercourtage-Forderung

  • Guten Abend,


    wir haben ein Problem wegen einer ungerechtfertigen Maklercourtage.
    Wir haben im Internet eine Wohnungsanzeige gesehen, und den Makler daraufhin explizit zu diesem Angebot angeschrieben. Wir wurden zu einem Besichtigungstermin eingeladen, zu dem auch weitere Interessenten kamen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch nichts von einer Courtage erwähnt.


    Nun haben wir die Zusage für die Wohnung bekommen, und uns wurde mitgeteilt, dass wir die Maklercourtage von 2,38 Kaltmieten zu tragen hätten.


    Wir haben bisher keinen Maklervertrag abgeschlossen, oder einen Makler beauftragt. Wir sind vom neuen Bestellerprinzip ausgegangen.


    Auf der Anzeigenplattform stand kein Wort von einer Provision, lediglich wurden auf die Internetseite des Maklers verwiesen um dort Fotos anschauen zu können. Dort haben wir jetzt aber erst den Hinweis auf die Provision entdeckt und haben nochmal nachgehakt. Wir wurden jetzt erstmal zur Mietvertragsunterzeichnung eingeladen, und es wurde uns gesagt, dass man vor Ort nochmal über die Provision sprechen könnte.


    Unsere Frage lautet, ob dies so rechtens ist? Oder wir den Mietvertrag unterschreiben und die Provision nicht tragen, da wir keinen Maklervertrag abgeschlossen haben und dies auch nicht vorhaben. Aus unserer Sicht, müsste das Bestellerprinzip greifen und somit müsste der Vermieter die Kosten tragen, oder nicht?


    Danke für Ihre Hilfe!

  • ... habt Ihr als Besteller die Maklerdienste in Anspruch genommen ...


    Woraus schließt Du das whoop den Makler "bestellt" hat?




    Wir wurden jetzt erstmal zur Mietvertragsunterzeichnung eingeladen, und es wurde uns gesagt, dass man vor Ort nochmal über die Provision sprechen könnte.


    Das läßt eher auf ein schlechtes Gewissen des Maklers schließen.

  • ... habt Ihr als Besteller die Maklerdienste in Anspruch genommen und dessen Provision zu tragen.


    Hallo Berny!


    Aber der Makler hat die Anzeige ja für den Vermieter auf einer Kleinanzeigen-Plattform und auf seiner Website dargestellt. Das heißt doch der Vermieter hat den Makler "bestellt" und wir haben ja nur auf das Angebot reagiert. Genau das besagt das Bestellerprinzip doch?


    Und ja, ich denke er hat ein schlechtes Gewissen, bzw weiß dass er im Unrecht ist. Am Telefon sagte der Makler auch nur "es kommt drauf an ..." auf melne Frage hin, ob hier nicht das Bestellerprinzip greift und der Vermieter der Besteller ist.

  • Am Telefon sagte der Makler auch nur "es kommt drauf an ..."


    Dann achtet schön darauf was er Euch so alles zum unterschreiben vorlegt. Am besten vor Ort nichts unterschreiben. Mit dem Hinweis erst mal in Ruhe lesen wollen, alles Mitnehmen und zu Hause studieren.

  • Woraus schließt Du das whoop den Makler "bestellt" hat?
    Das läßt eher auf ein schlechtes Gewissen des Maklers schließen.


    Bei Maklern geht bei mir sofort die rote Warnleuchte an. Mglw. will er wohl doppelt kassieren...?


  • Hallo,


    die Vermittlungscourtage ist nicht rechtens.


    Warum?


    Weil der Makler zum Einen die Immobilie bereits im Bestand hatte und die Courtage nicht ausgewiesen wurde.


    Einzig in diesem Fall kann ein Immobilienmakler von einem Mietinteressenten Vermittlungsprovision verlangen und zwar, wenn der Mietinteressent explizit einen Immobilienmakler mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie sprich Mietwohnung beauftragt, diese darf der Immobilienmakler aber nicht bereits in seinem Bestand haben, denn dann hat ihn vorab ja bereits der Vermieter mit der Vermittlung in Bestellerprinzip beauftragt!


    Ich würde es hier in jedem Fall darauf ankommen lassen, denn hier verliert der Herr Immobilienmakler sollte er denn in der Tat vom Wohnungssuchenden Courtage verlangen wollen.



    http://www.anwalt.de/rechtstipps/wer-hat-die-maklerprovision-maklercourtage-zu-zahlen-zum-neuen-bestellerprinzip-im-maklerrecht_072650.html
    Gruß


    BHShuber

  • Hallo,


    ich setze mal voraus, dass Du den Erstkontakt erst vor kurzem hattest (also nicht schon vor 01.06.2015):


    Du musst definitiv KEINE Maklerprovision zahlen, da das Objekt bereits im Bestand des Maklers war. Sobald eine Immobilie im Netz steht- kann er sie nicht explizit für dich gesucht haben...


    Je nachdem, wo du wohnst und je nachdem, ob du die Wohnung ohne die vermeintliche Zahlung der Provision nicht bekommen würdest, kannst du ruhig den Mietvertrag unterzeichnen, notfalls auch (gegen Beleg!!!) die Courtag erst einmal bezahlen. Du kannst dann aber innerhalb von 3 Jahren diese Provisionszahlug zurückfordern, denn sie war definitiv nicht rechtens.


    Sollte normale Rückzahlungsforderung (mit Fristsetzung) dann nicht klappen, schicke einen Mahnbescheid. Du bekommst dein Geld zurück. Da bin ich mir ganz sicher.


    Am besten den Gesetztestext (Wohnungsvermittlungsgesetz WoVermG) googlen und sich in dem Schreiben dann darauf beziehen. Glaube mir, der Makler zahlt;)


    WoVermG §2 und §5 geben alle Antworten, die ihr braucht....


    Hinweis: Dennoch ist meine Ausführung nur unverbindlich und keine Rechtsberatung.


    Viel Erfolg.

  • die Vermittlungscourtage ist nicht rechtens.
    Warum?
    Weil der Makler zum Einen die Immobilie bereits im Bestand hatte und die Courtage nicht ausgewiesen wurde.
    Einzig in diesem Fall kann ein Immobilienmakler von einem Mietinteressenten Vermittlungsprovision verlangen und zwar, wenn der Mietinteressent explizit einen Immobilienmakler mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie sprich Mietwohnung beauftragt, diese darf der Immobilienmakler aber nicht bereits in seinem Bestand haben, denn dann hat ihn vorab ja bereits der Vermieter mit der Vermittlung in Bestellerprinzip beauftragt!


    Ich würde es hier in jedem Fall darauf ankommen lassen, denn hier verliert der Herr Immobilienmakler sollte er denn in der Tat vom Wohnungssuchenden Courtage verlangen wollen.


    http://www.anwalt.de/rechtstipps/wer-hat-die-maklerprovision-maklercourtage-zu-zahlen-zum-neuen-bestellerprinzip-im-maklerrecht_072650.html


    (Mir) alles klar und danke für den Link!

  • Am besten den Gesetztestext (Wohnungsvermittlungsgesetz WoVermG) googlen und sich in dem Schreiben dann darauf beziehen. Glaube mir, der Makler zahlt;)
    WoVermG §2 und §5 geben alle Antworten, die ihr braucht....


    25t€ Geldbusse dürften wohl auch überzeugen...