Kündigungsfristen Altvertrag

  • Hallo,

    ich habe ein Mietvertrag der seit 1985 besteht und auf unbestimmte Zeit läuft.
    Jetzt möchte ich innerhalb der nächsten 3 Monate ausziehen.

    Verschiedene Kollegen behaupten, mein Vertrag sei ein Altvertrag der vor 2001 abgeschlossen wurde, deshalb hätte ich eine Kündigungsfrist von 12 Monaten plus 3 Monate wegen Privat Vermietung im Zweifamilienhaus.

    Paragraf 565 BGB Absatz 2 sei für mich immer noch geltendes Recht, und nicht der neue Paragraf 573 c BGB.

    Wer kann mir helfen mit Rat.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Klaudia

    Einmal editiert, zuletzt von Klaudia (4. Februar 2016 um 12:29)

  • Hallo Klaudia,

    egal von wann Dein Mietvertrag ist, es gilt für den Mieter immer eine drei Monats-Frist.

    https://www.haufe.de/immobilien/ver…_HI1383497.html

    Gruß
    ObiWan

    In deinen Link steht es genau so:

    Eine vertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist war nach früherem Recht möglich; seit dem 1.9.2001 ist eine Vereinbarung, wonach der Mieter eine längere als die gesetzliche Frist einzuhalten hat, unwirksam. In Altverträgen bleibt die Vereinbarung einer längeren Frist aber wirksam.

  • Hallo ObiWan,

    Klaudia hat recht, so eindeutig ist das leider nicht. Fuer Mietvertraege, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, gelten die Uebergangsregeln des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB. Danach gelten fuer solche Mietvertraege durchaus andere als die heutigen gueltigen Kuendigungsfristen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die blosse Wiedergabe des damals gueltigen Gesetzestextes reicht allerdings nur, wenn individuell vereinbart.

    Um pruefen zu koennen, ob nun die dreimonatige Kuendigungsfrist gilt oder eine andere, muss man also den Vertragsinhalt und die Vertragsgestaltung kennen.

    -------
    Hallo Klaudia,

    praktische Loesung waere, mit 3-monatiger Frist zu kuendigen und um eine Bestaetigung zu bitten. Akzeptiert der Vermieter das, alles ok. Mault der Vermieter, dann bleibt wohl nur der Gang zum Fachanwalt. Der muss sich dann den Vetrag genauer ansehen und bewerten.

    cu
    Guenni

  • Hallo Guenni,

    vielen Dank für Deine Aufklärung. Da habe ich wieder was gelernt.

    Gut finde ich auch Deinen Lösungsansatz mit drei-monatiger Frist zu kündigen und abzuwarten wie sich der Vermieter verhält.
    Meistens sind die pragmatischen Lösungen die besten.

    Gruß
    ObiWan

  • Hallo Klaudia,
    ohne die anderen Postings gelesen zu haben, meine (auch) ich: Egal, wie alt Dein MV ist, für Dich gilt die normale Kündigungsfrist. Wenn Du heute zum nächstmöglichen Termin kündigst, wäre das dann zum 31.05.2016.

  • Hallo Klaudia,
    genauso würde ich es auch machen, mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen. Das geht sicher in Ordnung.
    Eine 12-monatige Kündigungsfrist ist heutzutage ja wirklich absurd. Das wird dein Vermieter sicher ähnlich sehen.

    Ein anderer Gedanke der mir gekommen ist, warum du die Wohnung überhaupt aufgibst... Wenn du einen Mietvertrag von 1985 hast, dann ist die Wohnung sicher sehr günstig im Mietpreis. Solche Mietpreise findest du heute überhaupt nicht mehr. Vielleicht lohnt es sich, diese zum gleichen Preis oder vielleicht sogar zu einem aktuell angepassten Mietpreis unterzuvermieten?? Natürlich geht dies nur, wenn dir das Untervermieten von deinem Vermieter erlaubt ist.
    VG PetQuinz

  • Hallo zusammen,
    ich habe mal im Internet nach der Kündigungsfrist zum Mietvertrag geschaut und diese Ratgeberseite gefunden
    https://www.volders.de/ratgeber/kuendigungsfrist-mietvertrag

    Dort steht, die Frist für Vermieter "orientiert sich an der Dauer eines Mietverhältnisses". Die Frist für Mieter, also in deinem Fall Klaudia, beträgt immer drei Monate.

    Ich bin keine Expertin, aber ich würde auch versuchen, mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Manche Vermieter lassen sich auf kürzere Fristen ein, wenn man bereits einen Nachmieter gefunden hat. Vielleicht wäre das noch eine Idee für dich :)

    Grüße
    Ilse

  • Ilse:

    "Dort steht, die Frist für Vermieter "orientiert sich an der Dauer eines Mietverhältnisses". Die Frist für Mieter, also in deinem Fall Klaudia, beträgt immer drei Monate."
    - So isses.

    "Ich bin keine Expertin, aber ich würde auch versuchen, mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen."
    - Sowas versucht man nicht, sondern macht man.

    "Manche Vermieter lassen sich auf kürzere Fristen ein, wenn man bereits einen Nachmieter gefunden hat."
    - Richtig, aber oftmals sind sie kurzsichtig, hätten bspw. einen oder zwei Monate früher einen wohnungssuchenden guten Mietinteressenten nehmen können, der dann später nicht mehr zur Verfügung steht...

  • Leute, bitte lest Euch doch die Ueberleitungsvorschriften durch, die ich gepostet habe, bevor Ihr auf Eurer Ansicht besteht, dass sicher die dreimonatige Kuendigfrist gilt.

    Dort heisst es:
    "(10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."

    §573c Abs. 4 ist derjenige:
    "§ 573c
    Fristen der ordentlichen Kündigung
    ...
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

    Jegliche individuelle Vereinbarung von laengeren Kuendigungsfristen in derartigen Altvertraegen ist also gueltig! Ob individuell, muss man pruefen, aber generell 3 Monate ist ziemlich eindeutig nicht richtig.

    Hier ist das auch nochmal schoen zusammengefasst.

    cu
    Guenni

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