Frage bez. Renovierung bei Auszug

  • Guten Tag,

    bisher dachte ich eigentlich das ich wenn ich in 3 Monaten hier aus meiner Wohnung ausziehe das ich nicht renovieren müsste da in meinem Mietvertrag auch ausdrücklich steht das ich die Wohnung unrenoviert übernommen habe. Nun habe ich heute einiges im Internet dazu gelesen (Schönheitsreperaturen usw.) so das ich mir nun sehr unsicher bin ob ich Renovieren muss oder nicht. In meinem Mietvertrag steht folgendes:


    1. Die Übergabe des Mietobjektes erfolgt im unrenoviertem Zustand

    1.1. Das Mietobjekt wird vom Vermieter vor der Übergabe nicht renoviert, sondern in unrenoviertem Zustand an den Mieter übergeben. Die Ausführung von Renovierungsarbeiten (=Schönheitsreperaturen) (vergl. Ziffer 13 dieses Mietvertrages unten) ist auch während der Dauer des Mietverhältnisses Sache des Mieters.


    13. Instandhaltung, Reovierungen, Schönheitsreparaturen

    13.1. Die Instandhaltung des Mietobjekts ist entsprechend den mietgesetzlichen Vorschriften Sache des Vermieters, mit Ausnahme der Reparatur von Schäden die der Mieter verursacht hat und der Schönheitsreparaturen und der Kleinreparaturen, die ausschließlich Sache des Mieters entsprechend der nachstehenden Regelungen sind:

    13.2. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er diese bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnutzung, welche nach dem Einzug durch ihn, seine Familienangehörigen, Besucher, Hausgehilfen, Untermieter sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft in der Wohnung verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden welche durch fahrlässiges Offenstehenlassen von Türen, Fenstern, Fensterläden, Rolläden, Markiesen, Jalousien oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen oder ihm obligenden sonstigen Plicht entstehen.

    13.3. Schönheitsreparaturen sind: Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch normales Wohnen hervorgerufen werden, insbesondere Tapezieren, Streichen oder kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (bei Naturholztüren und Fenstern:Lasieren).

    13.4 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen zu Beginn und während der Dauer des Mietverhältnisses auszuführen, dies ist ausschließlich Sache des Mieters auf eigene Kosten

    13.5 Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen regelmäßig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Verfügt der Mieter über gute handwerkliche Fähigkeiten, so kann er alle Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen. In jedem Fall schuldet der Mieter jedoch eine fachmännische Ausführung mittlerer Art und Güte. Die Wohnung darf auf einen unbeteiligten Dritten keinen verwahrlosten Eindruck machen. Sollte dies der Fall sein, so ist der Mieter zur sofortigen Ausführung aller notwendigen Schönheitsreparaturen verpflichtet. Im Übrigen besteht jedoch keine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Der Mieter führt diese vielmehr entsprechend seinem eigenen tatsächlichen Bedarf aus.

    13.6 Die bei Schönheitsreparaturen verwendeten Materialien (insbesondere Farbe, Tapeten) müssen handelsüblich und für Wohnräume zugelassen sein. Extreme, exzentrische Farbgestaltungen sind als Beschädigung des Mietobjektes anzusehen, und müssen vom Mieter in jedem Fall spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt werden, wobei das Mietobjekt gleichzeitig in einem den allgemeinen Vorstellungen entsprechenden Zustand zurückzuversetzen ist


    Das Mietverhältnis begann zum 01.06.2007 und endet nun zum 28.02.2010 muss ich laut diesem Mietvertrag bei Auszug renovieren oder nicht?

    Ein Zimmer wurde scharz-rot gestrichen das ich dies beseitigen muss, ist mir bewusst aber falls ich bei Auszug nicht renovieren muss, reicht es dann das ich die Tapeten entferne oder muss ich neu tapezieren?

    es wäre ich sehr freundlich wenn mir jemand helfen könnte.

    viele Grüße
    Markus Bohn

  • Das Mietverhältnis begann zum 01.06.2007 und endet nun zum 28.02.2010 muss ich laut diesem Mietvertrag bei Auszug renovieren oder nicht?

    Da hier keine starren Fristen vorliegen muss der Mieter renovieren

    Ein Zimmer wurde scharz-rot gestrichen das ich dies beseitigen muss, ist mir bewusst aber falls ich bei Auszug nicht renovieren muss, reicht es dann das ich die Tapeten entferne oder muss ich neu tapezieren?

    Wenn der Untergrund z.B. eine Rauhfaser ist, dann dürfte es reichen, mit einer gut deckenden Wandfarbe zu streichen.

    Markus Bohn

    Aber es ist ja noch reichlich Zeit bis zum Auszug.

  • Unser Fragesteller hat die Mietsache im Prinzip so zurückzugeben (abgesehen von normalen Gebrauchsspuren), wie er sie übernommen hat.
    Die Bestimmungen des MV sich doch eindeutig.
    Wie er das jedoch bis zum 28.02.2010 noch schaffen will, erschliesst sich mir nicht.

  • und das obwohl ich unrenoviert eingezogen bis? Kapier ich irgendwie nicht :(

    Das ist doch einfach zu erklären. Wenn im Mietvertrag vereinbart worden wäre, dass die Wohnung auch unrenoviert zuück gegeben werden kann, dann wäre die Sache klar. Aber das ist nicht vereinbart.

  • Zitat

    13.5 Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen regelmäßig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Verfügt der Mieter über gute handwerkliche Fähigkeiten, so kann er alle Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen. In jedem Fall schuldet der Mieter jedoch eine fachmännische Ausführung mittlerer Art und Güte. Die Wohnung darf auf einen unbeteiligten Dritten keinen verwahrlosten Eindruck machen. Sollte dies der Fall sein, so ist der Mieter zur sofortigen Ausführung aller notwendigen Schönheitsreparaturen verpflichtet. Im Übrigen besteht jedoch keine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Der Mieter führt diese vielmehr entsprechend seinem eigenen tatsächlichen Bedarf aus.

    13.6 Die bei Schönheitsreparaturen verwendeten Materialien (insbesondere Farbe, Tapeten) müssen handelsüblich und für Wohnräume zugelassen sein. Extreme, exzentrische Farbgestaltungen sind als Beschädigung des Mietobjektes anzusehen, und müssen vom Mieter in jedem Fall spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt werden, wobei das Mietobjekt gleichzeitig in einem den allgemeinen Vorstellungen entsprechenden Zustand zurückzuversetzen ist

    Wenn ich mir die vertraglichen Vereinbarungen ansehe, komme ich zu dem Schluss, dass es sich hier in erster Linie um eine Einzugsrenovierung handelt. Der Mieter braucht demzufolge nur das schwarz-rote Zimmer zu renovieren, sofern in den übrigen Räumen keine außergewöhnlichen Abnutzungserscheinungen sichtbar sind