Muss der Vermieter vor Übergabe streichen?

  • Hallo zusammen,
    ich habe einen Mietvertrag unterschrieben, der am 01.04.16 anfängt. Bei der ersten Besichtigung am Abend (vor Unterschrift) ist mir nicht aufgefallen, dass die Wohnung sehr verraucht war (wurde vermutlich davor gelüftet) und die Wände gelblich sind (habe ich erst bei einer Zweitbesichtigung mit dem Vormieter gemerkt), allgemein sind die Wände in einem eher schlechten Zustand (teiweise Risse, Tapetenfalten; etc). Des Weiteren wird die Küche ausgebaut, was die Wände in einem schlechten Zustand versetzen wird (Löcher und Platten, die mit Silikon an die tapezierte Wand anbracht wurden und entfernt werden).
    In meinem Mietvertrag steht, dass ich für die laufende Schönheitsreparaturen aufkommen muss. Es gibt jedoch keine Vereinbarung zum Streichen der Wände.
    Nach meiner Auffassung werde ich demnächst eine Wohnung übernehmen, wo die im Vertrag genannten Schönheitsreparaturen schon vom Anfang an fällig wären. Das heisst, dass ich finanziell belastet werde.
    Gibt es eine rechtlich sichere Möglichkeit, einen gewissen Renovierungsgrad bei der Übergabe zu fordern oder den Vermieter an die Anfangsrenovierungskosten zu beteiligen? (oder sogar eine Mietminderung anzusetzen?).
    Herzlichen Dank vorab für Eure Hilfe!!!

  • Gibt es eine rechtlich sichere Möglichkeit, einen gewissen Renovierungsgrad bei der Übergabe zu fordern oder den Vermieter an die Anfangsrenovierungskosten zu beteiligen? (oder sogar eine Mietminderung anzusetzen?).


    Hallo Vincent,
    nein, gibt es nicht. Du mietest eine Wohnung in dem Zustand, wie besichtigt und sie an Dich übergeben wurde bzw. wird. Deshalb ist das Übergabeprotokoll SEHR wichtig.

  • (BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13).


    Unrenovierte Wohnung angemietet

    Bisher galt: Egal, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde, Schönheitsreparaturen konnten dem Mieter per Mietvertrag aufgebürdet werden. Die Renovierungsfristen begannen immer mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.

    Jetzt gilt: Eine Vertragsklausel, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, ist unwirksam. Eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und kann dazu führen, dass ein Mieter bei einer kurzen Mietzeit die Wohnung ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

    ....

    Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht und keinen angemessenen Ausgleich vom Vermieter erhält (zum Beispiel mietfreie Zeit), muss im späteren Verlauf seines Mietverhältnisses nicht renovieren.

    http://www.mieterbund.de/mietrecht/bgh-urteile-mietrecht/bgh-urteil-detailansicht/article/29562-bundesgerichtshof-regelt-grundsatzfragen-zu-schoenheitsreparaturen-neu.html?cHash=c331cc1a25190da9f51556a7d5522332

    Es gibt nun 2 Möglichkeiten:

    1. Der Vermieter entschädigt Euch angemessen, z. B. durch Erlass 1 - 2 Kaltmieten, für die Renovierung bei Mietbeginn. Dann ist die Klausel der laufenden Schönheitsreparaturen wirksam.

    2. Die Wohnung wird Euch nachweislich unrenoviert/renovierungsbedürftig übergeben und keine Entschädigung für die Anfangsrenovierung, dann ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam.

  • (BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13).

    1. Der Vermieter entschädigt Euch angemessen, z. B. durch Erlass 1 - 2 Kaltmieten, für die Renovierung bei Mietbeginn. Dann ist die Klausel der laufenden Schönheitsreparaturen wirksam.


    Das wird regelmäßig nicht reichen. es gibt zwar keine klare aussage, was reicht, aber in diversen Urteilsbegründungen findet man Hinweise: Beträgt die Kaltmiete 500€ und die Renovierung durch einen Malerfachbetrieb hätte 2000€ + Ust gekostet, kannst du dir sicher sein, dass 1-2 Mieten nicht reichen. 3-4 hingegen schon ( geringerer Stundenlohn, da kein Fachbetrieb und Eigenleistungen generell Umsatzsteuerbefreit sind)


  • Nach meiner Auffassung werde ich demnächst eine Wohnung übernehmen, wo die im Vertrag genannten Schönheitsreparaturen schon vom Anfang an fällig wären. Das heisst, dass ich finanziell belastet werde.
    Gibt es eine rechtlich sichere Möglichkeit, einen gewissen Renovierungsgrad bei der Übergabe zu fordern oder den Vermieter an die Anfangsrenovierungskosten zu beteiligen? (oder sogar eine Mietminderung anzusetzen?).

    Eigentlich nicht, weil wie ja hier schon geschrieben wurde, du eine unrenovierte Wohnung nicht renovieren mußt. Davon unabhänig zu sehen sind aber Beschädigungen. Wenn du also anfängst die Wände rot zu streichen, wirst du renovieren müssen.

  • Sollte ein Vermieter in den Mietvertrag aufnehmen, wenn er eine Wohnung un renoviert übergibt. Das würde doch Sinn machen um Unklarheiten wie in diesem Fall auszuschließen.

    Viele Grüße

    Hans Peter

    Dieser Beitrag stellt meine Meinung dar und wurde nach meinem derzeitigen Wissen erstellt. Es handelt sich dabei um keine unerlaubte Rechtsberatung.

  • Also was tun?
    - die Übergabe verweigern, solange die Wohnung nicht in einem akzeptablen renovierten Zustand übergeben wird?
    - oder im Übergabeprotokoll den schlechten Zustand der Mietsache ausführlich beschreiben, um am Ende nicht renovieren zu müssen?
    Die erste Lösung wäre für mich aufgrund der Anfangsausgaben natürlich besser.
    Macht es Sinn, in einem Mietverein einzutreten, um eine juristische Beratung zu erhalten?

  • Also was tun?
    - die Übergabe verweigern, solange die Wohnung nicht in einem akzeptablen renovierten Zustand übergeben wird?

    Und dann? Dann vergibt der Vermieter die Wohnung an einen anderen Mieter. Wenn man genug Auswahl hat, dann wird das klappen. Aber in den meisten Regionen gibt es einen Vermieter- und keinen Mietermarkt.

  • Nett ganz- falls im MV nicht als Zustand unrenoviert steht. Wenn ja drops haps, lutsch schlürf und weck.

    falls nicht- auch egal, aber dann ins übergabeprotokoll schreiben. nicht abnehemen wäre ne doofe idee, solange im MV nicht steht "topmodern und frisch renoviert"
    Mieteverein ist eine gute idee, wenn man sich auf der HP des berliner MV erstinformieren möchte. da die haben gute infobroschüren.
    danach : RSV abschließen.

  • Also was tun?
    - die Übergabe verweigern, solange die Wohnung nicht in einem akzeptablen renovierten Zustand übergeben wird?
    - oder im Übergabeprotokoll den schlechten Zustand der Mietsache ausführlich beschreiben, um am Ende nicht renovieren zu müssen?
    Die erste Lösung wäre für mich aufgrund der Anfangsausgaben natürlich besser.
    Macht es Sinn, in einem Mietverein einzutreten, um eine juristische Beratung zu erhalten?


    Ehrlich gesagt weiß ich nicht so ganz worauf du eigenlich hinaus willst? Ich meine, du hast eine Wohnung angemietet, wie gesehen, oder nicht? Deine sonstigen Pflichten zBsp. zu Schönheitsreparturen ergeben sich aus dem MV. und natürlich auch dem Zustand der Wohung bei Übergabe und Rückgabe, und natürlich aus der sonstigen Rechtsprechung, was die dazu sagt. Du machst dir Sorgen über ungelegt Eier denke ich. Halte den Zustand im Übergabeprotokoll fest, genau dazu ist es ja da, und alles ander ergibt sich eigentlich automatisch?

  • Du machst dir Sorgen über ungelegt Eier denke ich. Halte den Zustand im Übergabeprotokoll fest, genau dazu ist es ja da, und alles ander ergibt sich eigentlich automatisch?


    Und, Zusatz: Verbesserungen an der Mietsache kann der VM grundsätzlich nicht fordern wegen einseitiger Benachteiligung.

  • Zitat

    Mieteverein ist eine gute idee, wenn man sich auf der HP des berliner MV erstinformieren möchte. da die haben gute infobroschüren.
    danach : RSV abschließen.

    Wenn der Mieter eine RSV abschließt, dann mach die Mitgliedschaft beim Mieterverein keinen Sinn mehr.

    Apropos "keinen Sinn": Ich halte eine Mitgliedschaft in diesem Verein für unnötig.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.