Sterbefall und Wohnberechtigungsschein

  • Hallo,


    Ehepaar (A und B) zieht in den 1970ern mit vier Kindern (C, D, E, F) in eine Mietwohnung (96m²), die aus öffentlichen Mitteln gefördert und für die ein Wohnberechtigungsschein erforderlich ist. Hauptmieter ist A.


    In den Folgejahrzehnten verlassen C, D und E die gemeinsame Wohnung; A und B verbleiben dort mit F. A leistet Fehlbelegungsabgaben.
    2010 verstirbt A, während F die Wohnung verlässt. Das Mietverhältnis geht allein auf B (mittlerweile berentet) über. Ein Wohnberechtigungsschein ist für B offenbar nicht erforderlich.


    2016 kehrt F in die Wohnung zurück und meldet sich ordnungsgemäß als Mitbewohner (nicht Mit-/Neben- oder Untermieter) der Hauptmieterin B an. Drei Monate später verstirbt B.


    1. Hat F als bisheriger Mitbewohner und zudem engster Angehöriger/Erbe das Recht, die Wohnung auch ohne Wohnberechtigungsschein zu übernehmen? (wie 2010 zwischen A und B geschehen)
    2. Sind sonstige Voraussetzungen zu erfüllen?


    Danke.

  • Ehepaar (A und B) zieht in den 1970ern mit vier Kindern (C, D, E, F) in eine Mietwohnung (96m²), die aus öffentlichen Mitteln gefördert und für die ein Wohnberechtigungsschein erforderlich ist. Hauptmieter ist A.
    In den Folgejahrzehnten verlassen C, D und E die gemeinsame Wohnung; A und B verbleiben dort mit F. A leistet Fehlbelegungsabgaben.
    2010 verstirbt A, während F die Wohnung verlässt. Das Mietverhältnis geht allein auf B (mittlerweile berentet) über. Ein Wohnberechtigungsschein ist für B offenbar nicht erforderlich.
    2016 kehrt F in die Wohnung zurück und meldet sich ordnungsgemäß als Mitbewohner (nicht Mit-/Neben- oder Untermieter) der Hauptmieterin B an. Drei Monate später verstirbt B.
    1. Hat F als bisheriger Mitbewohner und zudem engster Angehöriger/Erbe das Recht, die Wohnung auch ohne Wohnberechtigungsschein zu übernehmen? (wie 2010 zwischen A und B geschehen)


    M.E. hat F als bisheriger Mitbewohner und zudem engster Angehöriger/Erbe von A+B das Recht, die Wohnung G auch ohne Wohnberechtigungsschein H zu übernehmen.

  • Am besten googlest du mal "Tod des Mieters". Solltest du der F sein interessiert dich vor allem


    § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters und insbesondere


    2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.


  • Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.


    Da es sich hier aber eine "Sozialwohnung" handelt, für die ein WBS benötigt wird, kann nur das zuständige Wohnungsamt grünes Licht für das Weiterwohnen geben.