Rechnung für Abwicklung des Mietvertrags rechtens?

  • Mal angenommen, ein Immobilienmakler stellt folgendes in Rechnung: die Mitarbeit und Mietvertragserstellung sowie Abwicklung einer Wohnung.

    Die Höhe beträgt "2xKaltmiete".

    Hat ein Immobilienmakler das Recht dazu pauschal eine Gebühr zu verlangen? Auch wenn seine einzige Leistung war, dass er den Mietvertrag zuschickt?

    Wie verhält man sich optimal? Man hat ja Angst, dass man die Wohnung nicht bekommt, wenn man nicht bezahlt. Kann man vielleicht die Rechnung erstmal bezahlen und das Geld nachträglich zurückholen, weil es vielleicht nicht rechtens war?

    Es wäre super, wenn mir jemand helfen könnte!

  • Hallo fragender1234567890,

    um diese Frage zu beantworten, muss man erst einmal wissen, wer den Makler beauftragt hat.

    Also:
    Haben Sie auf ein Inserat des Maklers in Zeitung oder Internet geantwortet oder haben Sie selbst einen Makler explizit mit der Wohnungssuche beauftragt und der Makler hat Ihnen erst dannach eine Immobilie angeboten?

    Haben Sie auf ein Inserat geantwortet, müssen Sie keine Maklerprovision (oder irgendeine anderslautende Gebühr) bezahlen - schon gar keine 2 Kaltmieten => das ist das beste Zeichen für eine versteckte Maklerprovision. Wenn es sich um 30-40 EUR handelt, könnte es schon wieder anders aussehen - dann muss dies aber vorher explizit vereinbart worden sein.

    Haben Sie selbst den Makler mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt und er hat sich anschließend (!) auf die Suche gemacht und konnte Ihnen eine Wohnung vermitteln/nachweisen, dann müssen Sie selbstverständlich die vereinbarte (!) Maklerprovision bezahlen.

    Da der Makler erst nach Mietvertragunterzeichnung die Rechnung schreiben kann (ohne Rechnung sollten Sie keinesfalls etwas bezahlen!), können Sie die Zahlung einfach verweigern. Sollten Sie sie jedoch direkt bei Mietvertragsunterzeichnung bezahlen sollen, so können Sie diese im Nachhinein zurückfordern (Verjährung des Anspruchs: 3 Jahre)

    googlen Sie mal: WoVermG - da steht alles drin;)

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine unverbindliche Meinung.

  • Mal angenommen, ein Immobilienmakler stellt folgendes in Rechnung: die Mitarbeit und Mietvertragserstellung sowie Abwicklung einer Wohnung.

    Die Höhe beträgt "2xKaltmiete".

    Hat ein Immobilienmakler das Recht dazu pauschal eine Gebühr zu verlangen? Auch wenn seine einzige Leistung war, dass er den Mietvertrag zuschickt?

    Wie verhält man sich optimal? Man hat ja Angst, dass man die Wohnung nicht bekommt, wenn man nicht bezahlt. Kann man vielleicht die Rechnung erstmal bezahlen und das Geld nachträglich zurückholen, weil es vielleicht nicht rechtens war?

    Es wäre super, wenn mir jemand helfen könnte!

    Hallo,

    das ist keinesfalls rechtens, wenn der Mietinteressent den Immobilienmakler nicht mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt hat.

    Zudem sind Erstellung und Zusendung eines Mietvertrages Verwaltungskosten die der Vermieter zu tragen hat und ist nicht zulässig.

    Man kann davon ausgehen, dass der Immobilienmakler hier das Bestellerprinzip umgehen möchte!

    Beschwerde beim zuständigen Gewerbeamt schafft abhilfe!

    Sollte er nun die Wohnung verweigern, könnte von Ihm in bestimmten Fällen Schadenersatz verlangt werden, sowie ein Verfahren mit einem Bußgeld auf Ihn warten, seine Gewerbeerlaubnis setzt er auch aufs Spiel.

    Immer vorausgesetzt, ihr habt auf eine Anzeige des Immobilienmaklers die Wohnung besichtigt und Verhandlungen geführt, dies wäre genau der Fall, da die Wohnung bereits in seinem Bestand war, dass das Bestellerprinzip Geltung hat und er muss seine Courtage vom Vermieter verlangen.

    Gruß
    BHShuber

    Gruß
    BHShuber

  • Zitat

    um diese Frage zu beantworten, muss man erst einmal wissen, wer den Makler beauftragt hat.


    Ablauf:
    - Interessent kennt aktuellen Mieter(Freund) der Wohnung.
    - Aktueller Mieter bietet Interessenten Besichtigung und Wohnung an.
    - Aktueller Mieter reicht Kontaktdaten des Maklers an Interessent weiter.
    - Es erfolgen: Kontaktaufnahme, eine mündliche Zusage, kein Treffen und die Zusendung des Mietvertrags. Außerdem hält Makler Rücksprache mit Vermieter.
    - Hilft das?

    Vielen Dank für die schnellen Antworten!

  • Hallo,

    nach Ihrem Ablaufplan ist es definitiv KEINE Beauftragung des Maklers durch Sie. Es fallen also für Sie keine Kosten an.

    Die Gewerbeaufsicht würde ich aber erst nach unterschriebenem Mietvertrag informieren (ggf. dann gleich mit einer Kopie der unrechtmäßigen Rechnung). Das sollte helfen...

    Dann alle Fakten sammeln:
    - Haben Sie irgend etwas beim Makler unterschrieben? Was steht da drin? Schreiben aufheben als Nachweis.
    - Haben Sie den Makler auf die neue Rechtslage (Bestellerprinzp) hingewiesen? Was hat er gesagt?
    - zeitlichen Ablauf der gesamten Angelegenheit (von Kenntnis der Vermietungsofferte bis hin zum Mietvertrag) nachweisbar protokollieren

    Meines Wissens nach können Sie erst einmal getrost auf das "Spiel" eingehen und nach Mietvertragsunterzeichnung (und -falls gezwungenermaßen notwendig war- Bezahlung der Maklerrechnung) dann die Behörden informieren und in einem Schreiben an den Makler die Rückzahlung fordern. Bei Verstreichung der von Ihnen gesetzten Rückzahlungsfrist => Mahnbescheid beantragen beim Amtsgericht (kostet nicht viel, ich glaube 18,--EUR; diese Kosten muss Ihnen der Makler später auch erstatten)

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: Keine Rechtberatung, nur meine unverbindliche Meinung.

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