Mietminderung wegen Feuchtigkeit, Vermieter fordert Nachzahlung

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Problem. Als ich im Januar 2015 in meine Wohnung eingezogen bin waren wegen Feuchtigkeit Trocknungsgeräte in zwei Zimmern. Daraufhin habe ich die Miete um 20% gemindert, wie meine Vormieter auch.

    Monatelang kam keine Reaktion, dann irgendwann ein Brief mit "Danke, haben wir gelesen, müssen wir prüfen, melden uns". Dann wurden die Geräte irgendwann abgeholt. Daraufhin wieder Monate nichts. Dann kam irgendwann unankündigt ein Bauarbeiter der eine angrenze Wand an die Fassade abgetrennt hat, also einen größeren Schlitz reingehämmert hat. Diese Wand ist Teil meiner Terrasse. Warum das passiert ist wurde mir auch nicht mitgeteilt, geschweige denn, dass der Bauarbeiter angekündigt worden wäre.

    Der Vermieter lässt sich durch eine Verwaltung vertreten, wo eine ziemliche Fluktuation herrschte. Heißt, erst jetzt kam wohl mal jemand dazu den Fall aufzuarbeiten und sagte mir jetzt, dass ich die Mietminderung für 2016 nachzahlen muss, da die Trocknungsgeräte ja entfernt wurden und der Schlitz in die Wand geschlagen wurde. Also Bestand der Mangel der Feuchtigkeit ja nicht mehr und wenn müsste ich das nachträglich beweisen. Sie würden mir jetzt die Mietminderung für 2015 bei der Vermieterin beantragen, aber 2016 müsste ich wohl nachzahlen.

    Jetzt frage ich mich ob das rechtens ist, denn mir hat niemand jemals gesagt was da vor sich geht oder ist mit mir in Kontakt getreten, um der Mietminderung zu widersprechen. Jetzt aufeinmal heißt es, ich hätte mir ja denken können, dass die Abholung der Trocknungsgeräte und der Schlitz in der Wand Maßnahmen zur Beseitigung der Feuchtigkeit waren und dass ich die Mietminderung dann ja ungerechtfertigt gemacht hätte.

    Ist das so? Wie sind da meine Chancen? Zumal ich das Gefühl habe, dass deren Fluktuation und Schusselingkeit (die sogar zugegeben wurde) jetzt auf meinen Schultern ausgetragen wird. Hätte mir jemand im Janur 2016 mal gesagt, dass die Minderung aufgrund diesem und jenen nicht mehr gerechtfertigt ist, wäre das ja was anders. Aber so sehe ich das nicht ein und frage mich wie gesagt, ob das überhaupt rechtens ist. Schließ0lich dachte ich die ganze Zeit, dass ich die Miete zurecht mindere (tritt hier § 286 IV BGB ein?).

    Über jegliche Hilfe wäre ich unendlich dankebar!

    Viele Grüße
    Jacqueline

  • Sie haben zu Recht eine Mietminderung wegen des Betreibens der Trocknungsgeräte geltend gemacht.
    Nach Entfernen der Geräte und offensichtlicher Beseitigung des Mangels haben Sie die Mietminderung fortgesetzt.
    Der Grund hierfür war nicht mehr vorhanden. Damit hätten auch die Miete in voller Höhe entrichten müssen.
    Das irgendwann nach Monaten eine neuerliche Beeinträchtung Ihrer des Wohnens durch weitere Bauarbeiten anfiel steht auf einen anderen Blatt.

    [I]Warum das passiert ist wurde mir auch nicht mitgeteilt, geschweige denn, dass der Bauarbeiter angekündigt worden wäre.
    Ein Fünfjähriger hätte da bestimmt mal nachgefragt.

    Hätte mir jemand im Janur 2016 mal gesagt, dass die Minderung aufgrund diesem und jenen nicht mehr gerechtfertigt ist, wäre das ja was anders. Aber so sehe ich das nicht ein und frage mich wie gesagt, ob das überhaupt rechtens ist. Schließ0lich dachte ich die ganze Zeit, dass ich die Miete zurecht mindere (tritt hier § 286 IV BGB ein?).

    Nein, den:
    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,....

    Übrigens: Für eine Mietminderung tragen Sie die volle Verantwortung und nicht der Vermieter!

    Ins Stammbuch:
    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (3. Juni 2016 um 15:34)

  • Ganz vereinfacht gesagt:
    Feuchte Wand + Bautrockner = Mietminderung
    Keine feuchte Wand und kein Bautrockner = keine Mietminderung
    Sollte logisch sein, oder?

  • Wenn der Mangel durch das Beseitigen der Trockner beseitigt war, warum wurde weiterhin die Miete gemindert?

    Was noch ein Mangel vorhanden? Ein Schlitz in der Wand ist ja kein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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