Wohnungs Erstbezug, Auszug nach 2 1/2 Jahren, Schönheitsreparaturen

  • Hallo alle miteinander,

    ich muss mich recht schnell entscheiden, ob ich als Mieter Schönheitsreparaturen durchführen sollte oder nicht.
    Dazu würde ich gerne eure Meinung hören.

    Ich befinde mich in folgender Situation:

    Das Apartment, welches ich als Mieter bewohne, ist Teil eines privaten Wohnheims für jedermann.
    Das Gebäude ist nagelneu, d.h. es wurde gerade mal vor etwa 2 1/2 Jahren erbaut. Seit dieser Zeit bewohne ich
    auch das darin befindliche Apartment - es handelt sich also um einen Erstbezug.

    Nun ziehe ich kommende Woche aus und wurde vom Vermieter gebeten, die Wände zu streichen.

    Mein Apartment befindet sich in einem sehr gepflegten Zustand, d.h. es ist alles sauber und es finden sich so gut wie keine Abnutzungserscheinungen. Bzgl. der Wände bedeutet dies, dass sie im wesentlichen noch so aussehen wie vorher, bis auf kleinere, wenige Flecken oder Streifen, die sehr unauffällig und blass sind. D.h. man muss schon genau hinschauen, um diese festzustellen.

    Bzgl. der Schönheitsreparaturen ist vertraglich folgendes festgehalten:
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    1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehören: Das fachgerechte Streichen der Wände und Decken sowie das fachgerechte Reinigen des Bodenbelags.

    2. Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Zweck, Art und Benutzung der Mieträume dann auszuführen, wenn dies nach dem Grad der Abnutzung oder der Beschädigung erforderlichen ist. Dies ist in der Regel nach folgenden Zeitabständen (Regelfristen) der Fall:

    Küche, Bad, WC: 5 Jahre / Wohn- und Schlafräume: 8 Jahre / Nebenräume: 10 Jahre

    3. ....

    4. Die Schönheitsreparaturen sollten, sofern dies im Einzelfall vom Abnutzungszustand der Wohnung erforderlich ist, auch zum Ende des Mietverhältnisses ausgeführt werden.
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    Im Anschluss stehen dort noch Quotenklauseln, die allerdings seit Anfang 2015 vom BGH für unwirksam erklärt wurden und somit irrelevant sind.
    Die Verantwortung wird hier also schon mal wirksam durch "weiche" Fristen auf den Mieter übertragen.

    Mir ist jetzt allerdings nicht klar, ob ich auf Grund der oben beschriebenen minimalen Abnutzungserscheinungen der Wände nach etwa 2 1/2 Jahren selbst für das Streichen selbiger aufkommen muss.

    Noch eine weitere wichtige Information:

    Die Betreiber des Apartment-Komplexes haben einen professionellen Maler an der Hand, der von den Bewohnern beauftragt werden kann, das Apartment (etwa 23m²) zu streichen. Dies geschieht, soweit ich das absehen kann, ohne Rechnung und somit für einen relativ kleinen Betrag (ca. 100-130€).

    Nun bin ich mir nicht sicher, ob es sich lohnt, rechtliche Schritte wegen so einem kleinen Betrag einzuleiten. Wenn am Ende vor Gericht doch entschieden würde, dass ich für das Streichen aufkommen muss, so fallen die Kosten vermutlich wesentlich höher für mich (Anwalts- und Gerichtskosten etc.) aus.
    Auf der anderen Seite haben die Wände, wie gesagt, kaum Abnutzungserscheinungen und die Wohnung ist sonst auch in einem sehr guten Zustand.


    Ich wäre euch für eine schnelle Antwort sehr verbunden, da es zeitlich bei mir etwas brennt! Vielen Dank!

  • Hallo,

    Die Quotenklausel ist unwirksam, so dass Du keine Schönheitsreparaturen durchführen musst. Wie sind denn die Wände farblich gestaltet?

    Zitat

    Dies geschieht, soweit ich das absehen kann, ohne Rechnung und somit für einen relativ kleinen Betrag (ca. 100-130€).

    Du wirst ja aber sicher keine Schwarzarbeit unterstützen, oder?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Rechtliche Schritte werden mit Sicherheit teurer als 130 €.
    Weiter kann man dazu nichts sagen. Um eine selbstständige Entscheidung werden Sie nicht drumrumkommen.

  • Danke für die zügigen Antworten.

    Leipziger82: Die Wände sind farblich einheitlich weiss gestaltet.
    Die unwirksame Quontenklausel setzt aber leider nicht die wirksamen weichen Fristenpläne ausser Kraft.

    Schwarzarbeit unterstütze ich natürlich nicht. Ob es sich wirklich um so etwas dabei handelt, kann ich auch noch nicht beurteilen.
    Während einer kurzen telefonischen Rücksprache mit dem Maler wurde ich darum gebeten, (der Anstrich fände idealerweise erst nach der Endabnahme statt, um erneute Verschmutzung durch den Mieter zu vermeiden) ihm einen Briefumschlag in sein Postfach zu legen (er hat ein eigenes Postfach in dem Apartmentkomplex, genau für solche Zwecke), in welchem der Apartmentschlüssel sowie der geforderte Betrag bar enthalten ist. Dies geschieht alles unter Rückmeldung an den Facility Manager. Es handelt sich dabei also anscheinend um dort gängige Praxis. Aufgrund dieser Umstände scheint mir das alles eben ein wenig dubios. Ich vermute, dass die Sache damit erledigt wäre und ich so etwas wie eine Rechnung nicht zu sehen bekäme. Ergo könnte ich die Kosten auch nicht geltend machen.

    Dafür fällt mir nur folgender Erklärungsansatz ein: Ich denke der Betreiber hat diese Möglichkeit "für" (achtung Ironie) die Bewohner ins Leben gerufen, mit dem Ziel eben genau solche Konflikte zu vermeiden. Der Punkt ist, dass die meisten Leute dort nicht länger als 1/2-3 Jahre wohnen. Wenn man eine Mietsache anständig behandelt, entstehen nach so einer Zeit eben keine überdurchschnittlichen Abnutzungserscheinungen. Das weiss der Betreiber. Ein offizieller Auftrag bei einem Malermeister ist allerdings nicht günstig. .D.h. im Streitefall bestünde die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betreiber jedes Apartment alle 1/2-3 Jahre auf eigene Kosten renovieren lassen müsste, um es frisch renoviert an den nächsten Bewerber weiter vermieten zu können (unrenoviert wird dort nicht vermietet). Das möchte der Betreiber natürlich vermeiden. Aus diesem Grund holt er sich einen Malermeister ins Haus, an den er regelmäßig offizielle Aufträge rausgibt um Flure und andere öffentliche Räumlichkeiten innerhalb des Komplexes zu streichen und trifft gleichzeitig eine stillschweigende Vereinbarung mit dem Maler, dass dieser (sehr wahrscheinlich ohne Rechnung) Aufträge von den Bewohnern (denen das allerdings vom Betreiber nahegelegt wurde) entgegen nimmt, deren Apartments bei Mietende zu streichen. Auf diese Weise ist der Betreiber fein raus und der Bewohner hat höchstens Kosten von 130€ und entwickelt somit keine Risikobereitschaft, sich dagegen zu wehren, da rechtliche Schritte eben schnell diesen Betrag von 130€ überschreiten können.
    Sollte dabei irgendwas schiefgehen, kann man als Mieter ohne einen offiziellen Auftrag eines Malers natürlich auch nicht beweisen, dass man einen professionellen Malerbetrieb mit dem Wandanstrich beauftragt hat. Somit wäre der Betreiber auch wieder fein raus und der Mieter haftbar.

    Der letzte Absatz ist wie gesagt rein spekulativ und beruht nur auf den Informationen, die ich bis jetzt sammeln konnte. Es scheint aber wie gesagt, gängige Praxis zu sein.

    Es verwundert mich jedoch stark, da es sich bei dem Betreiber um eine große Firma handelt, welche Apartmentkomplexe im ganzen Land besitzt. Mit so einer Praxis dürften die sich doch stark auf Glatteis bewegen.

    Was würdet ihr tun? Ich könnte natülich einfach noch mal den Malermeister anrufen, mich dumm stellen und ihn fragen, wie das eigentlich mit der Rechnung läuft. Dann würde ich ja sehen, wie er reagiert.

    Ich sehe auch, dass 130€ nicht wirklich viel sind, aber auf der anderen Seite fühle ich mich nicht besonders wohl damit, dieses Spiel mit und von meinen Rechten keinen Gebrauch zu machen.

  • Zitat

    Die unwirksame Quontenklausel setzt aber leider nicht die wirksamen weichen Fristenpläne ausser Kraft.

    Selbstverständlich tut sie das.
    Eine unwirksamer Teil einer Klausel/Paragraphen hat zur Folge, dass der gesamte Paragraph im Mietvertrag unwirksam wird.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Eine unwirksame Quotenklausel setzt alles bzgl. Schönheitsreparaturen. Du bist also grundsätzlich wohl im Recht.

    Abgesehen davon mal vom moralischen aus gesehen: In 2,5 Jahren wurde die Wohnung ja doch auch irgendwie abgenutzt. Da würde ich die 130 EUR bezahlen und gut ist.

    Moralisch ein gutes Gewissen, kein Prozessrisiko bzw. Schriftverkehr der nervt hierzu, und ein Vermieter der bei der Abnahme nicht angepisst ist und sagt "jetzt seh ich mir mal alles noch genauer an".

    Eigentlich eine schöne, sehr günstige Lösung die man da gefunden hat um diese nervige Thema der Endrenovierungen/Schönheitsreparaturen zu umgehen...