Bearbeitungsgebühr für Zustandekommen des Mietvertrages begründet mit StBVV!

  • Hallo zusammen,

    folgende Situation ergibt sich bei mir, es gibt schon einen ähnlichen Beitrag hier in dieser Rubrik von "neospin", nur meiner ist noch ein wenig spezieller:

    Vor einigen Wochen fragte mich eine gute Freundin, ob ich in ihre Wohnung ziehen möchte als Nachmieter, da sie berufsbedingt relativ schnell den Wohnort wechseln muss. Ich sagte ihr zu und sie schlug mich bei ihrer Hausverwaltung als Nachmieter vor. Die Hausverwaltung (dass eigentlich ein Steuerberatungsbüro ist und nur nebenbei die Hausverwaltung betreibt) schickte ihr die Selbstauskunft zu, die sie an mich weiterleitete. In der Selbstauskunft stand neben den üblichen Fragen etwas kleiner gedruckt, jedoch noch über der Unterschrift, das „bei Zustandekommen des Mietvertrages eine Bearbeitungsgebühr von 90 Euro plus MwSt. von dem Steuerberatungsbüro in Rechnung gestellt wird“. Da ich noch nie Hausverwaltungen als Ansprechpartner hatte (bisher immer nur private Vermieter, die so eine Gebühr nie verlangt haben), kam mir das zunächst nicht komisch vor und ich unterschrieb und lies den Passus drin, denn sonst hätte ich wahrscheinlich geringere Chancen auf die Wohnung gehabt.
    Nach der zusätzlichen Zusendung meiner Schufa-Auskunft und Lohnnachweise, tat sich mehrere Wochen erst mal nichts, bis ich die erste und einzige Mail von der Hausverwaltung bekam, dass ich den Mietvertrag unterzeichnen könnte. Bis dahin gingen alle Kommunikationsversuche von mir aus, die immer unbeantwortet seitens der Hausverwaltung blieben. Noch als Info, die Hausverwaltung musste während dieser Zeit keine weiteren Besichtigungstermine in der Wohnung meiner guten Freundin machen, hatte also keine vor Ort Termine bezüglich der Weitervermietung.
    Als ich den Mietvertrag unterschrieben habe, bekam ich die Rechnung auf einem extra Blatt Papier dazu mit dem schriftlichen und expliziten mündlichen Hinweis, dass ich den Betrag für die Bearbeitungsgebühr auf das Konto des Steuerberatungsbüros zu überweisen hätte und nicht auf das Konto des Eigentümers der Wohnung, auf das die monatliche Miete und Kaution geht, wie im Mietvertrag vereinbart.

    Als ich dann Zuhause mir die Rechnung genauer durchlas, kam ich sehr ins grübeln. In der Rechnung heißt es: „Für folgende in Ihrem Auftrag ausgeführte Leistungen … erlauben wir uns laut StBVV zu berechnen“. In der Bezeichnung der Kostenposition steht schwammig: „Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung ...“. Dann wird sich noch auf den Paragraphen 16 StBVV bezogen, mit dem die Kosten begründet werden. Abschließend wird dann noch hingewiesen, dass ich den Betrag, wie bereits oben schon beschrieben, innerhalb von 10 Tagen begleichen müsse.
    Wenn man sich den Paragraphen 16 StBVV mal anzieht, der sich lediglich auf die Kommunikations- und Postaufwendungsvergütungen von Steuerberatern bezieht, sträuben sich bei mir die Nackenhaare, was mich veranlasst hat, hier mal diesen Fall kund zu tun und weiter auszuleuchten.

    Ich habe daraufhin natürlich ein wenig recherchiert, hier mein bisheriger Kenntnisstand, ich bitte um Korrektur, falls ich grob falsch liege:
    Hausverwaltungen dürfen keine Bearbeitungsgebühren gegenüber dem Mieter erheben, da Hausverwaltungen, so sollte es ja in der Regel sein, vom Eigentümer der Immobilie dafür bezahlt werden, dass sie eben diese verwaltungstechnischen Arbeiten mit Mietern erledigen sollen. Das heißt für mich, wenn ich diese Gebühr bezahle, würde die Hausverwaltung doppelt bezahlt, einmal vom Eigentümer und einmal von mir. Weiterhin finde ich sehr seltsam, dass hier ein Paragraph herangezogen wird, der meiner Ansicht nach hier keine Anwendung finden darf. Ich habe ja keine Steuererklärung von diesem Büro anfertigen lassen und so nicht die Dienste des Steuerberaters in Anspruch genommen. Zudem befremdet mich die Beschreibung, dass die Leistungen in meinem Auftrag geschehen sein sollen. Ich denke eher, dass der Eigentümer durch die Zwischenschaltung und Bezahlung der Hausverwaltung die Beauftragung veranlasst, einen neuen Mietvertrag mit mir abzuschließen.

    Ich finde dies alles sehr merkwürdig und es riecht für mich ziemlich nach Abzocke. Mir stellt sich nun die Frage, habe ich mich mit meiner Unterschrift in der Selbstauskunft nun verpflichtet diese Bearbeitungsgebühr zu bezahlen, obwohl sie vermutlich rechtswidrig ist?! Bzw. darf so ein Passus überhaupt in einer Selbstauskunft stehen? Und sollte ich die Bearbeitungsgebühr nun innerhalb der 10 Tage bezahlen, wohl dann vermutlich nur unter Vorbehalt? Die Wohnungsübergabe ist erst in ein paar Wochen. Ich weiß nicht, ob die Hausverwaltung das Recht hätte, mir die Schlüsselübergabe zu verweigern, wenn ich den Betrag bis dahin nicht bezahle.

    Ich bin für jede Erfahrung und jeden Erkenntnisgewinn, den ihr auch in so einer Situation gemacht habt, sehr dankbar!

  • Puh, ganz ehrlich, diese Entscheidung kann die keiner Abnehmen. Das das so nicht korrekt ist, das ist denke ich, relativ eindeutig. Ob es 90€ wert sind evtl. ohne Schlüssel da zu stehen, oder sich sofort mit Vermieter und Hausverwaltung anzulegen, musst du halt selbst entscheiden?

  • Puh, ganz ehrlich, diese Entscheidung kann die keiner Abnehmen. Das das so nicht korrekt ist, das ist denke ich, relativ eindeutig. Ob es 90€ wert sind evtl. ohne Schlüssel da zu stehen, oder sich sofort mit Vermieter und Hausverwaltung anzulegen, musst du halt selbst entscheiden?

    Wenn ein MV existiert mit Mietbeginn hat der Mieter das Recht an diesem Tag einzuziehen, egal was da sonst vereinbart wurde. Diese € 90,00 wären kein Grund den Einzug zu verweigern. Meine Meinung.

  • Wenn ein MV existiert mit Mietbeginn hat der Mieter das Recht an diesem Tag einzuziehen, egal was da sonst vereinbart wurde. Diese € 90,00 wären kein Grund den Einzug zu verweigern. Meine Meinung.

    Ja, das sehe ich auch so, habe ich das behauptet? Nur was hilft das?

  • Ja, das sehe ich auch so, habe ich das behauptet? Nur was hilft das?

    Der M.könnte durch "Einstweilige Verfügung" den Einzug in die Wohnung erzwingen, was finanziell zu Lasten des Vermieters ginge.Das würde ich als VM nicht riskieren.

  • Dun hast hier vollkommen recht, die gesetzliche Grundlage für das Verbot, Geld für die Ausfertigung des Mietvertrages zu verlangen bilden folgende Normen des Wohnungsvermittlungsgesetztes:

    Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

    § 3

    (1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben.
    (2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.
    (3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
    (4) Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung die Übernahme von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen Inhabers der Wohnräume zum Gegenstand hat.

    Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
    § 5

    (1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

    (2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


    Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
    § 5

    (1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
    (2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

  • Dun hast hier vollkommen recht, die gesetzliche Grundlage für das Verbot, Geld für die Ausfertigung des Mietvertrages zu verlangen bilden folgende Normen des Wohnungsvermittlungsgesetztes:

    Danke für deinen Beitrag. Jedoch ist der Beitrag bereits so alt, dass die Antwort bereits nicht mehr benötigt wird.

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