Mietvertrag/Schönheitsreperaturen/Auszug


  • Sind die angegeben Klauseln bezüglich Schönheitsreparaturen bzw. die handschriftlich ergänzten Klauseln nach aktueller Gesetzeslage hier noch wirksam?

    Klar sind diese Klauseln wirksam, denn es wird von dir ja nur verlangt, dass du die Wohnung (incl. Wände und Decken) sauber und ohne Beschädigungen zurück gibst. D.h. besenrein und ohne Spinnweben.

    Zu Beschädigungen zählen unter anderem auch dunkle Wandanstriche oder dunkle Tapeten und Wandbilder (Wandtattoos).

  • Wie verhält sich das wenn ich geraucht hab in der Wohnung?

    Das kommt drauf an. Es gibt hierzu ein Urteil (LG Hannover, Urteil v.29.2.16, Az 12 S 9/13)

    Ich gebe es verrkürzt.

    Schadensersatzansprüche wegen exzessiven Rauchens eines Mieters.

    ..u.a. "Übermäßiges Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Ein Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Zustand der Mieträume sich durch das Rauchen verschlechtert hat.

    Im entschiedenen Rechtsstreit war das exzessive Rauchen des Mieters nach Ansicht des Gerichts nicht als sozialadäquates Verhalten und Ausdruck einer freien Lebensgestaltung akzeptabel. Denn die Verschlechterungen der Mietwohnung konnten nicht mehr durch übliche Schönheitsreparaturen i.S.d.§ 28 Abs. 4 Satz 3 II.BV beseitigt werden, sondern es waren zusätzliche Instandsetzungsarbeiten erforderlich"

  • Hallo Leute,

    ich habe jetzt mal den Schriftverkehr mit dem Vermieter unten eingefügt (müsste man von unten nach oben lesen)
    Der erste Kostenvoranschlag vom Maler belief sich hier auf 1500 Euro - 1042Euro sollten wir davon tragen. (Streichen und Abkleben (anteilig), Tapete entfernen Wohnzimmer (komplett), Materialkosten (anteilig), Reinigung Türrahmen und Fensterrahmen (komplett)

    Das zweite Angebot beläuft sich nun auf 732,00 Euro (300 Euro anteilig Malerkosten + 432,00 Euro Kaltmiete für Okotober) - Auszug 30.09.2016!

    Dafür sollen wir den Keller streichen, die Türrahmen und Fenster reinigen, Fliesen in der Küche enfernen (Wand), Die Tapeten in der kompletten Wohnung entfernen und die Wände und Böden fachmänisch reinigen.

    Ich hätte noch eine kurze Frage zum Mietvertrag aufgrund der starren Fristen im Paragraph Schönheitsreparaturen - ist dieser Paragraph überhaupt wirskam?

    Wie sollen wir uns am besten verhalten?

    Kleine Ergänzung noch da ich nicht weiß ob das wichtig ist: der Vermieter hat Eigenbedarf angemeldet und mit einer 6 monatigen Frist zum 30.11.2016 gekündigt - zu diesem Zeitpunkt habe ich 7 Jahre und 9 Monate in der Wohnung gelebt.

    Schöne Grüße und schonmal danke für eure Hilfe.


    Hallo Herr .....,

    danke für Ihre Nachricht.

    § 22 des Mietvertrages bezieht sich auf die Beendigung des Mietverhältnisses und setzt voraus, dass Sie die in § 9a aufgeführten Schönheitsreparaturen auch während Ihrer Mietzeit durchgeführt haben. Wenn Sie uns dies nachweisen können, so können wir uns gerne auf § 9a, Punkt 2b, also die anteiligen Kosten nach Beendigung des Mietverhältnisses Ihrerseits beziehen.

    Darüber hinaus bezieht sich unsere Forderung auf das aktuelle Recht der Schönheitsreparaturen: „Während der Laufzeit des Mietverhältnisses hat der Mieter bezüglich der Farbgestaltung und Farbwahl einen weitgehenden Ermessensspielraum. Am Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter vor dem Hintergrund einer reibungslosen Weitervermietung verpflichtet, neutrale, helle und deckende Farben und Tapeten zu wählen.“

    Nun hat der Maler vor Ort festgestellt, dass auch bei dem erforderlichen zweimaligen Überstreichen der Tapeten im Wohnzimmer die Kanten der von Ihnen farbig gestalteten Streifen sichtbar bleiben und dadurch der Ausgangszustand nicht hergestellt werden kann. Darüber hinaus müssen alle dunkel gestrichenen Wände von Ihnen hell überdeckend gestrichen werden. Dies entspricht der aktuellen Gesetzgebung.

    Es ist bereits ein Entgegenkommen unsererseits, wenn Sie die Räume nicht mehr neu „tapezieren und hell streichen“ müssen.
    In der Anlage unterbreiten wir Ihnen nun unser endgültiges Angebot in Bezug auf die Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Die übrigen Punkte aus dem bestehenden Mietvertrag werden dadurch nicht aufgehoben.
    Lassen Sie uns bitte umgehend, jedoch bis spätestens 07.09.2016 wissen, ob Sie dieses annehmen wollen. Danach ist es freibleibend und bedarf unserer erneuten Zustimmung.
    Ich bin sicher, dass wir eine für beide Seiten gute Lösung finden.

    Mit herzlichen Grüßen


    Datum: Montag, 29. August 2016 um 16:14

    Betreff: AW: Aufhebungsvertrag Simonshofer Str.

    Hallo Frau .....,

    ich habe mir jetzt nochmal den Mietvertrag am Wochenende durchgesehen.
    Da hier ja nur die Rede von fachmännischer Reinigung der Böden und Decken ist,
    kann ich den Kostenvoranschlag so leider nicht akzeptieren.
    Da natürlich im Wohnzimmer geraucht wurde und auch der braune Farbton im Wohnzimmer eventuell als Beschädigung angesehen werden kann - werde ich hier natürlich auf Ihren Wunsch die Tapete entfernen und streichen. Zusätzlich werde ich natürlich alle Wände und Böden in der kompletten Wohnung fachmännisch reinigen.

    Da ich aufgrund des doch sehr unkomplizierten und freundlichen Mietverhältnisse in den letzten 8 Jahren würde ich Ihnen vorschlagen die komplette Wohnung zusätzlich in der von Ihnen gewünschten Farben unter Mithilfe zweier Freunde (gelernte Maler) komplett zu auf meine Kosten zu streichen. Gerne entferne ich Ihnen auch die Fliesen in der Küche.
    Somit würden dann diesbezüglich keine weiteren Kosten auf Sie zukommen.

    Vielleicht können diesbezüglich dann nochmals über einen Aufhebungsvertrag zum 30.09 nachdenken.

    In Erwartung auf eine positive Rückantwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen


    Gesendet: Dienstag, 23. August 2016 17:51

    Betreff: FW: Aufhebungsvertrag Simonshofer Str.

    Hallo Herr Busch,

    hier kommt nun das erweiterte Angebot vom Maler mit der ergänzten Position „Reinigung von Fenstern und Türen“.

    In Erwartung Ihrer Rückmeldung verbleibe ich

    mit herzlichen Grüßen


    Datum: Dienstag, 23. August 2016 um 13:34

    Betreff: Aufhebungsvertrag Simonshofer Str.

    Sehr geehrter Herr .....,

    ich habe bezüglich Ihres Anliegens mit meinem Mann gesprochen. Erstmal Glückwunsch zur Wohnung! Schön, dass Sie etwas Passendes gefunden haben.
    Nun zu Ihrer Frage:

    Wir werden erst zum Januar 2017 die Räume selbst nutzen. Deshalb ergibt sich für uns kein Vorteil daraus. Wir möchten Ihnen dennoch entgegenkommen und würden einen Aufhebungsvertrag zum 31.10.2016 akzeptieren.

    Ich habe zwischenzeitlich ein Angebot vom Maler Richter vorliegen. Dieses sende ich Ihnen in der Anlage gerne zu. Wie vor Ort besprochen, müssen die Tapeten im Wohnzimmer entfernt werden, sodass diese Kostenpauschale von Ihnen voll getragen werden muss. Die restlichen Kosten würden wir uns teilen.
    Vom Maler steht noch die Position „Fenster- und Türrahmen fachgerecht reinigen“ aus. Da diese stark nikotinverfärbt sind, müssten auch die Kosten hierfür von Ihnen getragen werden. Sie haben natürlich die Möglichkeit, alle Fenster- und Türrahmen selbst fachgerecht zu reinigen.

    Bitte lassen Sie mich Ihre Entscheidung wissen.


    Datum: Montag, 22. August 2016 um 09:29

    Betreff: Neue Wohnung

    Sehr geehrte Fau ....., sehr geehrter Herr ......,

    ich bin bei meiner Wohnungssuche fündig geworden und könnte morgen einen neuen Mietvertrag unterschreiben.
    Allerdings wäre der Bezug dann schon ab 01.10.2016 – daher wollte ich fragen ob wir eine Aufhebungsvertrag zum 30.09.2016 machen könnten?

    Schöne Grüße aus Lauf

  • Belkaid,
    was erwartest Du von uns Usern? Sollen wir Dein Problem lösen? Tipp: Zeige einem Fachanwalt den Schriftverkehr. Er wird dann einen Gutachter beauftragen usw. ... Dein Kostenrisiko wird locker vierstellig sein.:mad:

  • Wenn jemand wissen möchte, ob die Schönheitsreparaturenklausel in seinem Mietvertrag noch Gültigkeit hat, helfen wir gerne mit Ratschlägen und Tipps. Wen aber wir hier eine Rechtsberatung mit allem drum und dran ansteht, dann kann auch ich nur auf einen Anwalt für Mietrecht verweisen.

  • .Am besten kompetentes Forum suchen, in dem die User sich nicht permanent beschweren, dass jemand fragen stellt.

    Kurzfassung : Die Quotenklausel ist unwirksam.
    Die LG Hannover Entscheidung am besten in der Pfeifen rauchen. Habs jetzt nicht nachgeschaut, aber dass duerfte die Entscheidung gewesen sein, die zur Aufhebung der Quotenklausel führte. Verfahrensgang : AG Hannover Abweisung der Klage, da Rauchen in der
    Wohnung erlaubt ist. LG Hannover entscheidet überraschend zu Gunsten der Vermieterin. BGH kassiert das LG Urteil und kippt in dem Verfahren die Quotenklausel. Verweist im übrigen zurück ans LG Hannover zur klaerung der Frage ob unrenoviert übergeben wurde.
    Dem Tenor der neuverhandlung rauchen ist boese führt dann wohl wieder zum BGH...

    Tapete einfach wie vorgeschlagen selber runter machen. Zum putzen der Nikotinfenster Geiger anlauger se 01 verwenden.
    Verarbeitungshinweise beachten und die bruehe läuft so runter.

  • Danke für die ganzen Antworten.

    Den Volltext aus Hannover habe ich gefunden.
    Wir hatten unserm Vermieter jetzt nochmal ein Gegenangebot gemacht das wir alles 1/1 so machen wie gewünscht - also in der gewünschten Farbe streichen und auch die geforderten Zusatzaufgaben wie Keller streichen, Fliesen entfernen und entsorgen etc. und dafür darum gebeten die Wohunung ohne doppelte Mietkosten zum 30.09 verlassen zu dürfen.

    Der Vermieter hat jetzt sein Angebot zurückgezogen. Somit Endet das Mietverhältnis lt. Kündigung zum 30.11.2016 und wir werden unseren gesetzlichen Pflichten nachkommen.

    Jetzt will der Vermieter (wir haben ihn im August bereits zum Ausmessen und mit dem Maler rein gelassen) mit einem Küchenbauer in die Wohnung. Müssen wir da mitspielen?

    Schöne Grüße Belkaid


  • Jetzt will der Vermieter (wir haben ihn im August bereits zum Ausmessen und mit dem Maler rein gelassen) mit einem Küchenbauer in die Wohnung. Müssen wir da mitspielen?

    Hallo Belkaid

    Ja wenn du dem VM Steine bei der Weitervermietung in den Weg legst,
    müsstest du mit erheblichen Schadensersatzforderungen auseinander setzen.

    VG Syker

  • Hallo Syker,

    der Vermieter hat Eigenbedarf angemeldet. Lässt uns aber nicht früher raus weil er die Wohnung erst im Januar braucht.

    VG Belkaid


    OK, das hatte ich nicht so ganz auf dem Schirm,
    aber dennoch gilt meine Aussage weiterhin.

    Zitat von Beispiel

    Der VM möchte für sich eine neue Küche einbauen,
    diese hat 6-8 Wochen Lieferzeit (durchaus üblich)
    Jetzt kann er wenn du das verhinderst erst im Dezember bestellen.
    Dann ist Weihnachten und Neujahr und schon haben wir mitte Februar.
    Bis dahin zahlst du ggf. dem VM seine Miete oder ein Hotel und Lagerkosten ...

  • OKay ich bin da ja eigentlich nicht so - aber wir haben dem Vermieter die Möglichkeit gegeben die Wohnung früher wieder zu nutzen - wollte er ja dann nicht. Sie nutzen die Wohnung übrigens nicht zum Wohnen sondern für eine Praxis (Coaching).
    Dann spielt es auch keine Rolle das wir sie bereits zum Vermessen der Küche reingelassen haben?
    Die können ja dann quasi jede Woche wegen nem anderen Käse rein?

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