Habe ich einen befristeten oder unbefristeten Mietvertrag?

  • Hallo, wir möchten gern vorzeitig kündigen, da die Nachbarn uns das Leben schwer machen und wir nicht gern nach Hause kommen. Jetzt haben wir den folgenden Passus im Mietvertrag:

    "Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.2016 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die
    Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr nach
    Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt frühestens zum 01.03.2017 mit gesetzlicher
    Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist."

    Laut BGB §575 Zeitmietvertrag kann ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit nur dann eingegangen werden, wenn der Vermieter den Grund der Befristung angibt, anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit und hätte eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

    Ist das richtig? Haben wir rein rechtlich gesehen die Chance überhaupt eher zu kündigen?
    Der zweite Schritt ist dann das offene Gespräch zum Vermieter zu suchen um eine Einigung zu finden.

    Danke im Voraus.

  • Hallo,

    Zitat

    Laut BGB §575 Zeitmietvertrag kann ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit nur dann eingegangen werden, wenn der Vermieter den Grund der Befristung angibt, anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit und hätte eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

    Wie kommst Du hier auf einen Zeitmietvertrag? Du hast doch hier eingetippt, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit läuft.

    Hierbei handelt es sich lediglich um einen (wirksamen!) Kündigungsausschluss, bzw. Mindestmietdauer.

    Zitat

    Haben wir rein rechtlich gesehen die Chance überhaupt eher zu kündigen?

    Nein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zitat

    Habe ich einen befristeten oder unbefristeten Mietvertrag?

    Unbefristet mit Kündigungsverzicht. Kein Zeitmietvertrag in Sinne § 575.

    Dank der dummen Formulierung kann er aber bis zum 3. Werktag im Dezember 2016 zum 28.02.2017 gekündigt werden.

    Zitat

    Haben wir rein rechtlich gesehen die Chance überhaupt eher zu kündigen?

    Außerordentlich wegen schwerster Vertragsverstöße die der Vermieter zu verantworten hat.

  • "Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.2016 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die
    Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr nach
    Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt frühestens zum 01.03.2017 mit gesetzlicher
    Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist."


    "Tolle" Formulierung, daher gilt die für den Mieter günstigere Lösung: Er kann frühestens bis spätestens :rolleyes:am 3. Werktag im Dezember 2016 zum 28.02.2017 kündigen.