Mieterhöhung und Wohnungsgröße

  • Hallo,
    Nach bisheriger Rechtsprechung musste der Mieter 10% Abweichung von der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsgröße akzeptieren. Nach neuer Rechtsprechung muss bei einer Mieterhöhung die tatsächliche Wohnungsgröße für die Berechnung zugrunde gelegt werden. Was heißt das nun konkret??? Meine Wohnung ist zwei qm kleiner als im Mietvertrag festgeschrieben. Muss bei einer Mieterhöhung nun nicht die Gesamtmiete neu auf die tatsächliche qm-Zahl berechnet werden? Oder zahle ich weiterhin für 68 qm (zwei qm zu viel), bekomme aber nur die Mieterhöhung für 66? Das ist zumindest die Meinung meines Vermieters. Wenn das die neue Rechtsprechung aussagt, ist sie ein Ohrfeige für jeden Mieter.

  • Danke für deine schnelle Reaktion, aber leider wird in dem Stern-Artikel meine Frage auch nicht beantwortet.

    eigentlich klar und deutlich:

    zitat:

    Was hat sich daran jetzt geändert?

    Künftig zählt bei Mieterhöhungen nur noch die tatsächliche Wohnfläche - egal, was im Mietvertrag steht. Ist die Wohnung also fünf Prozent kleiner als angegeben, darf sich eine Mieterhöhung auch nur auf diese kleinere Fläche beziehen. Ist eine Wohnung fünf Prozent größer, darf der Vermieter die Miete entsprechend erhöhen. Auf Mietminderungen dagegen bezieht sich das Urteil nicht. Ein Mieter kann also nicht einfach weniger zahlen, weil er die Fläche nachgemessen hat.

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