Abrechnung von Versicherungen: Teilweise unzulässig

  • Hallo zusammen,

    in meiner Nebenkostenabrechnung ist der Punkt "Versicherung" aufgeführt. Nach Anforderung der Versicherungsunterlagen weiß ich nun, dass ein Teil der von der Versicherung abgedeckten Gefahren (insgesamt 16) nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen (hier: Mietausfall, Umweltschaden, Bauherrenhaftpflicht). Nun ist aber auch für die gesamte Versicherung nur ein Betrag aufgeführt. Ich kann also nicht einfach einen Teil der Beträge abziehen, da ich nicht weiß, welchen Anteil sie an der Gesamtsumme ausmachen. Da die Unterlagen direkt von der Versicherung kommen, gehe ich davon aus, dass der Vermieter die Aufschlüsselung ebenfalls nicht kennt.

    Was tun? Wie bestimme ich den Betrag, den ich zurückfordern kann? Oder ist die Versicherung dann als Ganzes nicht umlagefähig? Gibt's dazu entsprechende Urteile?

    Danke und viele Grüße
    Jan

  • Moin Jan,

    anzusetzen sind lediglich die Beträge zur Bebäude- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, falls mietvertraglich vereinbart.
    Sollte der Vermieter mir die Einzelbeträge nicht nachweisen können, würde ich dem Abrechnungsposten mit kurzer Begründung widersprechen.

  • Umlegbar sind: Gebäudeversicherung, Haushaftvers., Gewässerschadensvers., natürlich nur wenn im MV vereinbart.
    Diese Posten sollten genau beziffert sein, wenn nicht, ist die Zahlung der Versicherungen in der NK-Abrechnung von Dir nicht zu leisten.

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