Hauptmieterwechsel in einer WG mit Mieterhöhung

  • Hallo,

    ich wohnte in einer Studenten-WG und unser Hauptmieter hat gekündigt. Wir wollen jedoch einen neuen Vertrag unterschreiben, den uns der Vermieter auch zugesagt hat. Der Vermieter will die Miete jedoch um 40% erhöhen. Laut Mietspiegel ist das gerade noch ok. Darf der Vermieter bei Neuvermietungen die Miete so stark erhöhen oder ist er an gesetzliche Grenzen gebunden?

    Im Mietspiegel sind ja immer Unter- und Obergrenzen genannt. Darf der Vermieter einfach bis an die Obergrenze gehen oder gibt es dafür Einschränkungen?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Neuer Vertrag - neue Miete

    Das hat mit Mieterhöhung im Sinne des Gesetzes nichts zu tun.

    Zitat

    Darf der Vermieter einfach bis an die Obergrenze gehen oder gibt es dafür Einschränkungen?

    Darf er wenn die Kriterien stimmen. Aber wie gesagt, hier geht es nicht um eine Mieterhöhung.

  • Ich schließe mich dem Stadtkind an. Wenn in deiner Stadt die Mietpreisbremse gilt, kann der Vermieter maximal um 10% erhöhen. Wenn nicht, kann er aus dem Vollen schöpfen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten :)

    Wir wohnen in einer Stadt in Baden-Württemberg in der die Mietpreisbremse gilt. Ich hatte auch im Kopf, dass Vermieter nicht unbegrenzt erhöhen darf, habe jedoch nichts gefunden. Wenn ich danach suche finde ich nur die Regelung, dass der Mieter maximal 10% über der Vergleichsmiete verlangen darf. Hat jemand eine Internetseite oder einen Paragraphen dazu zur Hand?

  • Hallo allerseits,

    dass die Miete bei geltender Mietpreisbremse im Vergleich zur bezahlten Miete des Vormieters nur um 10% erhoeht werden darf, halte ich fuer ein Geruecht, der Gesetzestext gibt das zumindest nicht her. Da steht, nicht mehr als 10% ueber der oertlichen Vergleichsmiete und nicht 10% im Verhaeltnis zur Miete des Vormieters.

    cu
    Guenni

  • Hallo allerseits,

    dass die Miete bei geltender Mietpreisbremse im Vergleich zur bezahlten Miete des Vormieters nur um 10% erhoeht werden darf, halte ich fuer ein Geruecht, der Gesetzestext gibt das zumindest nicht her. Da steht, nicht mehr als 10% ueber der oertlichen Vergleichsmiete und nicht 10% im Verhaeltnis zur Miete des Vormieters.

    cu
    Guenni

    So sehe ich das auch.

  • Natürlich im Gegensatz zur Vergleichmiete. Der Ausnahmetatbestand, dass bei einer höheren Miete des Vormieters die Mietpreisbremse nicht greift, gilt ja hier nicht. War von mir etwas ungenau formuliert.

    Also noch mal exakt: Vergleichsmiete + 10% ist die zulässige Kaltmiete beim neuen MV.

  • Natürlich im Gegensatz zur Vergleichmiete. Der Ausnahmetatbestand, dass bei einer höheren Miete des Vormieters die Mietpreisbremse nicht greift, gilt ja hier nicht. War von mir etwas ungenau formuliert.

    Also noch mal exakt: Vergleichsmiete + 10% ist die zulässige Kaltmiete beim neuen MV.

    Im Prinzip ja. Wobei die Ermittlung der korrekten Vergleichsmiete schon wieder die nächste Hürde darstellt. Ein geradezu absurder Afffentanz wenn du mich fragst. aber was solls, Anwälte wollen ja auch beschäftigt werden, und über was kann man sich schöner streiten, ob der Eingang, z.Bps. "repräsentativ gestaltet" ist, oder ob die Gartenanlage "parkähnlich" ist, oder nicht.:o

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (18. Oktober 2016 um 14:08)

  • Im Prinzip ja. Wobei die Ermittlung der korrekten Vergleichsmiete schon wieder die nächste Hürde darstellt. Ein geradezu absurder Afffentanz wenn du mich fragst. aber was solls, Anwälte wollen ja auch beschäftigt werden, und über was kann man sich schöner streiten, ob der Eingang, z.Bps. "repräsentativ gestaltet" ist, oder ob die Gartenanlage "parkähnlich" ist, oder nicht.:o

    Absolute Zustimmung.