Unabdingbare Rechte des Mieters doch nicht unabdingbar?

  • Hallo,


    im § 549 BGB liest man unter Anderem "...gelten nicht für Mietverhältnisse über... Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsabschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat."


    Unabdingbare Rechte der Mieter sind aber doch z.B. das Recht auf Mietminderung (§ 536 Abs. 4 BGB) und Das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Vermieterkündigung nach der Sozialklausel (§ 547 Abs. 2 BGB).


    Wer also ein Zimmer in einer TWG beispielsweise bewohnt (bei einem anerkannten privaten Träger der freien Wohlfahrtspflege)... Hat der Bewohner (vertraglich als "Nutzungsberechtigter" bezeichnet) das Mietminderungsrecht? Ja oder nein? Und was ist mit anderen Mieterrechten wie dem Kündigungsschutz?



    Gruß
    KommFort