Kündigungsfrist, Feiertag etc..

  • Hallo,

    heute entscheidet sich, ob wir die uns gegenüberliegende Wohnung bekommen werden ab 1.2.17. Jetzt müssen wir natürlich schnell unsere Wohnung kündigen, wir wohnen jetzt hier ca, 3,5 Jahre.

    Wenn wir heute die Kündigung abschicken als Einschreiben, ganz normal das der Postbote den Einwurf dokumentiert, reicht das aus? Ich bin sehr unsicher, da wir das erst im Laufe des Tages erfahren und ich evtl erst um 17 Uhr zur Post gehe. Zählt hier wann es ankommt oder wann ich es weg schicke? Ablauf der Kündigung soll der 31.01.2017 sein.

    Bei uns ist das nicht so einfach, die Wohnung wird zwangs verwaltet, was auch der Grund unseres Auszugs ist, da nichts mehr gemacht werden kann wenn defekt und die Wohnung sicherlich versteigert wird.

    Der Weg den Brief selbst zu den Zwangsverwaltern in Kauf zu nehmen ist einfach zu weit.

    Freue mich auf Antworten.

  • Es zählt wann die Kündigung dem Vermieter zugeht.

    Das muß, wenn Ihr zum 31.1.17 kündigen wollt, spätestens am 3. November sein. Auch wenn in Eurem oder dem Bundesland des Vermieters der 1.11. Feiertag sein sollte.

    Denn bei Kündigungen zählen nur einheitliche, bundesweite Feiertage.

  • Hallo Schutzengel,

    die Übersendung der Kündigung durch Einschreiben bzw. Einschreiben mit Rückschein wäre mir zu unsicher.
    Kannst du sie eventuell mittels Boten dem Vermieter zukommen lassen?

    Grüße von Summerfeeling

  • Danke Euch für die Antworten. Das mit dem Boten sowas haben wir hier in der Nähe nicht. Wir versuchen es mit dem Einschreiben und beten das es am 3. vorliegt .... wenn sich das heute so rauskristallisiert das wir die Wohnung nebenan haben können

    Drückt uns die Daumen

  • Und wo wollt ihr den fehlenden Tag einziehen?
    Hotel und Möbel einlagern?

    Wieso? Die Wohnung muß ja erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück gegeben werden.

    Ansonsten am 31.1. Möbelwagen packen, Wohnung zurück geben, eine Nacht bei Freunden, Verwandten oder einer billigen Pension unterkommen und am nächsten Tag in die neue Wohnung ziehen.

  • Danke Euch für die Antworten. Das mit dem Boten sowas haben wir hier in der Nähe nicht. Wir versuchen es mit dem Einschreiben und beten das es am 3. vorliegt ....

    Bitte Einwurfeinschreiben.

    Ist in Eurem Bundesland heute kein Feiertag dann das möglichst heute noch aufgeben, ansonsten, wenn Feiertag, gleich Morgen Früh.

  • bei uns ist Feiertag morgen :) also rein könnten wir in die Wohnung schon im Januar dann ziehen die Nachbarn aus, da könnten wir nach und nach die Möbel reinpacken. Wir hätten also schon vorher die Wohnung. Die gehört einer Immobiliengesellschaft und die wollen die Bäder noch sanieren. Heißt wir haben dann eher 2 Wohnungen. Einwurf Einschreiben machen wir, und hoffen. Ich muss das ja heute abgeben, morgen hat alles zu

  • Ich muss das ja heute abgeben, morgen hat alles zu

    Dann bereitet die Kündigung doch schon mal vor. Dann könnt Ihr, falls der Vertrag zu Stande kommt, gleich zur Post gehen.

    Nicht vergessen beide, falls Ihr beide als Mieter im Vertrag steht, zu unterschreiben.

  • Dann bereitet die Kündigung doch schon mal vor. Dann könnt Ihr, falls der Vertrag zu Stande kommt, gleich zur Post gehen.

    Nicht vergessen beide, falls Ihr beide als Mieter im Vertrag steht, zu unterschreiben.

    Danke für die wertvollen Tipps, das mache ich direkt schonmal und pack es in die Handtasche

  • Noch ein wertvoller Tipp;)

    Erst kündigen, wenn ihr den neuen Mietvertrag vorliegen habt - und zwar von euch und dem Vermieter unterschrieben....

    Sonst habt ihr eure alte Wohnung gekündigt und aus irgendeinem Grund überlegt es sich der Vermieter doch anders und vermietet euch nicht die neue Wohnung...

    Gruß,
    anonym2

  • alles Chaos, der neue Vermieter hat Urlaub ist erst Mittwoch wieder da und dann ist es so oder so zu spät mit der Kündigung zum Ablauf 31.01.2017.

    Sonst müssen wir 2 mal Miete zahlen.

    Sonderkündigungsrecht gibt es nicht bei zwangsverwalteten Wohnungen oder? :(

  • also nochmal zur Sicherheit, wir könnten also am Mittwoch, den 02.11.16 kündigen und dann muss das Schreiben am Donnerstag, den 4.11.16 vorliegen richtig? Das könnte ja vielleicht doch noch klappen wenn wir Mittwoch ganz früh Bescheid wissen

  • wir könnten also am Mittwoch, den 02.11.16 kündigen und dann muss das Schreiben am Donnerstag, den 4.11.16 vorliegen richtig?

    Donnerstag ist der 3.11.

    Kommt der Vertrag am 2.11. zu Stande, würde ich trotzdem zum 31.1.17 kündigen.

    Versuch macht ja bekanntlich klug. Möglicherweise weiß der Verwalter ja nicht das der 1.11. nicht als Feiertag zählt.:rolleyes:

    Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei´Mieterhöhung und Tod des Mieters.

  • Mieterhöhung hatten wir auch zum 01.07.2016 um 100 Euro.

    Also wenn das am Donnerstag dort vorliegt, reicht das oder? wir schicken das am Mittwoch ab (wenn es klappt).

    Beim googeln steht das der 1. als Feiertag zählt...hm

  • Es zählt wann die Kündigung dem Vermieter zugeht.

    Das muß, wenn Ihr zum 31.1.17 kündigen wollt, spätestens am 3. November sein. Auch wenn in Eurem oder dem Bundesland des Vermieters der 1.11. Feiertag sein sollte.

    Denn bei Kündigungen zählen nur einheitliche, bundesweite Feiertage.


    Wie kommst du darauf?
    Der dritte Werktag in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland ist der 04.11.2016.
    in den übrigen Bundesländern der 03.11. Massgeblich ist der Zugang beim VM (also sein BL)

    Kleiner Tipp: Zwangsverwalter sind meistens Rechtsanwälte und die haben alle ein Fax.
    Ein Fax am 01.11. und alles ist gut!

  • Wie kommst du darauf?

    Weil nur staatlich anerkannte allgemeine Feiertage zählen, nicht bundeslandindividuelle.

    Das eine Kündigung per Fax unwirksam ist weißt Du doch selbst.

    Gut man könnte es Ankündigung betrachten. Am Ende zählt Aber nur die Kündigung mit Originalunterschrift.

  • Kleiner Tipp: Zwangsverwalter sind meistens Rechtsanwälte und die haben alle ein Fax.
    Ein Fax am 01.11. und alles ist gut!


    Wieder ein Beispiel Deiner bewussten falschen "Rechts"beratung: Kündigung per Fax zählt nicht.