Kündigung des Hauptmietverhältnisses

  • Hallo Forum,

    folgender fiktiver Fall:

    Eine WG besteht aus drei Personen. Zwei davon sind Hauptmieter und eine Person ist Untermieter. Die Untermiete wurde mit der Begründung auf weniger Papierarbeit vor kurzem neu eingeführt.


    Der Untermiete wurde unter folgenden Auflagen zugestimmt:

    Zum einen wurde die Untermiete auf ein Jahr begrenzt.

    Zum anderen hat der Untermieter laut Schreiben keinerlei Recht Gemeinschaftseinrichtungen (Fahrradkeller,...) zu benutzen.

    Zudem wurde schriftlich vom Vermieter erklärt, dass falls das Hauptmietverhältnis enden sollte auch die untervermieteten Räume geräumt werden müssen.

    Es ist abzusehen, dass einer der beiden verbleibenden Hauptmieter in einem Jahr aus arbeitstechnischen Gründen wegziehen wird. Die beiden anderen Bewohner (zweiter Hauptmieter, sowie Untermieter) würden aber gerne die Wohnung weiterhin bewohnen.

    Nun meine Frage/n:

    1. Kann man Untermiete auf ein Jahr begrenzen?

    2. Ist es rechtlich in Ordnung dem Untermieter die Nutzung gemeinschaftlicher Räume zu untersagen?


    Meine finale Frage:

    Wird das Hauptmietverhältnis enden, sollte einer der beiden Hauptmieter ausziehen?
    Kann der Vermieter also den beiden verbleibenden Bewohnern (Hauptmieter und Untermieter) ebenfalls kündigen, oder muss einfach ein weiterer Mieter gesucht werden?

    Auf eine schnelle Antwort hoffend

    jnk

  • Hallo jnk,

    kein Wunder, dass sich bis jetzt anscheinend noch keiner der hiesigen Helferlein an Dein Thema herangetraut hat... denn: Bezeichnungen wie "WG", "Hauptmiete/r", "Untermiete/r" etc. kennt das Gesetz nicht. Lies' mal im BGB die §§ 535 ff.

    Es wird hier auch lieber zu realen Themen Stellung genommen als zu "angenommen dass..."

    "Die Untermiete wurde mit der Begründung auf weniger Papierarbeit vor kurzem neu eingeführt."
    Hä? Es interessieren ausschliesslich (vorzugsweise schriftliche) Mietverträge und evt. zulässige individuelle Vereinbarungen.

    "Kann man Untermiete auf ein Jahr begrenzen?"
    - Jein, die Dauer der Miete schon, bspw. per Zeitmietvertrag oder gegenseitigen Kündigungsverzicht oder Auflösungsvertrag.

    "Ist es rechtlich in Ordnung dem Untermieter die Nutzung gemeinschaftlicher Räume zu untersagen?"
    - Im Mietvertrag schon, anschl. ohne zwingende Gründe wohl eher nicht.

    "Wird das Hauptmietverhältnis enden, sollte einer der beiden Hauptmieter ausziehen?"
    - Ein Mietverhältnis endet regelmässig bspw. durch Kündigung.

    "Kann der Vermieter also den beiden verbleibenden Bewohnern (Hauptmieter und Untermieter) ebenfalls kündigen, oder muss einfach ein weiterer Mieter gesucht werden?"
    - Einfach so Mieter austauschen ist nicht...

  • Zitat

    1. Kann man Untermiete auf ein Jahr begrenzen?

    Wie begrenzen?

    Die Erlaubnis dazu oder den Unter-Mietvertrag?

    Letzteres kann man indem man den Mietvertrag befristet. Das muß aber schriftlich unter Angabe eines von 3 zulässigen Gründen geschehen. BGB §575

    Außer das gemietete Zimmer ist überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet und der Vermieter wohnt selbst mit in der Wohnung.

    Der Vermieter kann zwar die Erlaubnis zur Untervermietung begrenzen, aber auf den Untermietvertrag hat er keinen Einfluß.

    Zitat

    2. Ist es rechtlich in Ordnung dem Untermieter die Nutzung gemeinschaftlicher Räume zu untersagen?

    Du meinst Gemeinschaftsräume, wie z. B. Fahrradkeller, außerhalb der Wohnung? Nein. Denn über diese Räume hat der Vermieter des Untermieters kein Hausrecht.

    Zitat

    Wird das Hauptmietverhältnis enden, sollte einer der beiden Hauptmieter ausziehen?

    Nein. Ein Mietverhältnis endet durch Kündigung. Die muß allerdings von allen Personen einer Vertragspartei erklärt werden. Ansonsten ist sie unwirksam.

    Zitat

    Kann der Vermieter also den beiden verbleibenden Bewohnern (Hauptmieter und Untermieter) ebenfalls kündigen, oder muss einfach ein weiterer Mieter gesucht werden?

    Du meinst den Vermieter der beiden Hauptmieter?

    Der kann seiner Vertragspartei Mieter kündigen. Mit der Vertragspartei Mieter seiner Vertragspartei Mieter hat er nichts zu tun.

    Zitat

    Zudem wurde schriftlich vom Vermieter erklärt, dass falls das Hauptmietverhältnis enden sollte auch die untervermieteten Räume geräumt werden müssen.

    Vom Vermieter der beiden Hauptmieter meinst Du sicher.

    Das ist korrekt. Endet das Mietverhältnis hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und frei von allen Bewohnern an den Vermieter zurückzugeben. Ansonsten hat der Mieter ein fettes Problem.


  • 1. Kann man Untermiete auf ein Jahr begrenzen?


    Für eine Untervermietung gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für eine normale Vermietung

    Zitat

    2. Ist es rechtlich in Ordnung dem Untermieter die Nutzung gemeinschaftlicher Räume zu untersagen?


    Wenn die normalen Standards für die Vermietung eines als Wohnraumes definierten Zimmers gewährleistet ist, warum nicht.
    Wenn ein Wasseranschluß, Toilette, Kochmöglichkeit in dem Zimmer vorhanden ist, wäre das durchaus denkbar.

    Zitat

    Wird das Hauptmietverhältnis enden, sollte einer der beiden Hauptmieter ausziehen?
    Kann der Vermieter also den beiden verbleibenden Bewohnern (Hauptmieter und Untermieter) ebenfalls kündigen, oder muss einfach ein weiterer Mieter gesucht werden?


    Das 1000ste Mal: Gemeinsame Mietverträge können auch nur gemeinsam gekündigt werden.

    Zitat

    Auf eine schnelle Antwort hoffend


    Bei einer fiktiv gestellten Frage benötigen Sie aber keine schnelle Antwort. Veräppeln sieht anders aus.

  • Du meinst Gemeinschaftsräume, wie z. B. Fahrradkeller, außerhalb der Wohnung? Nein. Denn über diese Räume hat der Vermieter des Untermieters kein Hausrecht.

    Hallo zusammen,

    anitari meint wohl das richtige aber in der Formulierung müsste es "ja" heißen.
    Richtig ist das der (U)VM kein Hausrecht hat sondern höchstens ein Nutzungsrecht.

    Für die (Unter)Vermietung benötigt der (U)VM eine Erlaubnis seines VM,
    in dieser kann der VM schon bestimmen,
    dass abweichend vom (H)MV Gemeinschafträume durch den (U)M nicht genutzt werden dürfen.

    VG Syker

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