Auszahlung der Nebenkostenerstattung bei Eigentümerwechsel

  • Hallo Leute,
    Ich habe zur folgenden Problematik schon etwas recherchiert und auch hinreichende Urteile gefunden. Jedoch bleiben doch ein paar Zweifel nicht aus, ob ich diese Urteile auch korrekt interpretiere.
    Daher nun meine Frage an aus.

    Besitzer 1 besaß eine Eigentumswohnung welche Vermieter war. Im gesamten Jahr 2015 hat Besitzer 1 die Betriebskosten vom Vermieter erhalten. Zum 01.03.2016 kam es nun zu einem Eigentümerwechsel (zu Besitzer 2). Im Sommer 2016 wurde nun festgestellt, dass der Mieter aus dem Jahr 2015 eine Nebenkostenrückerstattung zu erhalten hat.
    Muss diese nun noch der Besitzer 1 erstatten, weil Abrechnungszeitraum Ende der 32.12.2015 war oder muss dieser Besitzer 2 erstatten weil die Fälligkeit erst nach dem 01.03.2016 eingetreten ist.

    Vielen Dank für eure Hilfe

    Liebe Grüße Eric

  • Hallo EricB,

    vorab zum besseren Verständnis:

    1.Besitzer ist derjenige, der eine Sache (momentan) besitzt (egal, ob bezahlt oder nicht). Beispiele: Ich nehme im Geschäft eine Ware in die Hand, dann besitze ich sie. Oder ich bin Mieter, dann besitze ich die Mietsache (Wohnung).

    2. Der Eigentümer (lt. Grundbucheintrag) einer Wohnung (hat wahrscheinlich gewechselt?)

    3. Der Vermieter muss nicht gleich Eigentümer sein; auch ich könnte bspw. eine mir nicht gehörende Wohnung vermieten...:eek:

    4. Dich als Mieter geht nur an, wer Dein Vermieter (lt. MV) is; egal, od der auch noch selbst Hauseigentümer ist oder nicht.

    5. Hast Du hier evtl. Vermieter und Mieter als eine Person bezeichnet?: "...eine Eigentumswohnung welche Vermieter war.
    ...Betriebskosten vom Vermieter erhalten.

  • Hey Benny.
    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    Vielleicht sollte ich zunächst klar stellen, dass ich aus der Position des Vermieters (Besitzer 2) schreibe.
    Der Eigentümer hat im Grundbuch gewechselt. Rückwirkend betrachtet war vielleicht der Begriff ,,Besitzer" schlecht gewählt :)

    Also noch einmal kurz zusammengefasst:
    Person A vermietet an Person B eine Wohnung. Zum 01.03.2016 wechselt der Eigentümer zu Person C. Person B bleibt darüber hinaus Mieter (zumindest bis 31.08.2016).

    Liebe Grüße

  • Hey Benny.
    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    Vielleicht sollte ich zunächst klar stellen, dass ich aus der Position des Vermieters (Besitzer 2) schreibe.
    Der Eigentümer hat im Grundbuch gewechselt. Rückwirkend betrachtet war vielleicht der Begriff ,,Besitzer" schlecht gewählt :)

    Also noch einmal kurz zusammengefasst:
    Person A vermietet an Person B eine Wohnung. Zum 01.03.2016 wechselt der Eigentümer zu Person C. Person B bleibt darüber hinaus Mieter (zumindest bis 31.08.2016).

    Liebe Grüße

    Hallo,

    was genau, wenn denn überhaupt wurde dazu im Kaufvertrag geregelt?

    Wahrscheinlich wieder mal gar nichts, dann läuft das wie du hier lesen kannst:
    https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wichtiges-urteil-des-bgh-zur-abrechnung-von-betriebskosten-beim-eigentuemerwechsel-waehrend-des-abrechnungszeitraums_idesk_PI17574_HI646536.html

    Gruß
    BHShuber

  • IMG_3285.jpg

    Im Vertrag wurde wohl speziell nix geregelt. Im anliegenden Bild geht es ja eher um das ,,Wohngeld".

    Die von dir empfohlene Seite von Haufe hatte ich auch schon gefunden. Dort habe ich eigentlich eindeutig herausgelesen, dass Person A (Besitzer I) für die Rückerstattung der Betriebskosten für 2015 verantwortlich ist (da der Abrechnungszeitraum zum 31.12.2015 endete).
    Mich haben nur ein paar Internetseiten stutzig gemacht, wo auf einmal der Zeitpunkt der Fälligkeit eine Rolle spielte. Fällig wurde die Rückerstattung ja wahrscheinlich erst mit erstellen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 im Sommer 2016.

    Danke

  • ui, ist das kompliziert geschrieben.
    im notarvertrag wird eigentlich nichts über miete und Nebenkosten stehen.
    das regeln die Gesetze.

    du bist seit dem 1.3. 2016 der wirtschaftliche Eigentümer.
    d.h ab diesem Zeitpunkt, nimmst du die Mieteinnahmen, nebst Nebenkosten vom Mieter entgegen.
    deine Verpflichtung hinsichtlich der Abrechnung fing am 1.3.2016 an.
    diese Abrechnung muss bis ende 2017 im Zugriff des Mieters sein.

  • IMG_3285.jpg

    Im Vertrag wurde wohl speziell nix geregelt. Im anliegenden Bild geht es ja eher um das ,,Wohngeld".

    Die von dir empfohlene Seite von Haufe hatte ich auch schon gefunden. Dort habe ich eigentlich eindeutig herausgelesen, dass Person A (Besitzer I) für die Rückerstattung der Betriebskosten für 2015 verantwortlich ist (da der Abrechnungszeitraum zum 31.12.2015 endete).
    Mich haben nur ein paar Internetseiten stutzig gemacht, wo auf einmal der Zeitpunkt der Fälligkeit eine Rolle spielte. Fällig wurde die Rückerstattung ja wahrscheinlich erst mit erstellen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 im Sommer 2016.

    Danke

    Hallo,

    warum macht man sich darüber erst Gedanken, wenn es schon zu spät ist, das liegt doch nahe, wenn man eine vermietete Wohnung kauft, sich darüber Gedanken zu machen, wenn der Wirtschafts-bzw. Abrechnungsreitraum noch nicht abgelaufen ist, wer hier die Abrechnung oder Abrechnungen zu machen hat.

    In deinem Fall, der Käufer, neue Eigentümer sprich neue Vermieter nachdem der Alte ihm die Vorauszahlungen des Mieters bis zum Übergang Nutzen und Lasten gezahlt hat, Nachzahlungen bekommt der neue Vermieter, Guthaben zahlt dieser aus, was im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer zu regeln ist, geht den Mieter mit Verlaub nichts an, ihn interessiert nur an wen eine Nachzahlung zu leisten ist und wer ihm ein Guthaben auszuzahlen hat.

    Gruß
    BHShuber

  • Nein Gedanken wurden sich bereits beim Eigentümerwechsel gemacht.
    Dort wurde jedoch zumindest mündlich besprochen das die Betriebskostenrückerstattung 2015 vom alten Eigentümer zu erstatten sind. Dies hat sich auch irgendwo mit meinem ,,logischen" Menschenverstand gedeckt.
    Er hat im Jahr 2015 die kompletten Betriebskosten erhalten und muss dann daraus resultierende Überzahlungen an den Mieter zurückerstatten.
    Jetzt meint der alte Eigentümer jedoch, er ist für die Rückerstattung für 2015 nicht zuständig.

    BHShuber
    Mir geht es ja nicht um den nicht abgelaufenen Abrechnungszeitraum (2016) sondern um den bereits abgelaufenen Zeitraum (2015).

  • Nein Gedanken wurden sich bereits beim Eigentümerwechsel gemacht.
    Dort wurde jedoch zumindest mündlich besprochen das die Betriebskostenrückerstattung 2015 vom alten Eigentümer zu erstatten sind. Dies hat sich auch irgendwo mit meinem ,,logischen" Menschenverstand gedeckt.
    Er hat im Jahr 2015 die kompletten Betriebskosten erhalten und muss dann daraus resultierende Überzahlungen an den Mieter zurückerstatten.
    Jetzt meint der alte Eigentümer jedoch, er ist für die Rückerstattung für 2015 nicht zuständig.

    BHShuber
    Mir geht es ja nicht um den nicht abgelaufenen Abrechnungszeitraum (2016) sondern um den bereits abgelaufenen Zeitraum (2015).


    sorry, du bringst nicht nur Besitzer und Eigentümer durcheinander, sondern noch mehr.

    Forderungen aus Abrechnungszeitraum 2015 enden am 31.12.2016
    Forderungen für Abrechnungszeitraum 2016 enden am 31.12 2017

    diese richten sich an die jeweiligen Eigentümer, welche zum Abrechnungszeitraum Eigentümer waren.

  • Sorry das ich hier vielleicht bisschen was durcheinander bringe.
    Allgemein hab ich Probleme beim Verständnis dieser Problematik.

    Also noch mal bitte mit Ja oder Nein beantworten (ich komm mir selber schon blöd vor noch einmal Nachfragen zu müssen)

    Bin ich als Eigentümer ab 01.03.2016 dafür verantwortlich die überzählten Betriebskosten des Mieters im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 32.12.2015 zurück zu erstatten?

  • Sorry das ich hier vielleicht bisschen was durcheinander bringe.
    Allgemein hab ich Probleme beim Verständnis dieser Problematik.

    Also noch mal bitte mit Ja oder Nein beantworten (ich komm mir selber schon blöd vor noch einmal Nachfragen zu müssen)

    Bin ich als Eigentümer ab 01.03.2016 dafür verantwortlich die überzählten Betriebskosten des Mieters im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 32.12.2015 zurück zu erstatten?

    nein bist du nicht

  • Sorry das ich hier vielleicht bisschen was durcheinander bringe.
    Allgemein hab ich Probleme beim Verständnis dieser Problematik.

    Also noch mal bitte mit Ja oder Nein beantworten (ich komm mir selber schon blöd vor noch einmal Nachfragen zu müssen)

    Bin ich als Eigentümer ab 01.03.2016 dafür verantwortlich die überzählten Betriebskosten des Mieters im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 32.12.2015 zurück zu erstatten?

    nein bist du nicht

    Vielen Dank

  • Sorry das ich hier vielleicht bisschen was durcheinander bringe.
    Allgemein hab ich Probleme beim Verständnis dieser Problematik.

    Also noch mal bitte mit Ja oder Nein beantworten (ich komm mir selber schon blöd vor noch einmal Nachfragen zu müssen)

    Bin ich als Eigentümer ab 01.03.2016 dafür verantwortlich die überzählten Betriebskosten des Mieters im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 32.12.2015 zurück zu erstatten?

    Hallo,

    warum nicht gleich so? Nein, das hat mit dir nichts zu tun, dich betrifft das Ganze im Jahr 2016 hier hat der Mieter wohl angenommen 3 Monate Vorauszahlungen an den alten Vermieter entrichtet und 9 Monate an dich.

    Wenn das aber jetzt schon so los geht, dann kannst du dich auf das nächste Jahr freuen.

    Gruß
    BHShuber

  • Es betrifft ja im Grund nur 2 Monate im Jahr 2016 (Januar und Februar), da die Miete ja ab März an mich ging .
    Wegen diesen 2 Monaten werde ich da kein großes Fass aufmachen.
    Wenn es aber um das gesamte Jahr 2015 geht (circa 400 - 500 Euro) sieht es etwas anders aus.

  • Es betrifft ja im Grund nur 2 Monate im Jahr 2016 (Januar und Februar), da die Miete ja ab März an mich ging .
    Wegen diesen 2 Monaten werde ich da kein großes Fass aufmachen.
    Wenn es aber um das gesamte Jahr 2015 geht (circa 400 - 500 Euro) sieht es etwas anders aus.

    Hallo,

    was dich ja zu deinem Glück nicht betrifft, der Mieter möge sich an seinen vorherigen Vermieter wenden.

    Gruß
    BHShuber