Fristen nach Auszug

  • Guten Tag in die Runde.

    Ich habe folgendes Anliegen, welches ich versuche chronologisch aufzuführen:

    Ich habe zum 30.09.2015 meine Wohnung gekündigt und bin ausgezogen.

    Bei der Wohnungsübergabe (29.09.15) wurden 2 Löcher in der Wand und eine "nicht Ordnungsgemäß gestrichene Wand" bemängelt, aber keine Aufforderung dies zu beheben. Wir haben vereinbart, dass wir den Nachmieter entscheiden lassen, ob eine Reparatur notwendig sei.
    Natürlich haben wir ein Übergabeprotokoll geführt und mir wurde versprochen, dass ich eine Kopie davon bekomme.

    Auf Nachfrage wurde mir Mitte Oktober bestätigt (mündlich), dass der neue Mieter keine Reparaturen möchte und das somit das Thema erledigt sei. Ich solle die neue Adresse sowie Bankdaten übermitteln, für die Nebenkostenabrechnung sowie Rückzahlung der Kaution. Allerdings wurde mir (bis heute) keine Kopie des Übergabeprotokolls gegeben. Auch hier habe ich mehrfach (teilweise "belegbar" per Mail) nachgefragt. Wie es dann so ist nach dem Umzug in eine neue Wohnung in eine neue Stadt mit neuem Job, habe ich irgendwann aufgehört zu fragen.
    Auf eine Nachfrage (April 2016) wann mit der Nebenkostenabrechnung zu rechnen sei, bekam ich keine Antwort. Die Abrechnung für das Jahr 2014 habe ich auch im April 2015 erhalten. Ich sehe mich auch nicht weiter in der Pflicht den Vermieter mehrfach daran zu erinnern.
    Stand heute habe ich kein Übergabeprotokoll, keine Nebenkostenabrechnung und keine Kaution erhalten.
    Meine Fragen sind folgende:

    1. Im Mietvertrag ist kein Abrechnungszeitraum definiert. Abgerechnet wurde immer mit dem Kalenderjahr (01.01-31.12). Wenn ich bis 31.12.16 keine Abrechnung erhalte, sind dann die Forderungen meines ehemaligen Vermieters erloschen (falls welche bestehen)? (§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten)
    2. Kann der Vermieter noch Ansprüche an mich stellen zum Thema Reparatur? Es wurde nie schriftlich oder mündlich eine Forderung an mich gestellt. Sehe ich es richtig, dass der Vermieter dazu nur 6 Monate Zeit gehabt hätte?
    3. Kann ich somit zum 01.01.17 auf meine Kaution bestehen? Wie lange darf der Vermieter diese einbehalten? Im Mietvertrag stand dazu keine Frist.

    Wie man vermuten kann, war das Verhältnis zum Vermieter nicht das beste.
    Beim Vermieter handelt es sich nicht um eine Privatperson (ich möchte hier keine alte Frau um ihr Geld bringen) sondern um ein gewerbliche Vermietung (Eigentümergesellschaft mit Hausverwaltung).

    Wenn ich mit meinen Punkten richtig liege, wäre dann der erste Schritt, schriftlich an den Vermieter heranzutreten und die Kaution zurück zu verlangen, mit Setzung einer Frist? Kann der Vermieter nach dem 01.01.2017 noch Ansprüche geltend machen (Nebenkostenabrechnung/Reparaturen)?

    Für Ratschläge bin ich dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank

  • Im alten Jahr lohnt sich das nicht mehr, da erst danach die Verfristung möglicher Nachforderungen eintritt.

    Schreib den Vermieter Anfang Januar einen Brief den du vom Gerichtssvollzieher zustellen lässt (kostet um die 8€ )
    In dem du dem VM 14 Frist einräumst, die Kaution auszubezahlen und die Abrechnung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist wirst du den Fall ansonsten einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten des Vermieter dann ebenfalls bezahlen muss.

  • Hallo Frank,

    "Natürlich haben wir ein Übergabeprotokoll geführt und mir wurde versprochen [haha], dass ich eine Kopie davon bekomme."
    - Protokolle sollten pro Partei gefertigt und einzeln unterschrieben werden.

    "Auf Nachfrage wurde mir Mitte Oktober bestätigt (mündlich), dass der neue Mieter keine Reparaturen möchte und das somit das Thema erledigt sei. Ich solle die neue Adresse sowie Bankdaten übermitteln, für die Nebenkostenabrechnung sowie Rückzahlung der Kaution."
    - welches Du sicherlich per Einwurfeinschreiben gemacht hast...(?)

    "Auf eine Nachfrage (April 2016) wann mit der Nebenkostenabrechnung zu rechnen sei, bekam ich keine Antwort."
    - Wen wundert's...?

    "Stand heute habe ich kein Übergabeprotokoll, keine Nebenkostenabrechnung und keine Kaution erhalten.
    Im Mietvertrag ist kein Abrechnungszeitraum definiert. Abgerechnet wurde immer mit dem Kalenderjahr (01.01-31.12). Wenn ich bis 31.12.16 keine Abrechnung erhalte, sind dann die Forderungen meines ehemaligen Vermieters erloschen (falls welche bestehen)? (§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten)"
    - Die Abrechnung für den in 2015 endenden Mietvertrag hat Dir bis zum 31.12.2016 zuzugehen, falls der ehem.VM nachweisbar Deine jetzige Anschrift hat.

    "Kann der Vermieter noch Ansprüche an mich stellen zum Thema Reparatur? Es wurde nie schriftlich oder mündlich eine Forderung an mich gestellt. Sehe ich es richtig, dass der Vermieter dazu nur 6 Monate Zeit gehabt hätte?"
    - Richtig, sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache.

    "Kann ich somit zum 01.01.17 auf meine Kaution bestehen? Wie lange darf der Vermieter diese einbehalten? Im Mietvertrag stand dazu keine Frist."
    - Ich würde die Frist auf den 1. Werktag in 2017 setzen (Gutschrift auf meinem dem VM nachweislich bekannten Konto (nochmals die IBAN angeben).

    "Wenn ich mit meinen Punkten richtig liege, wäre dann der erste Schritt, schriftlich an den Vermieter ..."
    - Richtig, und zwar an den im MV genannten!) heranzutreten und ...

    "die Kaution zurück zu verlangen, mit Setzung einer Frist? Kann der Vermieter nach dem 01.01.2017 noch Ansprüche geltend machen (Nebenkostenabrechnung/Reparaturen)?"
    - 2x nein.

  • Hallo Berny, hallo Forum,

    Zu diesem Thema hat sich ein wenig getan.
    Der ehemalige Vermieter hat im Februar die Nebenkostenabrechnung per Mail zuschickt und verrechnet hier die Nebenkosten 2015 mit der Kaution. Dabei bleibt ein Überschuss, den der Vermieter überwiesen hat.
    Erstmal dazu:

    "Natürlich haben wir ein Übergabeprotokoll geführt und mir wurde versprochen [haha], dass ich eine Kopie davon bekomme."
    - Protokolle sollten pro Partei gefertigt und einzeln unterschrieben werden. - ich habe erneut nach dem Protokoll gefragt und wurde vertröstet, es werde mir demnächst zugeschickt

    "Auf Nachfrage wurde mir Mitte Oktober bestätigt (mündlich), dass der neue Mieter keine Reparaturen möchte und das somit das Thema erledigt sei. Ich solle die neue Adresse sowie Bankdaten übermitteln, für die Nebenkostenabrechnung sowie Rückzahlung der Kaution."
    - welches Du sicherlich per Einwurfeinschreiben gemacht hast...(?) - dummerweise nicht. Der VM hat per Mail nach der neuen Adresse und der Bankverbindung gefragt. Diese Mail wurde innerhalb von einem Tag beantwortet. Danach bestand weiter Kontakt per Mail über die selben Adressen. Kann der VM sich trotzdem darauf berufen, keine Adresse, keine Nummer von mir gehabt zu haben, um eine Abrechnung fristgerecht zuzustellen?

    "Auf eine Nachfrage (April 2016) wann mit der Nebenkostenabrechnung zu rechnen sei, bekam ich keine Antwort."
    - Wen wundert's...?

    "Stand heute habe ich kein Übergabeprotokoll, keine Nebenkostenabrechnung und keine Kaution erhalten.
    Im Mietvertrag ist kein Abrechnungszeitraum definiert. Abgerechnet wurde immer mit dem Kalenderjahr (01.01-31.12). Wenn ich bis 31.12.16 keine Abrechnung erhalte, sind dann die Forderungen meines ehemaligen Vermieters erloschen (falls welche bestehen)? (§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten)"
    - Die Abrechnung für den in 2015 endenden Mietvertrag hat Dir bis zum 31.12.2016 zuzugehen, falls der ehem.VM nachweisbar Deine jetzige Anschrift hat. - Im Prinzip wie oben, zählt Mail als nachweisbar?

    "Kann der Vermieter noch Ansprüche an mich stellen zum Thema Reparatur? Es wurde nie schriftlich oder mündlich eine Forderung an mich gestellt. Sehe ich es richtig, dass der Vermieter dazu nur 6 Monate Zeit gehabt hätte?"
    - Richtig, sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache. Neben den Nebenkosten rechnet der VM auch noch Malerkosten ab. Der Betrag wurde nicht mit einer Rechnung belegt. Auf Nachfrage wurde gesagt, die Rechnung sei beim Steuerprüfer und werde danach übermittelt.

    "Kann ich somit zum 01.01.17 auf meine Kaution bestehen? Wie lange darf der Vermieter diese einbehalten? Im Mietvertrag stand dazu keine Frist."
    - Ich würde die Frist auf den 1. Werktag in 2017 setzen (Gutschrift auf meinem dem VM nachweislich bekannten Konto (nochmals die IBAN angeben). Ich habe bisher immer allgemein formuliert nach einer Abrechnung verlangt und der Auszahlung der Kaution.

    "Wenn ich mit meinen Punkten richtig liege, wäre dann der erste Schritt, schriftlich an den Vermieter ..."
    - Richtig, und zwar an den im MV genannten!) heranzutreten und ...

    "die Kaution zurück zu verlangen, mit Setzung einer Frist? Kann der Vermieter nach dem 01.01.2017 noch Ansprüche geltend machen (Nebenkostenabrechnung/Reparaturen)?"
    - 2x nein.

    Ich möchte jetzt schriftlich an den Vermieter herantreten und fordern, dass mir die volle Kaution gezahlt wird. Für den Fall das ich hier im Recht bin, welche Fristen gilt es zu setzen?
    Kann ich neben der Kaution auch die vorausgezahlten Nebenkosten verlangen?

    Mit vielem Dank grüßt Frank

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