Fristverstreichung Nebenkosten

  • Guten Abend Leute,


    vorab schonmal vielen Dank dafür das es so ein Forum gibt, finde ich sehr hilfreich! ;)


    Nun zu meinem Anliegen, ich hoffe das mir jemand dabei helfen kann!


    Und zwar geht es um die Betriebskostenabrechnung aus dem Jahre 2015 die mich nun am 11.Dezember diesen Jahres ereilt hat, indem der Vermieter eine Nachzahlung in Höhe von 469,16 € einfordert!


    Ich weiss das die Vermieter sich da an eine 12 - Monatige Frist halten müssen, die besagt, das nach dem enden des Abrechnungszeitraumes dem Vermieter noch 12 Monate circa eingeräumt werden, um mir die Abrechnung zukommen zu lassen.


    Auf der Betriebskostenabrechnung steht der Gesamtabrechnungszeitraum vom 01.01.2015 - 31.12.2015 drauf, nur eine Zeile direkt da drunter steht geschrieben, Ihr Abrechnungszeitraum 01.01.2015 - 31.10.2015.


    Welches davon ist nun für die die Frist ausschlaggebend ? Würde mich über etwaige Hilfen freuen wie ich mich da am besten Verhalten kann.

  • wenn du zum 31.10.2015 gekündigt hast, endete die Zwölfmonatsfrist am 31.10.2016
    hast du z.B zum 15.10.2015 gekündingt, endete die Zwölfmonatsfrist dann auch am 31.10.2016

  • Hi indi, vielen Dank für die schnelle Antwort! =)


    Also zählt das auch tatsächlich wenn der Gesamtabrechnungszeitraum bist 31.12.2015 angegeben ist? Wie gesagt, direkt unter diesem genannten Datum wurde mein Zeitraum angegeben zum 31.10.2015!


    Das klingt ja bis dahin schonmal positiv =)

  • Zitat

    Ihr
    Welches davon ist nun für die die Frist ausschlaggebend ?


    Der Gesamtabrechnungszeitraum 1.1. - 31.12.2015.


    Das Dein Abrechnungs-/Nutzungszeitraum am 31.10.2015 endete ist irrelevant.

  • wenn du zum 31.10.2015 gekündigt hast, endete die Zwölfmonatsfrist am 31.10.2016
    hast du z.B zum 15.10.2015 gekündingt, endete die Zwölfmonatsfrist dann auch am 31.10.2016



    Das ist Quatsch mit Soße!


    Zu wann man gekündigt hat bzw. wann der Mietvertrag endet ist für die Abrechnungsfrist der Betriebskosten völlig wurscht.

  • wenn du zum 31.10.2015 gekündigt hast, endete die Zwölfmonatsfrist am 31.10.2016
    hast du z.B zum 15.10.2015 gekündingt, endete die Zwölfmonatsfrist dann auch am 31.10.2016


    Was ein Schwachsinn. Der Abrechnungszeitraum entspricht immer dem Kalenderjahr, wird dem Mieter aber nur anteilig berechnet und die Zustellung kann bis zum 31.12.2016 erfolgen. “Abrechnungszeitraum“ und “ihr Abrechnungszeitraum“, genau wie vom TE im Eingangstext beschrieben.

  • klugscheisser


    beträgt die Abrechnungsfrist ebenfalls 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums:


    Beispiel: Beginn des Abrechnungszeitraumes ist der 01. Mai 2014. Ende des Abrechnungszeitraumes ist somit der 30. April 2015. Die Abrechnungsfrist endet in diesem Fall mit Ende des Monats April 2016.


    Merke: Ende des Abrechnungszeitraums 12 Monate = Abrechnungsfrist.


    Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung


  • Kapierst Du nicht mal was mit Abrechnungszeitraum gemeint ist und wenn man was verlinkt, dann sollte man es auch lesen und ganz wichtig: Verstehen! Du schreibst Schwachsinn und vermittelst dem TE “Hoffnung“, wo es keine gibt.

  • Kapierst Du nicht mal was mit Abrechnungszeitraum gemeint ist und wenn man was verlinkt, dann sollte man es auch lesen und ganz wichtig: Verstehen! Du schreibst Schwachsinn und vermittelst dem TE “Hoffnung“, wo es keine gibt.


    klar
    aber Kalenderjahr für die Abrechnung muss im Mietvertrag stehen.
    davon hat er nix geschrieben.
    wenn Kalenderjahr vereinbart ist, ist die Abrechnung in Ordnung.

  • klar
    aber Kalenderjahr für die Abrechnung muss im Mietvertrag stehen.
    davon hat er nix geschrieben.
    wenn Kalenderjahr vereinbart ist, ist die Abrechnung in Ordnung.


    Es wäre angebracht, wenn Du nun unter der eventuell neu errungenen Erkenntnis über die Bedeutung des Wortes “Abrechnungszeitraum“, den Eingangstext erneut und langsam liest. Eventuell findest Du artverwandte Worte.

  • dann wäre das hier wertlos.


    Kurzcheck zum Abrechnungszeitraum:
    ◾Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen.
    ◾Bei Überschreitung dieser 12 Monate wird die Abrechnung formal unwirksam.
    Bei Einzug, Auszug oder bei Umstellung des Abrechnungszeitraums kann dieser auch kürzer ausfallen, jedoch nie länger.
    ◾Nach Ende des Abrechnungszeitraums beginnt die 12-monatige Abrechnungsfrist zu laufen, in dieser muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen.



    http://www.nebenkostenabrechnung.com/abrechnungszeitraum/

  • nachtrag:


    über dem beitrag steht:


    Wichtig für Mieter die ausziehen:


    Grundsätzlich endet der Abrechnungszeitraum mit dem Ende des Mietverhältnisses und die Nebenkostenabrechnung hat anteilig zu erfolgen.



    stimmt das auch nicht?

  • auszug vom mietvertrags des DMB


    6. Der Vermieter kann eine Nachzahlung auf die Heiz- und Betriebskosten nur verlangen, sofern er spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter durch schriftliche Abrechnung nachweist, dass die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht ausgereicht haben. Ergibt sich ein Guthaben aus der Abrechnung für den Mieter, wird dies unverzüglich ausgezahlt. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen darf der Vermieter nicht vornehmen. Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung müssen dem Vermieter spätestens 12 Monate nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden.



    da steht nix von kalenderjahr


  • Das ist jetzt schon unglaublich, nahezu erschreckend. Hast Du immer noch nicht verstanden, was der Abrechnungszeitraum ist?

  • Bitte bitte streitet euch doch nicht, es geht lediglich darum das zwei Abrechnungszeiträume angegeben werden, weder Nutzungszeitraum etc. :/

  • eigentlich sehe ich das als Definition.


    Grundsätzlich endet der Abrechnungszeitraum mit dem Ende des Mietverhältnisses und die Nebenkostenabrechnung hat anteilig zu erfolgen.
    http://www.nebenkostenabrechnung.com/abrechnungszeitraum/




    aber kein Problem
    hab bald wieder mit dem Anwalt meines Mieters zu tun, welcher am 31.1. 2017 auszieht.
    der müsste nach euerer Meinung 23 Monate auf Abrechnung warten.
    hat aber diesen komischen Mietvertrag vom DMB
    in dem drin steht; 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes

  • dann wäre das hier wertlos.


    Kurzcheck zum Abrechnungszeitraum:
    ◾Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen.
    ◾Bei Überschreitung dieser 12 Monate wird die Abrechnung formal unwirksam.
    Bei Einzug, Auszug oder bei Umstellung des Abrechnungszeitraums kann dieser auch kürzer ausfallen, jedoch nie länger.
    ◾Nach Ende des Abrechnungszeitraums beginnt die 12-monatige Abrechnungsfrist zu laufen, in dieser muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen.


    Nein, das ist alles korrekt. Bist Du nüchtern???

  • Nein, das ist alles korrekt. Bist Du nüchtern???


    berny, ich trinke seit 42 jahren null Alkohol.
    stehe auch nicht unter 400 Volt Spannung.


    lediglich der übergangswiderstand könnte etwas zu hoch sein.
    dadurch gehen viele Birnen kaputt aber das Gehirn eigentlich net.