Höchstbürgschaft für Sohn? Ist diese so korrekt?

  • Hallo erstmal,
    ich bin neu, und hätte heute direkt eine Frage. Und zwar geht es darum, dass mein Sohn eine Wohnung anmieten möchte. Zu der Kaution in Höhe von 2 Monatswarmmieten möchte der Vermieter eine Bürgschaft haben.
    Zum einen weiß ich das es eigentlich unüblich ist, und er es vom Gesetzt her nicht verlangen darf, aber es ist nun mal
    Fakt, und hilft nichts.
    Da ich selbst Alleinverdienerin bin, und und selbst meine Miete und weiteren laufenden Kosten habe, möchte ich gerne eine Art Höchstbürgschaft machen. Ich habe hier einmal ein schreiben verfasst, und wollte fragen, ob es so juristisch korrekt ist?

    LG und danke schonmal

    Absender Bürge:
    Vorname, Nachname,
    Adresse
    Empfänger Vermieter:
    Name, Adresse
    Betreff: Bürgschaft
    Datum: …
    Sehr geehrter Vermieter,
    hiermit übernehme ich, Name des Bürgen, für Ihren Mieter:
    Name und Adresse des Mieters,
    die von Ihnen geforderte Mietbürgschaft.
    Diese Mietbürgschaft dient zur Absicherung eventueller Forderung aus dem mit Ihrem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag für die Wohnung (Ort, Straße, Hausnummer, Etage, Wohnungsnummer).
    Meine Höchstbürgschaft bezieht sich auf einen Betrag von max. 1230 Euro, welche auf einem Sparbuch
    angelegt und dem Vermieter als Sicherheit übergeben wird. Dieser Betrag entspricht 3 Monatswarmmieten
    und dient neben der Mietkaution von 820 Euro, welches 2x Monatswarmmieten entspricht als zusätzliche
    Sicherheit. Weitere Forderungen an den Bürgen bleiben ausser Betracht.
    Die Bürgschaft erlischt mit der fristgerechten Beendigung des Mietverhältnisses.
    Mit freundlichen Grüßen
    Name und Unterschrift des Bürgen


  • Hallo,

    es geht entweder das Eine oder das Andere, der Vermieter sollte sich entscheiden, denn entweder nimmt der zur Sicherung von Ansprüchen 3 Nettokaltmieten als Mietsicherheit oder eine Bürgschaft.

    Es ginge, wenn die Bürgschaft die zusätzlich verlangt wird eben nur den Umfang einer Nettokaltmiete als Inhalt hat.

    Verlangt der Vermieter mehr als das ist das rechtswidrig und unwirksam.

    Hier lesen:

    http://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-trotz-buergschaft/

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo BHShuber, das ist allerdings leider Gang und gebe bei uns. Ich kenne einen Fall indem sogar eine 30 jährige eine Bürgschaft ihrer Eltern brauchte! Egal ob rechtlich oder nicht, dann bekommt halt der nächste die Wohnung.

  • Hallo Seifenblase,

    wenn das bei euch usus ist, wirst du vorher nicht viel machen können. Im Text hast du aber schon viel richtig gemacht.
    Mehr als die 3 KM Kaution darf der Vermieter nicht fordern und wäre nur wirksam, wenn du ihm die Bürgschaft von dir aus aufdrängst.
    So formuliert ist aber klar, dass er sie wollte und damit gegen das Gesetz verstößt.

    Ich würde mir idealerweise vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen, dass diese zusätzliche Bürgschaft Vorraussetzung ist, damit er den MV mit deinem Sohn abschließt.

    Im Text würde ich in dem Satz "Meine Höchstbürgschaft bezieht sich auf einen Betrag von max. 1230 Euro, welche auf einem Sparbuch
    angelegt und dem Vermieter als Sicherheit übergeben wird." den letzten Teil streichen. Wenn er drauf besteht, dann max ein Sparkonto über das du trotzdem uneigeschränkt verfügen darfst (aus sicht der Bank)

    Nach Abschluss des Mietvertrages (nicht vorher) und idealerweise nach Einzug kannst du den Vermieter auf Rückgabe deines zusätzlichen Geldes verklagen, da er absolut illegal handelt. Besser wäre aber wenn er gar kein Sparbuch hat und du dich nur auf dem Papier verpflichtet hast. Einklagen von dir kann er das Geld nämlich nicht (in der Konstellation). Oder eben zur Not ein Sparkonto eröffnen, einzahlen, übergeben und das Geld wieder runter holen. Widersehen wirst du das beim Auzug sonst nämlich auch nur mit Hilfe eines Richters.

    Sollte er so nett sein, und dir schriftlich bestätigen, dass der MV nur mit dieser Zusatzsicherheit zustande kommt, kannst du auch dieses nach em Einzug an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterreichen mit der Bitte um Prüfung, Würdigung und Stellung eines Strafantrages wegen Nötigung.

    Sollte allerdings der Vermieter mit im Haus wohnen, würde ich von der Wohnung einfach Abstand nehmen.

  • Hallo allerseits,

    wenn das nicht gerade ein privater Vermieter ohne die geringste Ahnung ist, wird der Threadersteller mit seiner Buergschaft nicht weit kommen. Ob der Vermieter die Buergschaft akzeptiert oder nicht, entscheidet naemlich nur er selbst. Ist das nun eine Gegend, in der eine Mietbuergschaft ueblich ist, duerfte dort Wohnraum knapp sein. Knapper Wohnraum heisst ueblicherweise viele Bewerber. Bietet nun einer dieser anderen Bewerber eine Buergschaft zu fuer den Vermieter besseren Konditionen, schwimmen dem Threadersteller die Felle davon.

    Und ja, mehr als 3 Monate Buergschaft geht durchaus (wer es nicht glaubt, sogar der Berliner Mieterverein bestaetigt, dass das BGH Urteil so auszulegen ist). Der Buerge darf nur nicht der Mieter selbst sein und der Vermieter muss glaubhaft darlegen koennen, dass die Buergschaft "freiwillig" angeboten wurde. In einer Gegend, wo so etwas ueblich ist, liegen die Huerden dafuer nicht allzu hoch.

    cu
    Guenni

  • Und ja, mehr als 3 Monate Buergschaft geht durchaus (wer es nicht glaubt, sogar der Berliner Mieterverein bestaetigt, dass das BGH Urteil so auszulegen ist). Der Buerge darf nur nicht der Mieter selbst sein und der Vermieter muss glaubhaft darlegen koennen, dass die Buergschaft "freiwillig" angeboten wurde.


    Hi Guenni, danke Dir für die Info.:D