Renovierung nach Auszug - Miete Zahlen?

  • Hallo Zusammen,

    ich habe meine Wohnung bereits 1,5 Monate vor Vertragsende an den Vermieter wieder übergeben. Dieser hat bereits eine Woche später mit Renovierungsarbeiten begonnen. Meines Wissens nach muss ich ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr zahlen.
    Stimmt das?
    Könnte mir jemand den entsprechenden Paragrafen nennen, sodass ich etwas dem Vermieter ggü. in der Hand habe?


    Vielen vielen Dank im voraus!

    Micha

    P.S.: Auf der Rückseite des Abgabeprotokolls steht: "Der Wohnraum wurde vorzeitig auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters/der Mieterin zurückgenommen. Der Mieter/die Mieterin verzichtet auch zukünftig auf die Wiederinbesitznahme des Wohnraums, jedoch entbindet ihn/sie dies nicht von der Mietzahlungsverpflichtung bis zum vereinbarten Mietvertragsende." (Ändert sich dadurch was?)

  • Hallo,

    Zitat

    .S.: Auf der Rückseite des Abgabeprotokolls steht: "Der Wohnraum wurde vorzeitig auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters/der Mieterin zurückgenommen. Der Mieter/die Mieterin verzichtet auch zukünftig auf die Wiederinbesitznahme des Wohnraums, jedoch entbindet ihn/sie dies nicht von der Mietzahlungsverpflichtung bis zum vereinbarten Mietvertragsende." (Ändert sich dadurch was?)

    Über solche Vereinbarungen reiben sich die Anwälte vermutlich die Hände. Hier wäre zu Klären, ob es sich hier um eine ungültige formularmäßige Klausel handelt, oder um eine Individualvereinbarung.

    Grundsätzlich hast Du bis Ende des Mietverhältnisses das Recht, die Wohnung zu nutzen, auch dann, wenn die Schlüssel schon zurückgegeben worden sind.

    Kannst Du die Wohnung nicht nutzen, bzw. verweigert der Vermieter die Herausgabe der Schlüssel, würde ich vermutlich auch keine Miete mehr zahlen, erst recht nicht, wenn der Vermieter bereits renoviert.

    Zitat

    Könnte mir jemand den entsprechenden Paragrafen nennen, sodass ich etwas dem Vermieter ggü. in der Hand habe?

    Ja, den § 535 (1) BGB:

    Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.

    Weiterhin auch der § 543 (2) Pkt. 1 BGB.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Sollte dieser Zusatz als Individualvereinbarung gelten/durchgehen wirst Du die Miete bis Mietvertragsende begleichen müssen. Du hast auf die Wiederinbesitznahme der Wohnung verzichtet und es könnte durchaus sein, dass der VM dann auch renovieren kann. Die ganze Vereinbarung könnte evtl. anfechtbar sein.

  • Leider Gottes ist das eine Individualvereinbarung und unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach AGB Recht.

    Hier dürfte wohl die Miethoehe entscheident sein für den Gang zum Anwalt, ob z.b. sittenwidrigkeit ein Ausweg sein koennte.
    Zahlpflicht ohne Gegenleistung.. Aber das dürfte dünnes Eis sein

  • Zahlpflicht ohne Gegenleistung. Der Mieter ist vor Mietende ausgezogen und hätte die Miete auch bis Ende zahlen müssen, ob nun der VM renoviert oder nicht. So könnte man das auch sehen. Ich bin nicht sicher wie diese Sache zu regeln wäre.


  • P.S.: Auf der Rückseite des Abgabeprotokolls steht: "Der Wohnraum wurde vorzeitig auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters/der Mieterin zurückgenommen. Der Mieter/die Mieterin verzichtet auch zukünftig auf die Wiederinbesitznahme des Wohnraums, jedoch entbindet ihn/sie dies nicht von der Mietzahlungsverpflichtung bis zum vereinbarten Mietvertragsende." (Ändert sich dadurch was?)

    Du hast dem sogar zugestimmt und fängst jetzt an dich zu wundern???

    Gruß
    H H