Ist eine außerordentliche Kündigung (fristgerecht/fristlos) möglich?

  • Hallo,



    ich benötige Hilfe bei folgendem Sachverhalt:



    Ich habe zum 01.01.2017 eine Wohnung angemietet, laut Immobilienbüro neu saniert.


    Schon bei der Wohnungsübergabe sind kleine Mängel aufgefallen (Gebäude lässt sich derzeit nur über Hintereingang betreten da die Vordertür nicht nutzbar ist, keine Briefkästen vorhanden, kleine Schäden an den Böden und Wänden sowie Türrahmen).


    Nun habe ich eine Nacht auf Probe in der Wohnung verbracht und es haben sich erhebliche Mängel gezeigt:


    1. Die Heizung heizt zwar tagsüber, in der Nacht schaltet sich die Heizung von 23 Uhr bis 6:30 Uhr jedoch vollständig ab. Das Schlafzimmer - der einzige Raum der sich einigermaßen erwärmt - kühlt innerhalb kürzester Zeit völlig aus. Wir haben aktuell Temperaturen um den Gefrierpunkt und ein Schlafen in dem Raum mit dickem Pullover und mehreren Decken ist aufgrund der Kälte nicht möglich. Des Weiteren sind 2 der 3 Räume mit zu wenig oder unterdimensionierten Heizkörpern versehen, sodass auch beim Heizen auf der höchsten Stufe über Stunden keine Erwährmung des Raums erfolgt. In 2 der 3 Räumen herrscht eine Temperatur von unter 10 Grad, was unter Anderem auch aus Punkt 2 resultiert



    2. Die Fenster sind stellenweise undicht, ganze Dichtungen fehlen. Nachdem sich nun eine Firma den Sachverhalt angesehen hat, müssen einige der Fenster ersetzt werden und andere repariert. In Verbindung mit der mangelnden Heizleistung trägt das zusätzlich dazu bei, dass die Wohnung auskühlt.



    3. Die Warmwasserversorgung lässt sehr zu wünschen übrig: warmes Wasser erhält man erst, wenn man das Wasser ganze 2 Minuten laufen lässt. Vorher wird das Wasser nicht einmal lauwarm sondern ist eiskalt. Die Firma, die sich die Warmwasserversorgung angesehen hat, meinte, dass das eben normal ist, wenn noch nicht alle Wohnungen im Haus vermietet sind. Ganz zu schweigen von den enormen Kosten, die das dahinlaufende Wasser verursacht, kann es ja nicht als normal angesehnen werden, dass das Wasser erst 2 Minuten laufen muss, bevor es einigermaßen warm wird.



    Ein Einzug in die Wohnung war bisher nicht möglich, da die Wohnung hauptsächlich aufgrund der vorherrschen Innentemperatur unbewohnbar ist.


    Dem Vermieter wurde bereits eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt, diese wurde jedoch nicht eingehalten. Die Frist wurde nun erneut verlängert.


    Falls der Vermieter die genannten Mängel nicht innerhalb der Frist behebt, ist dann eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses möglich? (fristlos oder fristgerecht).


    Der Vermieter hat mich als Mieter im Mietvertrag zu einer Mindestmietdauer von einem Jahr verpflichtet. Spielt das bei diesem Sachverhalt eine Rolle?


    Eine Mietminderung kommt für mich inzwischen nicht mehr in Betracht, da, so meine Vermutung anhand der bisherigen Erfahrungen mit dem Vermieter, die Wohnung auch in einem Monat noch immer nicht bewohnbar sein wird und ich zeitnah aus meiner jetzigen Wohnung ausziehen muss. Daher würde ich mir lieber einen verlässlichen Vermieter und eine bewohnbare Wohnung suchen.


    Vielen Dank im Voraus

  • Zitat

    Falls der Vermieter die genannten Mängel nicht innerhalb der Frist behebt, ist dann eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses möglich? (fristlos oder fristgerecht).


    Vielleicht, vielleicht auch nicht.


    Fristgerecht (ordentlich) ist immer möglich. Sofern der Vertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist.


    Zitat

    Der Vermieter hat mich als Mieter im Mietvertrag zu einer Mindestmietdauer von einem Jahr verpflichtet. Spielt das bei diesem Sachverhalt eine Rolle?


    Spielt eine.


    Den exakten Wortlaut wie er im Vertrag steht bitte.

  • Hallo Berny,


    wie darf ich deinen Beitrag verstehen?


    Das Du frühestens zum 31.01.2018 kündigen kannst.


    Gründe für eine außerordentliche Kündigung kann ich nicht erkennen, nicht mal ansatzweise.


    Zitat

    1. Die Heizung heizt zwar tagsüber, in der Nacht schaltet sich die Heizung von 23 Uhr bis 6:30 Uhr jedoch vollständig ab.


    Die sog. Nachtabsenkung ist üblich und zulässig.


    Zitat

    Nun habe ich eine Nacht auf Probe in der Wohnung verbracht


    In der bis auf die Schlafgelegenheit sonst völlig leeren Wohnung vermute ich mal.


  • Die sog. Nachtabsenkung ist üblich und zulässig.


    Die Absenkung der Temperatur auf 16 Grad während der Nachtzeit (Nachabsenkung von 24 bis 6:00 Uhr) ist im Interesse einer Energieeinsparung aber zulässig (AG Hannover Beschl. v. 22.12.1983 – 514 C 18524/83), das LG Berlin (Beschl. v.26.05.1998 – Az. 64 – S 266/97) meint, es müssten wenigstens 18 Grad auch in der Nacht sein.


    Quelle:www.mietrechtslexikon.de


    Ein komplette Nachtabsenkung der Heizung auf 0 ist unzulässig.

  • Die Absenkung der Temperatur auf 16 Grad während der Nachtzeit (Nachabsenkung von 24 bis 6:00 Uhr) ist im Interesse einer Energieeinsparung aber zulässig (AG Hannover Beschl. v. 22.12.1983 – 514 C 18524/83),


    Noch mehr Energie könnte "eingespart" werden, wenn die Heizung ausgeschaltet werden würde...:o
    Sinnvoll ist meiner Erfahrung nach jedoch, nachts um nur 2° abzusenken, da dann morgens nicht soo lange aufgeheizt werden müsste.

  • Zitat

    Fristgeecht (ordentlich) ist immer möglich. Sofern der Vertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist.


    Das ist falsch: Auch ein befristetes Mietverhältnis kann fristlos gekündigt werden sofern entsprechende Gründe hierfür vorliegen, § 543 BGB