Heizkostenabrechnung "nicht gänzlich" nach Heizkostenverordnung

  • Hallo Mietkenner,

    habe mal eine Frage an die alten und eher coolen Hasen unter Euch. Als Mieter einer Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft bekomme ich vom Eigentümer (Vermieter) der von uns genutzten Wohnung eine Nebenkostenabrechnung einschließlich Heizkostenabrechnung eines Abrechnungsdienstleisters. Nun habe ich rein zufällig und aus Gesprächen anderer Bewohner davon Kenntnis bekommen, dass die Heizkostenabrechnung nicht in allen Punkten der Heizkostenverordnung entspricht, womit ich die Möglichkeit einer Kürzung um 15% hätte. Soweit richtig?

    Nun die Fragen: Würdet Ihr diese Kürzung auf jeden Fall vornehmen und dem Vermieter das auch so schreiben? Müsste ich dem Vermieter nachweisen (wie rechnet man sowas?), wie hoch meine Benachteiligung ist oder gelten grundsätzlich und pauschal die 15%? Berechnen sich die 15% auf die kompletten Heizkosten, die ja mit 30% nach Wohnfläche und nur der Rest nach Verbrauch berechnet sind? Würdet Ihr um des lieben Friedens willen (wir haben einen anständigen Vermieter, die Wohnung ist prima, kein Stress mit den anderen Bewohnern) den Verstoß gegen die Verordnung getrost vergessen und lieber gar nichts machen, zumal es ja sogar sein kann, dass wir von dem Verstoß auch profitieren könnten? Wie seht Ihr es, dass man nicht kürzen muss nur weil man es kürzen kann? Schon beim Gedanken, dass der Vermieter mich fragen könnte, warum ich die Heizkosten nicht vollständig bezahle, befällt mich ein mulmiges Gefühl.

    Tut mir leid, sind viele Fragen geworden. Danke!

    Gruß
    Ziegel

  • Hallo Ziegel,

    "Nun habe ich rein zufällig und aus Gesprächen anderer Bewohner davon Kenntnis bekommen, dass die Heizkostenabrechnung nicht in allen Punkten der Heizkostenverordnung entspricht, womit ich die Möglichkeit einer Kürzung um 15% hätte. Soweit richtig?"
    - Nein.

    "Würdet Ihr diese Kürzung auf jeden Fall vornehmen und dem Vermieter das auch so schreiben?"
    - Nein und ja.

    "Müsste ich dem Vermieter nachweisen (wie rechnet man sowas?),"
    - Du müsstest den Berechnungsfehler benennen.

    "wie hoch meine Benachteiligung ist"
    - Nein.

    "gelten grundsätzlich und pauschal die 15%?"
    - Nein.

    "Berechnen sich die 15% auf die kompletten Heizkosten, die ja mit 30% nach Wohnfläche und nur der Rest nach Verbrauch berechnet sind?"
    - Ja, falls die Reduzierung berechtigt wäre.

    "Würdet Ihr ..."
    - mich erst mal schlau machen und dann mit dem VM sprechen.

  • Danke, Berny!

    "Nun habe ich rein zufällig und aus Gesprächen anderer Bewohner davon Kenntnis bekommen, dass die Heizkostenabrechnung nicht in allen Punkten der Heizkostenverordnung entspricht, womit ich die Möglichkeit einer Kürzung um 15% hätte. Soweit richtig?"
    - Nein.

    Habe mal in die HeizkostenV geschaut. §12 bedeutet nach Deiner Meinung nicht Ja, obwohl es einen Verstoß gegen die HeizkostenV geben soll?

    "Müsste ich dem Vermieter nachweisen (wie rechnet man sowas?),"
    - Du müsstest den Berechnungsfehler benennen.

    Von wem erfahre ich den Fehler? Habe ich dazu ein Auskunftsrecht?

    "gelten grundsätzlich und pauschal die 15%?"
    - Nein.

    Welche %-Sätze gelten denn für welche Fehler? In der HeizkostenV habe ich nur die 15% gefunden.

    "Würdet Ihr ..."
    - mich erst mal schlau machen und dann mit dem VM sprechen.

    Klar mit dem Vermieter sprechen ist (wenn überhaupt) auch mein Plan. Nur wo kann ich mich zuverlässig "schlau machen"?

    Gruß
    Ziegel

  • Ja. War auch nicht der beim "Flurfunk" gehörte Verstoß gegen die HeizkostenV.

    Welcher denn?

    Haben alle Wohnungen den selben Eigentümer/Vermieter oder sind es ETWs und jeder Mieter hat einen anderen Vermieter?

    Bei letzterem kann es schon mal vorkommen das die jeweiligen Vermieter, oft aus Unkenntnis, nicht korrekt mit dem Mieter abrechnen.

    Das hat dann aber nichts mit den anderen Mietern und deren Vermietern zu tun.

    Wenn ich das recht verstehe hat Du noch gar keine Abrechnung bekommen.

    Warum machst Du dir dann jetzt schon Gedanken darüber?

    Aber gut.

    Sollte dein Vermieter tatsächlich nicht gem. Heizkostenverordnung abrechnen, könntest Du den Posten Heizkosten in der Abrechnung um 15 % kürzen.

    Ich kann mir jedoch nicht vorstellen das bei einer HK-Abrechnung durch eine externe Firma die HK-Verordnung mißachtet wird.

  • Welcher denn?
    Haben alle Wohnungen den selben Eigentümer/Vermieter oder sind es ETWs und jeder Mieter hat einen anderen Vermieter?
    Warum machst Du dir dann jetzt schon Gedanken darüber?
    , könntest Du den Posten Heizkosten in der Abrechnung um 15 % kürzen.

    Es war die Rede von Dauer-Schätzungen, da einige Meßgeräte fehlen. Auch haben die Wohnungen teils Fußbodenheizung und teils Heizkörper an der Wand, wozu auch Meßgeräte fehlen sollen.

    Die Wohnungen haben unterschiedliche Eigentümer und sind nicht alle vermietet.

    Mache mir jetzt Gedanken dazu, da ich jetzt von Verstößen erfahren habe und nicht weiß, welche Auswirkungen das auf meine Abrechnung hatte und haben wird.

    Bernys Antwort zu den 15% war "Nein." Was stimmt?

    Gruß
    Ziegel

    Einmal editiert, zuletzt von Ziegel (31. Januar 2017 um 12:00)

  • Zitat

    Nun habe ich rein zufällig und aus Gesprächen anderer Bewohner davon Kenntnis bekommen, dass die Heizkostenabrechnung nicht in allen Punkten der Heizkostenverordnung entspricht, womit ich die Möglichkeit einer Kürzung um 15% hätte. Soweit richtig?

    Jein, es kommt hier auf den konkreten Fehler an.

    In dem § 12 ergibt sich ein Kürzungsrecht, wenn die Abrechnung nicht nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig durchgeführt werden konnte.

    Wurden die Verbrauchswerte beispielweise korrekt erfasst, aber durch einen kleinen Rechenfehler falsch umgelegt, ist der Vermieter aufzufordern, eine korrekte Abrechnung zu erstellen.

    Wenn die Verbrauchswerte nicht erfasst werden konnten (warum auch immer), kann der Vermieter logischerweise nachträglich nichts korrigieren, so dass sich ein Kürzungsrecht ergibt.

    Das klassische Beispiel ist hier ein Defekt von Hauptzählern.

    Ich persönlich denke einfach nicht, dass die Laien in deinem Haus in der Lage sind, alle Paragraphen der Heizkostenverordnung korrekt zu verstehen und hieraus die rechtlichen Konsequenzen zu erfassen. Wenn allein der "Flurfunk" behauptet, dass ein Kürzungsrecht bei Verstößen gegen die Heizkostenverordnung besteht, dann ist das nämlich falsch.

    Wo liegt denn der konkrete Fehler?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Was stimmt?

    Das was hier steht

    https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__12.html

    Sind in deiner Wohnung entsprechende Meßeinrichtungen vorhanden und dein Vermieter rechnet korrekt ab darfst Du die Heizkostenabrechnung nicht kürzen.

    Das die der Abrechnung zu Grunde liegenden Verbrauchswerte fehlerhaft sind bzw. nicht korrekt ermittelt wurden hat damit nichts zu tun.

    Das ist das Problem der anderen Mieter und deren Vermieter.

  • Wo liegt denn der konkrete Fehler?

    Soweit ich es verstanden habe: Die Wohnungen mit Fußbodenheizung haben alle Meßgeräte. Deren Verbrauch wird vom Gesamtverbrauch abgezogen und der Rest auf die Wohnungen mit Heizkörpern an der Wand verteilt. Eine der letztgenannten Wohnungen hat gar keine Meßgeräte an den Heizkörpern. Und beides soll so nicht richtig sein.

    Sind in deiner Wohnung entsprechende Meßeinrichtungen vorhanden und dein Vermieter rechnet korrekt ab darfst Du die Heizkostenabrechnung nicht kürzen.

    In unserer Wohnung sind Meßgeräte an den Heizkörpern. Also habe ich die Heizkosten zu bezahlen und eine Kürzung scheidet aus? Die Fehler betreffen mich also nicht?

    Danke für Eure Geduld.

    Gruß
    Ziegel

  • Zitat

    Die Wohnungen mit Fußbodenheizung haben alle Meßgeräte. Deren Verbrauch wird vom Gesamtverbrauch abgezogen und der Rest auf die Wohnungen mit Heizkörpern an der Wand verteilt.

    Das ist soweit in Ordnung. Hierdurch kann ja der Verbrauch der übrigen Wohnungen genau abgegrenzt/ermittelt werden.

    Zitat

    Eine der letztgenannten Wohnungen hat gar keine Meßgeräte an den Heizkörpern.

    Hier könnte es aber problematisch werden. Der Restverbrauch (also nach Abzug der Fußbodenheizung) wird ja auf Grundlage aller an den Heizkörpern abgelesenen Verbrauchseinheiten umgelegt (hieraus ergibt sich der Preis pro Einheit).

    Fehlen in einer Wohnung diese Geräte, kann nicht genau nach Verbrauch abgerechnet werden.

    Ich würde hier zunächst den Vermieter damit konfrontieren, wie er hier die Aufteilung der Verbräuche vorgenommen hat. Einfach kommentarlos 15% abziehen würde ich nicht.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • - Das ist soweit in Ordnung. Hierdurch kann ja der Verbrauch der übrigen Wohnungen genau abgegrenzt/ermittelt werden.
    - Ich würde hier zunächst den Vermieter damit konfrontieren, wie er hier die Aufteilung der Verbräuche vorgenommen hat.
    - Einfach kommentarlos 15% abziehen würde ich nicht.

    Einer der Bewohner meinte, genau diese "Abgrenzung/Ermittlung" verstieße gegen die HeizkostenV. Da sollen Zähler fehlen.

    Der Vermieter macht gar keine Aufteilung. Er bekommt die Berechnung ja vom Abrechnungsdienstleister.

    Kommentarloser Abzug von 15% ist meine Absicht nicht. Allerdings würde ich das Ganze schon gern verstehen, um es entscheiden zu können. Bisher habe ich gelernt, dass womöglich doch alles seine Ordnung hat und weder die Aufteilungsart der Kosten auf die unterschiedlich beheizten Wohnungen noch die Wohnung ohne Zähler für meine Heizkostenabrechnung negative Konsequenzen hat. Stimmt's? Dann wären doch auch die Heizkosten in voller Höhe zu bezahlen. - Also bisher zunächst mal Danke.

    Gruß
    Ziegel

  • Das was hier steht
    https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__12.html
    Sind in deiner Wohnung entsprechende Meßeinrichtungen vorhanden und dein Vermieter rechnet korrekt ab darfst Du die Heizkostenabrechnung nicht kürzen.

    Ein verspätetes Danke für den Link. Habe jetzt dann mal die gesamte Verordnung in Ruhe gelesen. In §5(2) finde ich womöglich den im "Flurfunk" kursierenden Verstoß (Zähler fehlen). Denn bei uns gibt es mangels Zähler keine "Vorerfassung" der beiden "Nutzergruppen" mit unterschiedlicher Beheizung. Bei uns werden ja nur die Fußbodenheizungen einzeln gemessen und der Rest des Gesamtenergiebezuges auf die Wohnungen mit Heizkörpern an den Wänden verteilt. Nun bin ich wieder unsicher, ob die Antworten hier zutreffend waren oder ich (selbst wenn ich es nicht nutzen sollte) doch das Recht einer 15%-Kürzung hätte. Und wenn ich tatsächlich ein Kürzungsrecht hätte, verstehe ich immer noch nicht den wirtschaftlichen Hintergrund für so eine Kürzung.

    Zu den fehlenden Meßgeräten in einer Wohnung fand ich auch eine Vorschrift in §9a. Den Punkt habe ich dann hoffentlich schon mal verstanden.

    Gruß
    Ziegel

  • Hallo,

    ich würde auf den Flurfunk gar nichts geben.

    Wenn ich es richtig verstanden habe werden die Verbräuche der Fussbodenheizungen einzeln erfasst und der Rest auf die Wandheizkörper verteilt. Da du schreibst, dass diese wiederum 70% nach Verbrauch und 30% nach Wohnfläche verteilt werden. Für mich klingt das nicht nach einem Verstoß gegen die HK-VO. Durch die Zähler bei den Fussbodenheitzungen findet eine Vorerfassung statt.

    Aber selbst wenn es so ist, dass es an einer Stelle eine Ungenauigkeit gibt, so heißt das nicht, dass nicht Verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Das würde ja bedeuten, dass bei einem defekten Einzelzähler grundsätzlich um 15% gekürzt werden könnte. In der Realität werden die Verbräuche bei defekten Zählern geschätzt. Dann ist es immer noch eine Verbrauchsabhängige Abrechnung.

    Ich würde mich nicht verrückt machen, nur weil irgendwelche Nachbarn eine 15% Kürzung der Heizkosten in Aussicht stellen.

    Gruß
    H H

  • Ich miete, also bin ich (ein Nebenkostenfaktor).

    Nöö, biste nicht, sondern vieel schlimmer...

    Berny, Danke für Deine spezielle Art der Motivation. Allen anderen Danke für Eure Antworten.

    Habe den mir von Berny verpassten Schwung genutzt, beim BGH mit Stichwort "Vorerfassung" gesucht und (Überraschung!) ganz easy als Lösung meiner Fragestellung mit BGH VIII ZR 329/14 eine Entscheidung gefunden, die allen mit ähnlicher Fragestellung und sachlichem Interesse helfen möge.

    Nun weiß ich auch dieses Forum und die erteilten Antworten besser einzuordnen.

    > Noch eine interessante Entscheidung BGH VIII ZR 57/07 zum selben Thema.

    Gruß
    Ziegel

    2 Mal editiert, zuletzt von Ziegel (1. Februar 2017 um 19:13) aus folgendem Grund: 2.BGH-Urteil eingefügt.

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