Nachträgliche Berechnung der Gebäudeversicherung

  • Hallo zusammen,

    wir haben leider ein Problem mit unserem neuen Vermieter und hoffe, dass ihr uns vielleicht helfen könnt.
    Wir wohnen seit 2010 in einem kleinen Häuschen mit ca 95qm². Unsere Vermieterin ist im Juli 2015 leider verstorben und die ganze Verwaltung ging an eine Nachlassverwalterin über, da es viele Grundstücke/Häuser und Erben gab.
    Seit Dezember 2016 ist es nun endlich offiziell das wir einen neuen Vermieter haben.
    Nun ist es so, dass wir keinen neuen Mietvertrag bekommen haben sondern der bisherigen unverändert weiterläuft. Unser neuer Vermieter möchte nun die Gebäudeversicherung in Zukunft auf uns umlegen, was für uns auch kein Problem darstellt. Allerdings möchte er auch die Gebäudeversicherung Rückwirkend für den Zeitraum von August 15 - November 16 ebenfalls auf uns Umlegen, da er ja diese auch bezahlen muss. Da wir aber bisher keine Gebäudeversicherung bezahlt haben und davon auch nichts im Mietvertrag steht, sind wir uns nicht sicher ob wir diese Rückwirkend bezahlen müssen.
    Kann er denn Rückwirkend die Gebäudeversicherung auf uns abwälzen obwohl wir diese bisher nicht bezahlt haben und auch nichts davon im Mietvertrag steht? Er ist ja immerhin erst seit Dez. 16 unser Vermieter, davor hat sich die Nachlassverwalterin um alles gekümmert.
    Ich hoffe das ihr uns helfen könnt.

    Viele Grüße

  • Zitat

    Nun ist es so, dass wir keinen neuen Mietvertrag bekommen haben sondern der bisherigen unverändert weiterläuft.

    Ein neuer Vertrag ist wegen Eigentümer-/Vermieterwechsel auch nicht nötig.

    Zitat

    Da wir aber bisher keine Gebäudeversicherung bezahlt haben und davon auch nichts im Mietvertrag steht,

    Da steht aber sicher drin das Ihr Betriebskosten zahlen müßt.

    Zitat

    Allerdings möchte er auch die Gebäudeversicherung Rückwirkend für den Zeitraum von August 15 - November 16 ebenfalls auf uns Umlegen

    Wie ist denn der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten?

    Ist das das Kalenderjahr könnte er das für 2015 nicht mehr, wohl aber für 2016.

    Sollte der Abrechnungszeitraum aber z. B. der 1.8. bis 31.7. des Folgejahres sein, könnte die GB-Versicherung ab dem 1.8.15 noch umgelegt werden. Denn für die Abrechnung über den Zeitraum 1.8.15 - 31.7.16 ist hätte der VM noch bis 31.7.17 Zeit.

  • Hallo kamuffel110,
    rückwirkend ist sowieso nicht. Ob die Kosten der Versicherung überhaupt auf die Mieter abwälzbar sind, wäre m.E. nur möglich, wenn diese als solche im MV benannt sind OPER wenn im MV vereinbart, dass der Mieter Betriebskosten lt. Betriebskostenverordnung zu übernehmen hat.

  • Hallo kamuffel110,
    rückwirkend ist sowieso nicht. Ob die Kosten der Versicherung überhaupt auf die Mieter abwälzbar sind, wäre m.E. nur möglich, wenn diese als solche im MV benannt sind OPER wenn im MV vereinbart, dass der Mieter Betriebskosten lt. Betriebskostenverordnung zu übernehmen hat.

    Inzwischen reicht allein die Nennung des Begriffes Betriebskosten im Mietvertrag. Damit gelten alle umlagefähigen BK-Arten als vertraglich vereinbart.

  • Inzwischen reicht allein die Nennung des Begriffes Betriebskosten im Mietvertrag. Damit gelten alle umlagefähigen BK-Arten als vertraglich vereinbart.

    schon mal vielen Dank für eure Antworten.
    Ich habe eben auf unseren Mietvertrag geschaut, hier steht drin: "die Betriebskosten/Nebenkosten werden von den Mietern selbst übernommen." Um Heizöl, Holz, Strom, Wasser usw. kümmern wir uns selbst und auch die Grundsteuer wird von uns bezahlt. Bisher aber keine Gebäudeversicherung.
    Versteh ich das jetzt richtig, durch das einzige Wort " Betriebskosten", kann der neue Vermieter uns rückwirkend die Gebäudeversicherung in Rechnung stellen obwohl er erst seit dem 01.12. notarisch beglaubigte neue Eigentümer ist?
    Das wir ab dem 01.12. die Versicherung übernehmen sollen, ok, aber die Zeit davor?

    Danke für eure Hilfe.

  • Inzwischen reicht allein die Nennung des Begriffes Betriebskosten im Mietvertrag. Damit gelten alle umlagefähigen BK-Arten als vertraglich vereinbart.


    Genauuu, so hatte ich mich auch (bewusst) ausgedrückt...;)

  • Zitat

    die Betriebskosten/Nebenkosten werden von den Mietern selbst übernommen

    Dann kann der Vermieter alle Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV umlegen, wozu auch die Gebäudeversicherung gehört.

    Zitat

    durch das einzige Wort " Betriebskosten", kann der neue Vermieter uns rückwirkend die Gebäudeversicherung in Rechnung stellen obwohl er erst seit dem 01.12. notarisch beglaubigte neue Eigentümer ist?

    Wann er beglaubigter Eigentümer geworden ist, spielt keine Rolle. Mit Eintragung ins Grundbuch wird er Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten.

    Ein Recht, bzw. Pflicht ist es, über Betriebskosten abzurechnen.
    Wie, bzw. wann eine Abrechnung zu stellen ist, gibt der § 556 (3) BGB vor. Dort steht geschrieben, dass der Vermieter spätestens 12 Monate nach der Abrechnungsperiode eine Abrechnung zuzustellen hat.

    Letztendlich kann er die Kosten nicht rückwirkend in Rechnung stellen. Ihr bekommt einfach nur eine fristgemäße Betriebskostenabrechnung mit der Kosten der vergangenen Periode.

    Wie ist denn Euer Abrechnungszeitraum? Wie das Kalenderjahr? Wenn ja, sind die Forderungen für 2015 verfristet.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo kamuffel110, solche unklaren Vereinbarungen (zum finanziellen Wohl der Anwälte...:eek:) erregen regelmässig Diskussionen.

    "... Mietvertrag geschaut, hier steht drin: "die Betriebskosten/Nebenkosten werden von den Mietern selbst übernommen.""
    - Ich meine, dass der VM durch schriftliche Erklärung ggü dem M die Kosten der Versicherung ab dem nächsten Berechnungszeitraum auf Euch überwälzen kann, jedoch nicht rückwirkend.

  • Zitat

    Ich meine, dass der VM durch schriftliche Erklärung ggü dem M die Kosten der Versicherung ab dem nächsten Berechnungszeitraum auf Euch überwälzen kann, jedoch nicht rückwirkend.

    Ich bin mir hier zwar nicht sicher, aber ich denke, ich bin doch auf deiner Seite.

    http://www.nebenkostenabrechnung.com/neue-nebenkosten-umlegen/

    Hier steht geschrieben:

    Mit einer solchen Ergänzungsklausel lassen sich aber nur Nebenkosten erfassen, deren Entstehung zuvor nicht erkennbar war. Hat der Vermieter schlicht vergessen, eine Nebenkostenart abzurechnen, geht dies zu seinen Lasten. Er kann diese nicht nachfordern, auch wenn sie im Mietvertrag oder in § 2 Ziffer 1 – 17 BetrKV bezeichnet ist.

    Hier wurde in der Vergangenheit offensichtlich "vergessen" die Gebäudeversicherung umzulegen, so dass hier tatsächlich die Ankündigung einer neuen Betriebskostenart nötig wäre.

    Gibt es im Mietvertrag keine Öffnungsklausel, wäre der Mieter hier ggfs. sogar komplett raus.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.