Kautionsrückforderung

  • Hallo zusammen,


    muss der Vermieter bei Abzügen von der Kaution entsprechende Rechnungen vorlegen?
    Was ist, wenn der Vermieter erst am Ende der 6 Monate die Kaution abrechnet und dem Abrechnungsschreiben keine Belege/ Rechnungen beilegt? Ist dann die Verjährung eingetreten?


    Wie geht es weiter, wenn nach 6 Monaten keine Abrechnung da ist und die Kaution nicht zurückgezahlt ist?
    Ich möchte den Vermieter in Verzug setzen, sodass er nichts mehr fordern kann.
    Was muss ich hier machen? Frist setzen, wo er entweder zahlt oder mir Gründe nennt, warum nicht gezahlt hat? Wenn diese Frist verstrichen ist, kann er dann nichts mehr geltend machen?
    Nachforderungen aus Abrechnungs von Betriebs- und Nebenkosten sind wegen Pauschale ohne Abrechnung nicht möglich.


  • hallo,


    um dir hier weiterhelfen zu können, fehlen noch Informationen, warum hat der Vermieter einen Abzug von der Kaution vorgenommen?


    Grundsätzlich, wenn ein Abzug von der Kaution vorgenommen wird, sollte auch der Nachweis für was geführt werden nur auf Ansage des Vermieters dass ein Abzug stattgefunden hat, muss sich der Mieter nicht einlassen, es wäre in der jetzigen Situation so, dass die Herausgabe der Kaution eingeklagt werden müsste und zwar ohne weitere Inverzugsetzung.


    Gruß
    BHShuber

  • Hallo,


    vielen Dank für Ihren Beitrag.
    Bisher haben wir die Kautionsabrechnung noch nicht erhalten. Da der alte Vermieter aber streitsüchtig ist, gehen wir davon aus, dass da ein Abzug kommt. Auszugstermin war der 31.08.2016.

  • Hallo Icke3287,
    wenn Ihr Zweifel an der Ehrlichkeit des ehem. VM habt, solltet Ihr ihn um Überlassung/Einsichtnahme in die Belege bitten.

  • Haben wir ein Recht/ gibt es eine gesetzliche Pflicht, dass er uns Einsichtnahme gewähren muss?
    Was können wir tun, wenn er es verweigert?

  • Haben wir ein Recht/ gibt es eine gesetzliche Pflicht, dass er uns Einsichtnahme gewähren muss?
    Was können wir tun, wenn er es verweigert?


    Ich würde noch den 28.02.2017 (=6 Monate nach Rückgabe der Mietsache) abwarten. Dann meldeste Dich hier bitte wieder.

  • Hallo Icke3287,


    warum geht ihr davon aus, dass ein Abzug erfolgt?


    Habt ihr einen Schaden hinterlassen? Wurde eine ordentliche Wohnungsübergabe durchgeführt? Was wurde da angesprochen?


    Ein bischen mehr Input, bitte...


    Gruß,
    anonym2

  • Es wurden keine von uns verursachten Schäden hinterlassen, bis auf eine leicht mit Farbe verschmitzte Zierleiste, die mind. 5 Jahre alt ist.
    Die Wohnung wurde unrenoviert angemietet und unrenoviert zurück übergeben.
    Die Wohnungsübergabe wurde durchgeführt, kein Übergabeprotokoll erstellt. Es gibt aber 2 Zeugen auf unserer Seite.
    Die andere Seite hätte auch einen Zeugen.
    Die Übergabe war eher geprägt von Stichelein der anderen Seite.
    Bezüglich Kaution wurde da gar nichts abgesprochen.


    Ich habe die Kaution zu, 30.11. verlangt, darauf wurde nicht reagiert und nichts überwiesen.

  • ...das wird dir dann der Anwalt sagen (meines Wissens nach muss die Gegenpartei erst zahlen, wenn es ein Gericht verfügt hat/ es also zur Klage kommt).


    ABER: Eigentlich ist es doch so: Wenn der Vermieter nach eurem Auszug/Wohnungsübergabe doch noch einen (versteckten) Schaden entdeckt, so muss er euch erst die Möglichkeit geben, diesen selbst zu beheben (bzw. beheben zu lassen). Erst dann kann er selbst in Aktion treten und die Reparatur in Auftrag geben. Erst dann kann er auch diese Reparatur euch in Rechnung stellen. Und dann könnt ihr natürlich Belegeinsicht fordern.


    Also könnt ihr euch -meinem Gefühl nach- erst einmal bis 28.02. ruhig zurücklehnen. Dann eine letzte Mahnung mit Fristsetzung - oder einfach direkt einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen. Einen Anwalt würde ich (!) noch nicht beauftragen.


    Gruß,
    anonym2


    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung.

  • Erstmal vielen Dank für die Hilfe!


    Befindet sich der Vermieter nicht schon in Verzug, weil er auf die Fristsetzung bis 30.11. nicht reagiert hat?
    Er hat weder Gründe angegeben, warum er bisher nicht gezahlt hat, noch hat er Zahlung geleistet.

  • Nein. siehe


    BGB §548:


    "(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
    (3) (aufgehoben)"


    Gruß,
    anonym2

  • weil er trotz Ablauf der Frist nicht reagiert hat?


    Hätte er, wenn er noch Schäden bemerkt hat, uns die Möglichkeit geben müssen, diese selbst zu beseitigen?