Antwort auf Kündigungsschreiben

  • Hallo liebes Forum!

    Wir (meine Freundin und ich) haben mittlerweile die 5. Kündigung auf Grund von Eigenbedarf erhalten.

    Diese entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wir sollen nun zum 31.07.2017 ausziehen.

    Soweit, so gut.

    Wir sind auch mittlerweile schon auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Die Frage die sich uns nun stellt ist: Sind wir verpflichtet auf das Kündigungsschreiben in irgendeiner Weise zu antworten, bzw. gibt es irgendeinen Paragraphen der uns dazu verpflichtet, oder müssen wir nicht auf das Schreiben reagieren?

    GLG

    BMF

  • Hallo BMF2209,
    niemand ist gesetzlich verpflichtet, auf ein Schreiben zu antworten. Manchmal könnte es jedoch sinnvoll sein, kommt auf den Einzelfall an.

  • Zitat

    Sind wir verpflichtet auf das Kündigungsschreiben in irgendeiner Weise zu antworten,

    Nein. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung.

    Habt Ihr etwa auf die anderen 4 Kündigungen reagiert?

    Zitat

    Wir sind auch mittlerweile schon auf der Suche nach einer neuen Wohnung.

    Solltet Ihr die in nächster Zeit finden könnt bzw. müßt Ihr selbst kündigen. Das macht Sinn wenn dadurch der Mietvertrag mindestens am 30.6. endet.

    Es sei denn der Vermieter entläßt Euch früher aus dem Vertrag.

    Was bei Kündigung wegen Eigenbedarf durchaus möglich sein kann.

  • Hallo zusammen,

    danke für die schnellen Antworten.

    Berny: Wir würden nur antworten, wenn wir dazu in irgendeiner Weise dazu verpflichtet sind. Das Verhältnis zum Vermieter ist ziemlich abgekühlt, wenn nicht sogar tiefgefroren :(


    anitari: Ja, wir haben soweit wir es für nötig empfunden auf die Schreiben reagiert.

    Hier ein kurzer Überblick:

    1. Kündigung:

    "Hiermit kündigen wir Ihnen wegen Eigenbedarf".

    2. Kündigung (kam 3 Tage später)

    "Hiermit kündigen wir Ihnen wegen Eigenbedarf zum xx.xx.xxxx."

    3. Kündigung (kam ca. 14 Tage später)

    Hiermit kündigen wir Ihnen wegen Eigenbedarf, weil der Vermieter unsere Whg. beziehen möchte.

    Erstmalige Reaktion von uns:

    Widerspruch auf Grund der Tatsache, dass Benotung der Diplom-Arbeit meiner Freundin noch aussteht und ein kurzfristiger Umzug, da nicht feststand wo sie eine Arbeitsstelle annehmen würde (Berlin/Hamburg/Frankfurt/München), eine Doppelbelastung darstellen würde.

    - Daraufhin 1 Jahr Ruhe -

    Sommer 2016:

    Vorfall: Nachbarn machen in der Küche nach 22:00 (das heißt sie unterhalten sich bei angekippten Fenster) Krach. Vermieter der nebenan wohnt fühlt sich dadurch belästigt. Prompt flattert Kündigung Nr. 4 ins Haus. Neben Verboten und Anschuldigungen wird erneut wegen Eigenbedarf gekündigt. Zitat: "Hiermit kündige ich erneut wegen Eigenbedarf". Die Kündigungsfrist wird missachtet. Diese wird auf 3 Monate festgesetzt. Da wir aber seit über 5 Jahren hier wohnen, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.

    Reaktion von meiner Seite:

    Höflich aufgesetztes Schreiben, dass die Kündigungsfrist 6 und nicht 3 Monate beträgt.

    3 Wochen später: Schreiben vom Anwalt des Vermieters, mit der Bitte um Stellungnahme zur Wohnsituation, bzw. wann wir gedenken auszuziehen, plus dem Angebot einer gütlichen Einigung.

    Unsere Reaktion: Stellungnahme wurde geschrieben, per Einschreiben an den Anwalt und Kopie an Vermieter per Post gesendet, mit dem Hinweis, dass auch wir an einer gütlichen Einigung interessiert sind. Zusätzlich die Anfrage (schriftlich) an Anwalt und Vermieter mit welchem Procedere denn weiter verfahren wird. Das war im Oktober 2016. Seitdem keine Reaktion seitens Anwalt oder Vermieter.

    Februar 2017:

    Erhalt der Kündigung Nr. 5:

    Entspricht allen gesetzlichen Anforderungen, ist in unseren Augen unanfechtbar. Hinweis vom Vermieter, dass wir auch früher bzw. innerhalb eines Monats den laufenden Mietvertrag beenden können. Eine gütliche Einigung wird als gescheitert angesehen.

    Bisherige Reaktion von uns: Keine.

    Grüße

    BMF

    6 Mal editiert, zuletzt von BMF2209 (16. Februar 2017 um 23:38)

  • Februar 2017:
    Erhalt der Kündigung Nr. 5:
    Entspricht allen gesetzlichen Anforderungen, ist in unseren Augen unanfechtbar.


    Jetzt auf einmal? Kannste uns mehr darüber verraten? Die bisherigen vier Kdgn waren ja wohl nicht ernst zu nehmen...

  • Berny: Natürlich :)

    1. Es ist eine ordentliche Begründung in der Eigenbedarfskündigung angegeben worden.

    Kleiner Auszug: "Die von Ihnen innegehaltene Whg. benötige ich derzeit, da es für mich unmöglich ist die lange Strecke zwischen A (Arbeitsort) und B (Hauptwohnsitz) hin und zurück zu fahren...."

    2. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist richtig.(6 Monate)

    3. Die Kündigung wurde pünktlich eingeworfen (01.01.17) (Die letzten Schreiben wurden immer Mitte des Monats eingeworfen).

    Wir gehen zumindest davon aus, dass alles seiner Richtigkeit entspricht. Auch wenn in uns beiden der Verdacht aufkeimt, dass der Eigenbedarf nur ein Vorwand ist um die Wohnung zu renovieren und dann teurer weiterzuvermieten.Wir haben keine Lust mehr uns mit dem Vermieter rum zu ärgern. Frei nach dem Motto: Der Klügere gibt nach (oder gibt jetzt auf, je nach dem). Außerdem suchen wir langfristig nach etwas Größerem.

    Grüße

    BMF

    Einmal editiert, zuletzt von BMF2209 (17. Februar 2017 um 01:16)