Rückgabe Kaution bei befristetem Mietvertrag

  • Hallo,

    mir ist bekannt, dass bei "normalen" Mietverträgen die Rückgabe der Kaution 3-6 Monate andauern kann. Ich wohnte sechs Monate in einem befristeten Mietverhältnis und habe nun Probleme meine Kaution zurück zu bekommen. Gilt diese 3-6 monatige Frist auch bei befristeten Mietverträgen? Im Mietvertrag steht bzgl. der Kaution nur "..soweit keine Schäden entstanden...vollständige Rücküberweisung nach Auszug."

    MfG

  • Hallo tiburn,
    es gibt keine 3-6 Monate, sondern grundsätzlich 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache.

    Dazu würde mich mal die Rechtsgrundlage, z. B. ein Urteil, mindestens eines Landgerichtes, interessieren.

  • Der Vermieter hat bis, nicht grundsätzlich, 6 Monate Zeit um zu prüfen ob und welche Ansprüche er noch aus beendeten Mietverhältnis hat.

    Ansprüche können u. a. verdeckte Mängel und evtl. Nachzahlungen aus noch nicht fälligen BK-Abrechnungen sein.

    Wurde die Mietsache nachweislich mangelfrei zurück gegeben, Nachzahlungen aus BK-Abrechnungen sind nicht zu erwarten oder müssen gar nicht erstellt werden weil dazu eine Pauschale oder sogar eine Pauschalmiete vereinbart war, muß der Vermieter die Kaution unverzüglich erstatten.

    Das gilt für alle Mietverhältnisse, auch befristete.

  • Danke für die Antworten. Da eine Pauschalmiete vereinbart war, sind keine Nachzahlungen zu erwarten. Allerdings wurde kein Übergabeprotokoll erstellt. Wir haben nur beiderseits augenscheinlich festgestellt, dass keine Mängel vorhanden waren. Direkt nach meinem Auszug wurde die Mietsache weiter vermietet.

  • Dazu würde mich mal die Rechtsgrundlage, z. B. ein Urteil, mindestens eines Landgerichtes, interessieren.


    Von der Rechtsprechung werden in eigenem Ermessen unterschiedliche Zeiträume gewährt. Diese Zeiträume können zwischen 3 bis 6 Monaten liegen (OLG Düsseldorf, ZMR 2008, S. 708). Einen ersten Hinweis bzw. eine Tendenz für die Fälligkeit der Kaution bietet die Frist des § 548 BGB, welcher eine Frist von 6 Monaten vorsieht. Die sechsmonatige Frist ist dabei vor allem dann anzuwenden, wenn noch Ansprüche des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen offen sind (OLG Hamm NJW- RR 1992, S. 1036).

    Quelle: http://www.mietrecht.org/mietkaution/fa…/#comment-11851

  • Von der Rechtsprechung werden in eigenem Ermessen unterschiedliche Zeiträume gewährt. Diese Zeiträume können zwischen 3 bis 6 Monaten liegen (OLG Düsseldorf, ZMR 2008, S. 708). Einen ersten Hinweis bzw. eine Tendenz für die Fälligkeit der Kaution bietet die Frist des § 548 BGB, welcher eine Frist von 6 Monaten vorsieht. Die sechsmonatige Frist ist dabei vor allem dann anzuwenden, wenn noch Ansprüche des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen offen sind (OLG Hamm NJW- RR 1992, S. 1036).

    Quelle: http://www.mietrecht.org/mietkaution/fa…/#comment-11851

    Einige Passagen aus dem Link:

    Fazit zur Fälligkeit der Kaution nach Auszug des Mieters

    Es kann als Fazit festgehalten werden, dass vom Gesetzgeber keine Frist in Bezug auf die Kautionsrückzahlung festgeschrieben wurde. Es handelt sich bei der Rückzahlung um Einzelfallentscheidungen. Die Rechtsprechung und § 548 BGB liefern Ansätze in Richtung einer sechsmonatigen Frist, bis zur Fälligkeit der Mietkaution.

    Grundsätzliches: Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Sicherheit entweder durch den Vermieter zurückzugeben oder zu verwerten. Dabei ist die Mietkaution grundsätzlich dann zurückzuzahlen, wenn alle Ansprüche des Vermieters erfüllt oder verjährt sind, § 551 BGB.

    Die Frist, innerhalb derer eine Mietkaution durch den Vermieter zu verwerten oder zurückzugeben ist, ist nicht gesetzlich bestimmt.

    Mein Kommentar unter Bernys Antwort bezog sich auf sein

    Zitat

    grundsätzlich 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache.

    Das einzige was grundsätzlich ist, weil im § 548 geregelt, ist die Frist in der der Vermieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (Schäden bzw. verdeckte Schäden) geltend machen kann.

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