Einspruchsfrist Nebenkostenabrechnung

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    ich hätte ein Frage zu folgender Konstellation:

    Zustellung BKA 2014 am 11.12.2015 (mit inhaltlichen Fehlern).
    Zustellung Korrektur BKA 2014 am 23.12.2015.

    Mit der Zustellung der BKA 2015 am 12.12.2016 sind mir erst weitere inhaltliche Fehler der BKA 2014 aufgefallen (da plötzlich aus Kulanzgründen auf die Verrechnung der Nebenkosten Tiefgarage (Strom + Reinigung) verzichtet wurde)

    Der Stellplatzmietvertrag ist vom Mietvertrag der Wohnung losgelöst und enthält keine Klausel zu Abrechnung der Nebenkosten. Damit hätten in meinen Augen die Nebenkosten der Tiefgarage nicht mit der BKA der Wohnung berechnet werden. Ist mir leider erst zu spät aufgefallen.

    Ich habe am 20.12.2016 einen Einspruch (persönliche Abgabe) zur BKA 2014 eingelegt.
    Mitte Februar habe ich nun eine Rückmeldung von der Hausverwaltung erhalten, dass die Einspruchsfrist für die BKA 2014 am 11.12.2016 erlöschen ist und damit mein Einspruch zu spät kommt.

    Nun meine Frage: Ist die Antwort der Hausverwaltung und die Ablehnung des Einspruchs korrekt?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen!

  • Danke anitaro für die schnelle Antwort.

    Dann wäre also das spätestmögliche Datum für den Einspruch der 31.12.2015?

    gruß
    patriso

  • Hallo patriso,
    Du solltest bitte Einspruch mit Widerspruch unterscheiden, ausserdem die genauen Abrechnungszeiträume angeben, ausserdem Unterschiede zw. Verjährung und Verfristung verinnerlichen.

  • Dann wäre also das spätestmögliche Datum für den Einspruch der 31.12.2015?

    Nein.

    Aus § 556

    Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Gegen welche Abrechnung hast Du denn Einwände erhoben?

    Wenn gegen die die dir am 11.12.2015 zuging war es am 20.12.2016 natürlich zu spät.

    Das dir inhaltliche Fehler erst dann aufgefallen sind ist keine Entschuldigung.

  • Hallo Anitari, Benny,
    vielen Dank für die Rückmeldungen. Sollte auch keine Entschuldigung sein ;) nur eigene Dummheit.

    Es geht um die BKA 2014 (01.01.2014 bis 31.12.2014) welche am 11.12.2015 zugestellt wurde und am 23.12.2015 aufgrund inhaltlicher Fehler korrigiert zugestellt wurde. Gegen diese "korrigierte" BKA 2014 habe ich am 20.12.2016 Widerspruch eingelegt.

    Die Frage ist, welches Zustelldatum entscheidend für die Widerspruchsfrist ist? Der 11.12.2015 oder der 23.12.2015?

  • Die Frage ist, welches Zustelldatum entscheidend für die Widerspruchsfrist ist? Der 11.12.2015 oder der 23.12.2015?

    Gute Frage.

    Aus meiner Sicht der 23.12.15, wenn das denn eine komplett neue Abrechnung und nicht die Korrektur der strittigen Posten war.

    Hast Du im Einspruchsschreiben genau angegeben um welche Abrechnung es geht und wann sie dir zugegangen ist, oder einfach nur Abrechnung 2014?

    Aber warten wir was die anderen User dazu sagen.

    Denn 100%ig sicher bin ich mir nicht.

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