Forderung bzgl. Reparaturen vom Vermieter 13 Monate nach Auszug?!

  • Hallo zusammen,

    ich habe die Tage eine Forderung von meinem ehemaligen Vermieter im Postkasten gehabt. Darin macht er eine wahnwitzige Rechnung auf, hat Dinge repariert die im Übergabeprotokoll so nicht als Mangel deklariert wurden, etc. Mir aber am wichtigsten ist es, dass diese Forderung jetzt erst über 13 Monate nach unserem Auszug aus dieser Wohnung an uns gestellt wurde. Ist das dann nicht schon verjährt?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Problem ist allerdings, dass wir nie eine Kopie des Übernahmeprotokolls erhalten haben. Was ist mit den Mängeln die im Übergabeprotokoll enthalten waren? Wie liegen da die Verjährungsfristen?

  • Problem ist allerdings, dass wir nie eine Kopie des Übernahmeprotokolls erhalten haben. Was ist mit den Mängeln die im Übergabeprotokoll enthalten waren? Wie liegen da die Verjährungsfristen?


    Diesbzgl. dürfte sich m.E. nichts ändern an der 6-mon-Frist. Ein Protokoll ist immer zweifach, von beiden Parteien zu unterschreiben und jeder P. ein Exemplar auszuhändigen...:cool:

  • Trifft §548 des BGB in meinem Fall zu?!
    "(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses."

  • Trifft §548 des BGB in meinem Fall zu?!
    "(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses."


    Der Kandidat hat 85 Gummipunkte...;)

  • "(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses."[/QUOTE]