Gültigkeit Befristungsklauseln

  • Hallo Zusammen,

    zu meinem Fall: In meinem Mietvertrag steht:

    "...kommt nachfolgender Mietvertrag über Wohnraum zu Studierzwecke zustande:"

    Danach: "Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die Im Hause STRAßE HAUSNUMMER ORT in der ersten Etage gelegenes Studierzimmer, und zur Mitbenutzung die Küchen, Diele, Gemeinschaftsraum, Bäder, WCs.

    Unter §4 MIETDAUER: "Das Mietverhältnis beginnt am am 01.Oktober 2016 und läuft 12 Monate. Wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert sich dieser um jeweils 6 Monate. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Siehe auch §17 INDIVIDUELLE VEREINBARUNGEN.

    Unter §11 KÜNDIGUNG: Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften der §§573ff BGB Anwendung.

    Und unter §17: Das Mietverhältnis endet immer zum Ende eines Semesters oder der Mieter weist drei Nachmieter nach.


    Nun zu meiner Frage: Wann darf ich kündigen? Zum 01.Juli 2017?

    1. Es ist meines Wissens nach kein (Studenten-)Wohnheim. Nur weil im Vertrag drin steht, dass das Zimmer zu Studierzwecken vermietet wird, macht es doch noch lange nicht zu einem (Studenten-)Wohnheim, zumal eine unserer Mitbewohnerinnen keine Studentin, sondern Arbeiterin ist. Demnach ist die Klausel, dass ich nur zum Ende eines Semesters kündigen kann unwirksam, da dies nur für (Studenten)-Wohnheime gilt, oder?

    2. Ich habe gelesen, dass die Klausel "und läuft 12 Monate" als Zeitmietvertrag zu verstehen ist. Ein Zeitmietvertrag bedarf aber einer von drei gesetzlichen Gründen. Da keiner dieser Gründe in meinem Mietvertrag vorhanden ist, nehme ich an, dass diese Klausel ebenso unwirksam ist, sodass mein nächstmöglicher Auszugstermin der 01.Juli 2017 ist,sofern meine Kündigung bis spätestens 4. April 2017 bei meinem Vermieter eingeht.

    Kann mir das so jemand bestätigen, der wirklich Ahnung davon hat?

    Vielen Dank schonmal :)

  • Ich gehe mal davon aus das der Vermieter nicht selbst in dem Haus wohnt.

    Dann hast Du einen ganz "normalen" unbefristeten Mietvertrag.

    Der nächstmögliche Termin zu dem Du jetzt kündigen kannst ist der 30. Juni 2017.

    Die Bezeichnung Studierzimmer macht aus einem Haus noch lange kein Studentenwohnheim. Das hast Du richtig erkannt.

  • Hallo,

    und wieder einer, der etwas unterschrieben hat und nun rumheult, dass er sich nicht daran halten will. Zu deinem Glück hat der Gesetzgeber ein Herz für Menschen, die nicht wissen, was sie tun, so dass du tatsächlich nicht an die Befristung gebunden bist.

    Wer weiß was dein Vermieter dazu sagt, ob er die Kaution einbehält oder ob er dir die letzten Wochen zur Hölle macht.

    Gruß
    H H

  • Hallo und danke für die Antwort,

    aber du weißt nichts über die weiteren Umstände. Wir haben unseren Vermieter mehrfach und auch unmittelbar nach Erscheinen von Mängeln mündlich die Info gegeben, dass einige Sachen in der Wohnung (mittlerweile seit Monaten) nicht in Ordnung sind und haben ihn jetzt kürzlich schriftlich abgemahnt, es passiert einfach nichts.

    Einen Nachmieter hätte ich auch bereits gefunden, da ich eigentlich auch schon zum 01. April umziehen möchte, die Termine zum Unterschreiben eines neuen Mietvertrags mit meinem Nachmieter nimmt der Vermieter einfach nicht wahr, noch geht er seit 2 Wochen an sein Telefon, reagiert auf keine E-Mail oder SMS. Unzuverlässigkeit ist hier noch sehr human ausgedrückt, weswegen ich mit allen Mitteln aus der Wohnung raus möchte.

  • Hallo und danke.

    Das ist richtig, der Vermieter wohnt nicht im Haus, ist aber auch nicht der Eigentümer, sondern eigentlich auch nur Mieter (ich gehe mal von gewerblichen Zwecken, da er ja damit Geld verdient) und somit an uns untervermietet.

  • Hallo und danke.

    Das ist richtig, der Vermieter wohnt nicht im Haus, ist aber auch nicht der Eigentümer, sondern eigentlich auch nur Mieter (ich gehe mal von gewerblichen Zwecken, da er ja damit Geld verdient) und somit an uns untervermietet.

    Ob der Vermieter der Eigentümer ist oder nicht, spielt keine Rolle.

    Das mit der Nachmieternennung/-stellung ist ein Märchen das einfach nicht auszurotten ist.

    Kündige deinen Vertrag form- und fristgerecht, fertig.

  • Dominic90:

    "aber du weißt nichts über die weiteren Umstände."
    - müssen wir auch nicht, Mietrecht ist im BGB ab §§ 535ff nachzulesen.

    "Wir haben unseren Vermieter mehrfach und auch unmittelbar nach Erscheinen von Mängeln mündlich die Info gegeben, dass einige Sachen in der Wohnung (mittlerweile seit Monaten) nicht in Ordnung sind und haben ihn jetzt kürzlich schriftlich abgemahnt, es passiert einfach nichts."
    - Im Ernstfall zählt nur (nachweislich) schriftlich.

    "Einen Nachmieter hätte ich auch bereits gefunden, da ich eigentlich auch schon zum 01. April umziehen möchte,"
    - Wen interessiert's?

    "die Termine zum Unterschreiben eines neuen Mietvertrags mit meinem Nachmieter nimmt der Vermieter einfach nicht wahr, noch geht er seit 2 Wochen an sein Telefon, reagiert auf keine E-Mail oder SMS."
    - Muss er auch nicht.

    "Unzuverlässigkeit ist hier noch sehr human ausgedrückt, weswegen ich mit allen Mitteln aus der Wohnung raus möchte."
    - Kannste jederzeit, lediglich die Miete hast Du - falls Du jetzt rechtswirksam kündigst - bis zum 30.06.2017 in voller Höhe zu zahlen.

  • Berny:

    du hast geschrieben, ich würde rumheulen. Ja, das tue ich, weil ich eigentlich an das Gute im Menschen geglaubt habe, aber anscheinend reingelegt wurde. Wo kommen wir denn hin, wenn man auf mündliche Absprachen nichts mehr geben kann und Nichts und Niemanden mehr Vertrauen kann? Ich weiß, dass dein letzter Kommentar absolut rechtens ist, trotzdem fühl ich mich hintergangen und werde meinem Vermieter in keinster Weise mehr Vertrauen und alles nur noch schriftlich bzw. mit Zeugen machen.

    Sowas tut man einfach nicht!

  • Berny: du hast geschrieben, ich würde rumheulen.


    Das war nicht ich, sondern jemand sonst in Posting #4.
    Übrigens, das Gesetz kennt keine Sentimentalitäten; wach' auf!

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