Neuer Mietvertrag nötig nach Aufhebungsvertrag zwischen selben Mieter & Vermieter?

  • Hallo zusammen!

    Hier eine spannende Frage für die ultimativen Experten unter Euch... Mieter und Vermieter haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, der ein 15-jähriges Mietverhältnis zum Ende des Jahres beendet. Nun haben beide Parteien gemeinsam beschlossen das Mietverhältnis doch weiterzuführen, allerdings mit einer höheren Miete. Somit ergeben sich erstmal zwei grundlegende Fragen:

    1. Ist ein neuer Mietvertrag nötig/sinnvoll, weil a) der alte durch den Aufhebungsvertrag rechtlich als beendet gilt und b) ein aktueller Mietvertrag nach aktuellem Mietrecht besser ist? Oder sollte man einen Verbrauchervertrag unterschreiben, der den Aufhebungsvertrag aufhebt und den alten Mietvertrag wieder aktiviert (wenn das überhaupt geht)?

    2. Die neue Kaltmiete liegt weit über dem lokalen Mietspiegel und die Mieterhöhung in Prozent liegt weit über der gesetzlichen Kappungsgrenze. Das ist beiden Parteien bewusst und beide sind damit glücklich. Wenn das vertraglich so aufgenommen wird, verstößt der Vermieter dann trotzdem gegen das Gesetz und könnte der Mieter Jahre später eine Rückzahlung des gezahlten Mietüberschusses, sowie eine nachträgliche Mietsenkung fordern?

    Bin gespannt auf Eure Meinungen und danke Euch schon mal im Voraus fürs Gedanken machen!

    Es grüsst Euch Thomas

  • Hallo ThomasN,
    niemand lässt sich auf solche Spielchen ein, wenn er sich nicht einen Vorteil verspricht. Ob der VM einem verbraucherfreundlichem MV zustimmt, weiss allein nur er. Ich würde mir das alles nochmal gründlich überlegen.

  • Danke Berny, also legen Sie es auch so aus, dass der Mieter bei einem neuen Vertrag mit höherer Miete später eine Mietminderung vom Vermieter einklagen könnte, selbst wenn es ein Anschlussvertrag zwischen den gleichen beiden Parteien ist?

  • Danke Berny, also legen Sie es auch so aus, dass der Mieter bei einem neuen Vertrag mit höherer Miete später eine Mietminderung vom Vermieter einklagen könnte, selbst wenn es ein Anschlussvertrag zwischen den gleichen beiden Parteien ist?


    Nöö. Wenn der alte MV beendet ist, ist er ...:rolleyes:
    Bei einem neuen MV werden neue Konditionen beidseitig rechtsverbindlich vereinbart.

  • Zitat

    Ist ein neuer Mietvertrag nötig/sinnvoll, weil a) der alte durch den Aufhebungsvertrag rechtlich als beendet gilt

    Ja und nein.
    Grundsätzlich ist der Vertrag beendet, allerdings kann man ja auch einen Aufhebungsvertrag zum Aufhebungsvertrag vereinbaren.

    Das mag sinnfrei klingen, verdeutlicht aber, dass im bürgerlichen Recht alles möglich ist.

    Zitat

    ein aktueller Mietvertrag nach aktuellem Mietrecht besser ist?

    Das Mietrecht ist im BGB geregelt, so dass ein Mieter in der Regel kaum benachteiligt werden kann. Besser ist der neue Vertrag nur für den Vermieter, da er eine höhere Miete vereinbaren kann und somit die möglichen Mieterhöhungen nach § 558 BGB umgehen kann.

    Zitat

    Die neue Kaltmiete liegt weit über dem lokalen Mietspiegel und die Mieterhöhung in Prozent liegt weit über der gesetzlichen Kappungsgrenze.

    Der Mietspiegel wurde nur als Instrument für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis gegründet. Bei Neuvermietungen ist das unerheblich. Hier wäre nur zu prüfen, ob die Mietpreisbremse in der Stadt gilt. Wenn ja, darf die neue Miete die alte Miete nicht um mehr als 10% überschreiten.

    Ist dem so, kann der Mieter hinterher ggfs. Rückzahlungen erstreiten.

    Ansonsten gibt es bei Neuvermietungen keine Kappungsgrenze.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Also Berny, wenn sich zwei Parteien in einem neuen Vertrag auf eine neue Miete einigen, die 40% höher ist als die vorige und 40% über der lokalen Vergleichsmiete liegt (in einer Stadt, wo es eine Mietpreisbremse gibt), dann steht die Vereinbarung über der gesetzlichen Grenzen? Kann ja eigentlich so nicht stimmen - sonst könnten Mieter nicht rückwirkend Mietminderungen einklagen nachdem sie einen neuen Vertrag unterschrieben haben (oder)?

  • Also Berny, wenn sich zwei Parteien in einem neuen Vertrag auf eine neue Miete einigen, die 40% höher ist als die vorige und 40% über der lokalen Vergleichsmiete liegt (in einer Stadt, wo es eine Mietpreisbremse gibt), dann steht die Vereinbarung über der gesetzlichen Grenzen? Kann ja eigentlich so nicht stimmen - sonst könnten Mieter nicht rückwirkend Mietminderungen einklagen nachdem sie einen neuen Vertrag unterschrieben haben (oder)?


    Rückwirkend MM einklagen halte ich für so gut wie aussichtslos.

  • Zitat

    Also Berny, wenn sich zwei Parteien in einem neuen Vertrag auf eine neue Miete einigen, die 40% höher ist als die vorige und 40% über der lokalen Vergleichsmiete liegt (in einer Stadt, wo es eine Mietpreisbremse gibt), dann steht die Vereinbarung über der gesetzlichen Grenzen?

    Grundsätzlich kann eine Vereinbarung immer über die gesetzlichen Grenzen hinaus gehen. Es stellt sich nur die Frage nach der Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Oder anders: Wo kein Kläger, da kein Richter.

    Angenommen die Parteien sind sich tatsächlich einig, dann vereinbart man eben einen Ausschluss von Schadenersatzansprüchen.

    Die ganzen Gesetze, wie Mietpreisbremse, Kappungsgrenze, etc. wurden doch nur zum Schutz des Mieters erschaffen. Verzichtet der Mieter hier auf diesen Schutz, ist doch alles in Ordnung.
    Warum soll man sich dann hinterher als Mieter auf Gesetze berufen?

    Ich hab die Geschichte auch mal privat durch, als ich in München eine Wohnung gesucht habe. Ich bin bei der Massenbesichtigung an den Vermieter herangetreten und hab nochmal einen großzügigen Zuschlag auf die geforderte Miete angeboten. Es war mir durchaus bewusst, dass hier gesetzliche Vorgaben überschritten wurden, allerdings war mir das egal, da ich die Wohnung unbedingt wollte.

    Da stehe ich doch hinterher auch nicht mit einem Rudel Anwälten vor der Tür und poche auf mein vermeintliches Recht.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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