fristlose Kündigung: Eigentümer kann Maklerprovision von Kaution abziehen?

  • Hallo liebes Mietrecht-Forum,

    folgender Sachverhalt:
    - Mieter 1 mietet Wohnung an, Vermieter (in diesem Fall die Hausverwaltung) stellt dem Eigentümer dafür eine Provision in Rechnung
    - Vermieter/Eigentümer kündigt Mieter 1 fristlos, da Mietvertrag verletzt (Einmietungsbetrug)
    - Mieter kommt der fristlosen Kündigung nach und vermittelt der Hausverwaltung Mietinteressenten zur nahtlosen Weitervermietung
    - Hausverwaltung vermietet an neuen Mieter 2 und stellt dem Eigentümer dafür wie üblich eine Provision in Rechnung

    Kann der Eigentümer in diesem Fall die für Mieter 1 an die Hausverwaltung gezahlte Provision von Mieter 1 zurückfordern bzw. von der Kautionsrückzahlung? Falls ja, warum eigentlich? Mieter 1 hätte ja so oder so irgendwann fristgemäß kündigen können.

    Besten Dank!

  • Hallo liebes Mietrecht-Forum,

    folgender Sachverhalt:
    - Mieter 1 mietet Wohnung an, Vermieter (in diesem Fall die Hausverwaltung) stellt dem Eigentümer dafür eine Provision in Rechnung
    - Vermieter/Eigentümer kündigt Mieter 1 fristlos, da Mietvertrag verletzt (Einmietungsbetrug)
    - Mieter kommt der fristlosen Kündigung nach und vermittelt der Hausverwaltung Mietinteressenten zur nahtlosen Weitervermietung
    - Hausverwaltung vermietet an neuen Mieter 2 und stellt dem Eigentümer dafür wie üblich eine Provision in Rechnung

    Kann der Eigentümer in diesem Fall die für Mieter 1 an die Hausverwaltung gezahlte Provision von Mieter 1 zurückfordern bzw. von der Kautionsrückzahlung? Falls ja, warum eigentlich? Mieter 1 hätte ja so oder so irgendwann fristgemäß kündigen können.

    Besten Dank!

    Hallo,

    ist der Mieter Vertragspartner direkt oder indirekt von der Hausverwaltung? Nein denke ich somit hat wie bereits erwähnt wurde, der Mieter mit dem Vorgang der Vermietung, bzw. Forderungen in Form von Vermittlungsprovision gar nichts zu tun.

    Nun stelle man fest, aus welchem Grund der Vermittler hier einen Mietinteressenten vorschlägt, von dem man dann feststellt der hat einen Eingeh- bzw. Einmietbetrug begangen, dies hätte der Vermittler durchaus erkennen können, hätte man den Mietinteressenten ordentlich geprüft.

    Einen Ansatz auf Ersatz des Schadens hätte der Vermieter gegen den Vermittler, wenn er nachweisen kann, dass bei ordentlicher Prüfung des Mietinteressenten mittels Bonitätsprüfung, Verdienstbescheinigungen usw. die Erneute Vermietung der Wohnung hätte vermieden werden können.

    Gruß
    BHShuber

  • Sorry für die späte Rückmeldung.

    Einhelliger Tenor scheint ja zu sein, dass man die Kosten des Eigentümers für die Provision die er der Hausverwaltung für einen neuen Mieter gezahlt hat, dem alten Mieter der vorher wegen Einmietungsbetrug fristlos gekündigt wurde NICHT in Rechnung stellen kann?

    Aber besagter Vormieter hat doch mit seinem Einmietungsbetrug und der damit einhergehenden fristlosen Kündigung diese erneuten Provisionskosten für den Eigentümer erst verursacht, oder?

  • MMK:

    "Einhelliger Tenor scheint ja zu sein, dass man die Kosten des Eigentümers für die Provision die er der Hausverwaltung für einen neuen Mieter gezahlt hat, dem alten Mieter der vorher wegen Einmietungsbetrug fristlos gekündigt wurde NICHT in Rechnung stellen kann?"
    - Ich tendiere (auch) dazu.

    "Aber besagter Vormieter hat doch mit seinem Einmietungsbetrug und der damit einhergehenden fristlosen Kündigung diese erneuten Provisionskosten für den Eigentümer erst verursacht, oder?"
    - Welches zu beweisen wäre. Wer zwang den Eigentümer denn zu der Fristlosen?