Nebenkosten, brauche dringend Hilfe!!!

  • Moin moin,

    ich wohne seid dem 01.06.2007 mit meiner Lebensgefährtin zur Miete in einem Einfamilienhaus.
    Wir zahlten bis zum 01.06.2010 monatliche Nebenkosten von 50Euro für Wasser und Müllabfuhr. Da wir jedes Jahr ca. 100 Euro nachzahlen mußten haben wir die zahlung ab dem 01.07.2010 auf 60 Euro erhöht.

    Heut kam der Vermieter mit de Abrechnung für 2010 und ich bekam einen Schock!

    Plötzlich sollen wir über 200 Euro nachzahlen. In der Abrechnung sind kosten für Müllabfuhr und Wasser wie immer, aber zusätzlich hat er kosten für Wohngebäudeversicherung, Grundsteuer und Schornsteinfeger berechnet.

    Muß ich das zahlen? Im Mietvertrag steht das die Nebenkosten nur für Wasser und Müll sind, und so war es die ganzen Jahre auch.
    Kann der Vermieter plötzlich Kosten für Grundsteur, Schornsteinfeger und Gebäudeversicherung verlangen wenn dies nicht im Mietvertrag steht?

    Ich hoffe mir kann jemand helfen.

    MfG Florian

  • Danke. Das hab ich mir schon gedacht, wollt nur vorsichtshalber nachfragen bevor ich meinem Vermieter das mitteile.

    Hat er denn die möglichkeit dies nachträglich zu ändern, sodass ich die zusätzlichen Sachen dann mit der nächsten Abrechnung für 2011 zahlen muß?

    Oder gillt der Mietvertrag weiterhin solang ich hier wohne?

    MfG

  • Hallo calibraflo,

    "Hat er denn die möglichkeit dies nachträglich zu ändern, sodass ich die zusätzlichen Sachen dann mit der nächsten Abrechnung für 2011 zahlen muß?"
    Nein, NUR mit Deiner (schriftlichen) Zustimmung, sozusagen als Ergänzung zum MV.

    "Oder gillt der Mietvertrag weiterhin solang ich hier wohne?"
    Yes.:) - solange er nicht mit beiderseitigem Einverständnis geändert bzw. ergänzt wird.

  • Nein, kann er nicht.

    habe ein ähnliches Problem.
    Vermieter gestorben, Tochter hat das Haus geerbt. Will nun mit einem formlosen Schreiben Erhöhung der Kaltmiete und der Nebenkosten.
    Bei Kaltmiete kommen wir wohl nich herum, da die letzte Erhöhung ca 9 Jahre zurück liegt.
    Aber das schlimmere is, sie führt nun in den Nebenkosten neu auf: Haftpflicht,Gebäudeversicherung und Grundsteuer. Seit bestehen des Hauses wurden diese Posten niemals in der jährlichen Abrechnung erhoben.
    In unserem Mietvertrag is bei dem Posten Grundsteuer kein Betrag eingegeben. Die anderen Posten sind garnicht aufgeführt, lediglich in der vorgedruckten Auflistung, was alles unter Nebenkosten zu verstehen ist.
    Habe nirgendwo einen Geldbetrag stehen, nur den Satz: Nebenkosten werden 100,- erhoben.
    Meine Frage: müssen wir die 3 neu aufgeführten Posten zahlen oder nicht.

    sehe gerade, dass unser Mietvertrag vom Vermieter garnicht unterschrieben ist. Oh Oh, nun is er tot. Is alles null und Nichtig? Vielleicht haben wir die Dinger auch vertauscht und er hat Meinen, denn seinen braucht es ja nicht zu unterschreiben.(Bin jetzt etwas verwirrt,was nun wird)
    Danke

    4 Mal editiert, zuletzt von mittags (27. Januar 2011 um 21:50)

  • Hallo mittags,

    "Will nun mit einem formlosen Schreiben Erhöhung der Kaltmiete"
    Die an ein Mieterhöhungsverlangen gestellten Anforderungen sind m.E. soo formlos nicht zu erfüllen. Schaue mal hier nach: Google

    "Aber das schlimmere is, sie führt nun in den Nebenkosten neu auf: Haftpflicht,Gebäudeversicherung und Grundsteuer.
    Meine Frage: müssen wir die 3 neu aufgeführten Posten zahlen oder nicht."
    Nur das ist grundsätzlich umlegbar, was im MV vereinbart wurde.

    "Seit bestehen des Hauses wurden diese Posten niemals in der jährlichen Abrechnung erhoben."
    Will nichts sagen. Kann ja bisher auch vergessen gewesen sein, obwohl lt. MV umlegbar.

    "In unserem Mietvertrag is bei dem Posten Grundsteuer kein Betrag eingegeben."
    Der ist ja auch variabel.

    "Die anderen Posten sind garnicht aufgeführt, lediglich *) in der Auflistung, was alles unter Nebenkosten fällt."
    *) ist ja fast ein Widerspruch. Also nochmal genau nachlesen, ob der Mieter auch diese Kostenposten zu übernehmen hat (ich spekuliere mal: sieht so aus).

    "Habe nirgendwo ein Betrag stehen, nur den Satz: Nebenkosten werden 100,- erhoben."
    Als Pauschal- oder als Vorauszahlungsbetrag?
    Hinter der 100,- fehlt das Währungssymbol.

  • es ist etwas schwierig für mich das eindeutig zu erklären.
    Der Mietvertrag ist ein vorgedrucktes Dokument.
    Unter: § 2 MIETE steht: Neben der Miete werden folgende Betriebskosten umgelegt und als Abschlag erhoben: und darin sind unter anderem die Grundsteuer aufgeführt aber ohne Geldbetrag. Sach-und Haftpflicht sind nicht aufgeführt.
    Auf der letzten Seite sind alle Betriebskosten nach §27 Abs. 1 aufgezählt, die umlegbar sind(das ist doch nur eine maschinelle Auflistung). Ich weis nicht wie ich das erklären soll, also nicht vom Vermieter geschrieben.
    Ob er es vergessen hat,wer ich nicht mehr raus bekommen. Die Mieter, welche schon von anfang an da wohnen haben auch nie diese Posten bezahlt.
    Was zählt nun, das handschriftlich eingetragene oder das maschinel aufgeführte?

  • "Unter: § 2 MIETE steht: Neben der Miete werden folgende Betriebskosten umgelegt und als Abschlag erhoben: und darin sind unter anderem die Grundsteuer aufgeführt"
    So weit so klar.

    "Sach-und Haftpflicht sind nicht aufgeführt."
    Also auch nicht umlegbar.

    "Auf der letzten Seite sind alle Betriebskosten nach §27 Abs. 1 [BerVO] aufgezählt, die umlegbar sind(das ist doch nur eine maschinelle Auflistung).
    Ich weis nicht wie ich das erklären soll, also nicht vom Vermieter geschrieben."
    Ist mir nun klar: Das ist lediglich eine vom Autor des Form-MV gemachte Auflistung möglicher umlegbarer Posten, welches nicht automatisch bedeutet, dass Du diese zu übernehmen hast.
    Schliesslich will die VM sie erst ab jetzt haben, wobei sie bei mir auf Granit beissen würde.

    "Die Mieter, welche schon von anfang an da wohnen haben auch nie diese Posten bezahlt."
    Das ist ein Indiz, welches jedoch rein rechlich mit Deinem MV nix zu tun hat.

    "Was zählt nun, das handschriftlich eingetragene oder das maschinel aufgeführte?"
    Beides, obwohl Individualvereinbarungen in der Rechtssprechung höher bewertet wrden.

  • Hmm ohne den Mietvertrag zu sehen, wird es schwierig die aufgeworfenen Fragen zu beantworten.

    Es besteht keine Verpflichtung, die umlagefähigen Positionen explizit im Mietvertrag anzugeben. In der Regel reicht hier der Verweis auf §27 Abs. 1 [BerVO). In den meisten gängigen Formularmietverträgen findet sich irgendwo eine Auflistung, welche Kosten der Vermieter gem. §27 Abs. 1 [BerVO) abrechnen darf.

    Nur: Individualvereinbarungen haben hier Vorrang.

  • ich bedanke mich für die geschriebenen Antworten. Bin schon viel schlauer geworden aber ich muß nochmal nachhaken.

    Individualvereinbarung heißt also, was wir mit unserem alten Vermieter vereinbart haben?

    Also könnte es sein, dass ich nur die Grundsteuer zahlen muß, obwohl wir das noch nie brauchten?
    Ich frage mich aber, gibt es nicht soetwas wie ein Gewohnheitsrecht? Wir wohnen nun fast 9 Jahre hier und haben die Grundsteuer,die Gebäudeversicherung und die Haftpflicht niemals bezahlt.

    Ich werde natürlich der Erhöhung widersprechen. Hat jemand vielleicht einen gut begründeten Wortlaut dafür? Wäre sehr hilfreich.

    Ich muß sowieso Einspruch erheben, da sie die Kaltmiete auch erhöhen will, aber dies auf einem formlosen Blatt Papier und ohne Begründung tut.

    vlg mittags

    Einmal editiert, zuletzt von mittags (28. Januar 2011 um 17:02)

  • Hallo mittags,

    "Also könnte es sein, dass ich nur die Grundsteuer zahlen muß, obwohl wir das noch nie brauchten?"
    Wenn Ihr das bisher noch nie brauchtet, weshalb dann zukünftig???

    "Ich frage mich aber, gibt es nicht soetwas wie ein Gewohnheitsrecht? Wir wohnen nun fast 9 Jahre hier und haben die Grundsteuer,die Gebäudeversicherung und die Haftpflicht niemals bezahlt."
    "Gewohnheitsrecht" gibbet nicht, jedoch habe ich schon von entgegenlautenden Gerichtsurteilen gehört...

    "Ich werde natürlich der Erhöhung widersprechen. Hat jemand vielleicht einen gut begründeten Wortlaut dafür? Wäre sehr hilfreich."
    Ich würde der vom VM gewünschten Übernahme weiterer nicht vertraglich vereinbarter Betriebskosten widersprechen.

    "Ich muß sowieso Einspruch erheben, da sie die Kaltmiete auch erhöhen will, aber dies auf einem formlosen Blatt Papier und ohne Begründung tut."
    Die erforderlichen Kriterien für ein wirksames "Mieterhöhungsverlangen" dürften Dir wohl inzwischen bekannt sein.

  • Zitat

    Also könnte es sein, dass ich nur die Grundsteuer zahlen muß, obwohl wir das noch nie brauchten?"
    Wenn Ihr das bisher noch nie brauchtet, weshalb dann zukünftig???

    So einfach ist es nicht. Entscheidend ist, was im Mietvertrag hinsichtlich der Betriebskosten vereinbart wurde. Ob ein handschriftlicher Vermerk 'Grundsteuer' als Individualvereinbarung gilt vermag ich so ohne weiteres nicht zu beantworten.

    Ein sogenanntes Gewohnheitsrecht gibt es in Fällen, in denen ein Vermieter über mehrere Jahre hinweg Betriebskosten abrechnet, die nicht vereinbart waren und der Mieter dagegen keine Einwände erhebt.

    Im umgekehrten Fall ist mit allerdings kein Gerichtsurteil bekannt.

  • du schreibst, dass du ein Urteil zu gunsten des Mieters, zwecks Verjährung oder Gewohnheitsrecht nicht kennst.
    Lies bitte unten stehendes Zitat von der Internetseite" Relaw.de " und sag mir ob ich mir Hoffnung machen kann, bitte


    Das Recht des Vermieters auf Umlage einer bestimmten Betriebskostenposition (hier: Grundsteuer) ist erst dann verwirkt, wenn es über einen längeren Zeitraum hinweg nicht wahrgenommen wurde und der Mieter darüber hinaus darauf vertrauen durfte, dass der Anspruch auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde und er sich hierauf bereits eingerichtet hat (LG Waldshut/Tiengen 1 S 60/00 WM 2001, 245).


    vlg mittags

  • du schreibst, dass du ein Urteil zu gunsten des Mieters, zwecks Verjährung oder Gewohnheitsrecht nicht kennst.
    Lies bitte unten stehendes Zitat von der Internetseite" Relaw.de " und sag mir ob ich mir Hoffnung machen kann, bitte
    Das Recht des Vermieters auf Umlage einer bestimmten Betriebskostenposition (hier: Grundsteuer) ist erst dann verwirkt, wenn es über einen längeren Zeitraum hinweg nicht wahrgenommen wurde und der Mieter darüber hinaus darauf vertrauen durfte, dass der Anspruch auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde und er sich hierauf bereits eingerichtet hat (LG Waldshut/Tiengen 1 S 60/00 WM 2001, 245).
    vlg mittags


    Google hilft... anscheinend hier nicht weiter: Konnte nirgendwo eine Zeitangabe (bspw.: 4 Jahre) finden. Daraus schliesse ich, dass es dann immer Einzelfallentscheidungen sind, je nach AG bzw. Richter...

  • Da ist der kleine, aber feine Unterschied.

    Beim Gewohnheitsrecht im Sinne des Vermieters hat der BGH entschieden.

    Zu dem geposteten Urteil habe ich unter Google auch folgendes gefunden:

    Zitat

    Zur Annahme der Verwirkung des Anspruchs auf die Abrechnung einer vertraglichen Betriebskostenposition reicht es nicht aus, dass der Vermieter von der ersten Abrechnung an diese Betriebskosten nicht geltend gemacht hat.
    (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 25.01.2001 – 1 S 60/00) WM 2001, 245
    s. auch § 242 BGB, § 535 BGB, § 4 MHG

    Nur so als Beispiel: Den kompletten Urteilstext habe ich leider auf die Schnelle nicht gefunden. Sicherlich spielt hier der Zeitraum, in dem vereinbarte Betriebskostenpositionen durch den Vermieter nicht abgerechnet werden, eine grosse Rolle. Aber: Es sind und bleiben momentan Einzelfallentscheidungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Gruwo (2. Februar 2011 um 13:20)


  • .....
    Zitat:
    Zur Annahme der Verwirkung des Anspruchs auf die Abrechnung einer vertraglichen Betriebskostenposition reicht es nicht aus, dass der Vermieter von der ersten Abrechnung an diese Betriebskosten nicht geltend gemacht hat.
    (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 25.01.2001 – 1 S 60/00) WM 2001, 245
    s. auch § 242 BGB, § 535 BGB, § 4 MHG .....


    Auf gut deutsch: Auch wenn der VM von Anfang an etwas nicht berechnet hat, kann er diese Posten nun doch noch zukünftig berechnen.

  • Das sagt der von mir gepostete Text aus. Und das ist auch das, was mir aktuell bekannt ist. Sprich: Mir ist keine BGH-Entscheidung bekannt, die bei zwar vertraglich vereinbarten, aber in der Vergangenheit nicht abgerechneten Betriebskosten eine Annahme der Verwirkung zugunsten des Mieters zuläßt.

    Da das hier erwähnte Urteil scheinbar immer nur auszugsweise unter Google zu finden ist und sich nach diesen beiden Auszügen eigentlich widerspricht, vermute ich mal dass in dem kompletten Urteil auch ein Zeitrahmen genannt ist, in dem ein Mieter von einer Verwirkung ausgehen kann.

    Aber auch wenn, so ist und bleibt es eine Einzelfallentscheidung. Wenn es gelingt, den kompletten Urteilstext zu finden, mag es unter Umständen gelingen, den Vermieter dadurch einzuschüchtern. Reagiert er allerdings nicht, so müßte allerdings auch in diesem Fall eine Einzelfallentscheidung herbeigeführt werden. Sprich: Um eine Klage würde der Mieter nicht umhin kommen.

  • Hallo Gruwo,
    welchem Juristen etc. kann denn ehrlich daran gelegen sein, endgültige und allgemeinverständliche Entscheidungen herbeizuführen?
    Dann hätten die ärmsten der Armen doch bald keine Einkom..., äh, Arbeit mehr...:rolleyes:

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