Gilt DDR-Mietvertrag bei Umzug in andere Wohnung im gleichen Haus?

  • Hallo an euch,

    ich habe einen alten DDR-Mietvertrag von 1989 mit der Klausel einer besenreinen Übergabe der Wohnung bei Kündigung. Nun bin ich 1998 einen Stock höher im selben Aufgang der Plattenwohnung gezogen. Es wurde nur ein Übergabeprotokoll für die neue Wohnung ausgestellt ohne weitere Regelungen zum bisher bestehenden Mietverhältnis. Auch an anderslautende mündliche Absprachen kann ich mich nicht erinnern. Die neue Wohnung hat dieselben Raummaße wie die alte. Die Zimmer nur spiegelverkehrt angeordnet.

    Mein Vermieter (Genossenschaft) hat einen neuen Mietvertrag mit mir nicht! geschlossen. Es gab auch keine Änderungen in Bezug auf die Miete, die ja gleich hoch blieb. Selbstverständlich habe ich wie jedes Jahr eine Betriebskostenabrechnung erhalten.

    Nun habe ich zum 31. August 2017 die Wohnung gekündigt. Bei der Vorabnahme gestern erklärte mir der technische Leiter der Genossenschaft, dass ich sämtliche Tapeten entfernen müsse. Auf meinen Einwand, dass ich noch einen alten Mietvertrag hätte, wonach die Wohnung nur besenrein übergeben werden müsse, bekam ich zur Antwort, dass ich ja 1998 in eine neue Wohnung gezogen wäre und ich mich nach neuem Mietrecht richten müsse.

    Frage: Gilt meine DDR-Mietvertrag noch immer und kann ich besenrein übergeben?

  • bekam ich zur Antwort, dass ich ja 1998 in eine neue Wohnung gezogen wäre und ich mich nach neuem Mietrecht richten müsse.

    So unrecht hat der Herr nicht. Durch den Umzug in die andere Wohnung und Zahlung der Miete dafür ist ein neuer mündlicher Mietvertrag entstanden. Es gelten automatisch die Bestimmungen zum jeweils aktuellen Mietrecht.

    Allerdings gibt es dort keine Bestimmung wonach der Mieter renovieren oder bei Auszug die Tapete entfernen muß. Letzteres wäre auch in einem schriftlichen Mietvertrag unwirksam.

    Wenn Du die Wohnung nicht gerade papageibunt gestrichen hast kannst Du sie besenrein übergeben.

    Übrigens ist der technische Leiter mit Sicherheit nicht dein Vertragspartner.

  • Vielen Dank für die Antwort!:o

    Hat mir wirklich sehr geholfen! Denn ich werde die Genossenschaft als Vertragspartner anschreiben und mit entsprechender Argumentation beantragen, dass mir bestätigt wird, die Wohnung besenrein übergeben zu können.

    Erst nach deinem Hinweis habe ich mit den entsprechenden Stichwörtern recherchieren können und hier noch was gefunden:http://http://deutschesmietrecht.de/mietrecht/187-bei-auszug-muss-die-tapete-nicht-entfernt-werden.html

  • Hallo Tut-tut,
    die Antwort lautet: Nein. Mietverträge und/oder Übergabeprotokolle beziehen sich regelmässig auf EINE Mietsache.


    Kannst du das für mich noch etwas erläutern? Wenn meine Frage hieß: Kann ich besenrein übergeben, dann würde ein "Nein" eben das Gegenteil bedeuten oder verstehe ich das nicht richtig?

  • In diesem Zusammenhang habe ich heute von der Genossenschaft eine im Jahr 1991 von mir mitgezeichnete Kopie eines Schriftstücks erhalten, die besagt, dass "mit Wirkung vom 01.01.1991 die Verpflichtung des Vermieters, die malermäßige Instandhaltung meiner Wohnung durchzuführen, entfällt."

    Wäre diese Klausel zu beachten oder eher als ungültig anzusehen?

  • In diesem Zusammenhang habe ich heute von der Genossenschaft eine im Jahr 1991 von mir mitgezeichnete Kopie eines Schriftstücks erhalten, die besagt, dass "mit Wirkung vom 01.01.1991 die Verpflichtung des Vermieters, die malermäßige Instandhaltung meiner Wohnung durchzuführen, entfällt."

    Wäre diese Klausel zu beachten oder eher als ungültig anzusehen?


    Sie ist doch von M und MV unterschrieben, also gültig. Übergabe also besenrein und ohne Beschädigungen.

  • In diesem Zusammenhang habe ich heute von der Genossenschaft eine im Jahr 1991 von mir mitgezeichnete Kopie eines Schriftstücks erhalten, die besagt, dass "mit Wirkung vom 01.01.1991 die Verpflichtung des Vermieters, die malermäßige Instandhaltung meiner Wohnung durchzuführen, entfällt."

    Wäre diese Klausel zu beachten oder eher als ungültig anzusehen?


    Hallo,

    Vereinbarung von 1991! Und 1998 bist du umgezogen, schnallst du es nicht?

    Gruß
    H H

  • Hallo,
    Vereinbarung von 1991! Und 1998 bist du umgezogen, schnallst du es nicht?


    Hast recht, habe nochmals nachgelesen...
    Aaber, er schreibt in #1: "Mein Vermieter (Genossenschaft) hat einen neuen Mietvertrag mit mir nicht! geschlossen." Also hatte er in der zweiten Wohnung keinen schriftlichen MV...?

  • Zitat

    Also hatte er in der zweiten Wohnung keinen schriftlichen MV...?

    Genau!

    Zitat

    Vereinbarung von 1991! Und 1998 bist du umgezogen, schnallst du es nicht?

    Habe ich schon geschnallt (bloß gut, dass da nicht noch "du Blechkopf" stand:p) , war mir aber nicht sicher wie es zu werten ist! Wenn der Umzug in die neue (gleiche) Wohnung durch Zahlung der Miete einen neuen mündlichen Mietvertrag begründete, wäre nur folgerichtig, dass die Vereinbarung zum Entfall der malermäßigen Instandsetzung nur für die alte Wohnung gelten würde.
    Ich stelle mir aber die Frage nach der Wirksamkeit der Vereinbarung an sich. Wenn sie besagt, dass die Verpflichtung des Vermieters entfällt, so enthält sie doch nicht schriftlich die unausgesprochene Folgerung, dass die malermäßige Instandsetzung nun auf den Mieter überginge?

  • Zitat

    Wenn sie besagt, dass die Verpflichtung des Vermieters entfällt, so enthält sie doch nicht schriftlich die unausgesprochene Folgerung, dass die malermäßige Instandsetzung nun auf den Mieter überginge?

    Wenn der Vermieter wünscht, dass Du die Schönheitsreparaturen durchführen musst, hätte er dies auch vereinbaren müssen.

    In der Vereinbarung geht es nur darum, dass Du gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche aus Malerarbeiten stellen kannst.
    Solange Du keine Mustertapeten angebracht hast, oder die Wohnung bunt gestrichen hast, dann reicht die Besenreine Übergabe.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Solange Du keine Mustertapeten angebracht hast, ..., dann reicht die Besenreine Übergabe.


    Die Wände in den Zimmern sind mit normaler Tapete, die auch immer ein Muster haben, beklebt (nur Decken sind weiß mit Raufaser). Die Wandtapeten sehen in einigen Zimmern nicht mehr schön aus und müssten neu gemacht werden bei Einzug. Wäre das deiner Meinung nach dann doch von mir zu machen?

  • Die Wände in den Zimmern sind mit normaler Tapete, die auch immer ein Muster haben, beklebt (nur Decken sind weiß mit Raufaser). Die Wandtapeten sehen in einigen Zimmern nicht mehr schön aus und müssten neu gemacht werden bei Einzug.
    Wäre das deiner Meinung nach dann doch von mir zu machen?


    Eine Vorabnahme mit dem Vermieter.

  • Bei der Vorabnahme gestern erklärte mir der technische Leiter der Genossenschaft, dass ich sämtliche Tapeten entfernen müsse.

    Dann soll doch der Schlauberger die Rechtsgrundlage dafür nennen.

    Im Mietrecht, wie er behauptet, steht dazu nichts.

    Formularvertraglich vereinbarte Tapetenklauseln, ähnlich wie eingangs formuliert, sind grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (vgl. hierzu BGH, WuM 2006, 310).

    Mehr zum Thema hier

    http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-entfernen-von-tapeten/

  • Danke nochmal für eure Hilfe!

    Ich habe das Schreiben an die Genossenschaft schon im Entwurf vorbereitet mit dem Ziel der besenreinen Übergabe. Ich werde es am WE mit euren Hinweisen fertigstellen und dann sehen wie es weiter geht!

  • Danke nochmal für eure Hilfe!
    Ich habe das Schreiben an die Genossenschaft schon im Entwurf vorbereitet mit dem Ziel der besenreinen Übergabe. Ich werde es am WE mit euren Hinweisen fertigstellen und dann sehen wie es weiter geht!


    Kannste ja anonymisiert mal hier einstellen...:cool:

  • Kannste ja anonymisiert mal hier einstellen...:cool:

    Hab's so geschrieben. Bin mal gespannt, ob Ihr da mitgehen würdet:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zum XXX habe ich wie von Ihnen bestätigt die Wohnung gekündigt.

    Bei der Wohnungsvorabnahme am XXX teilte mir der von Ihnen beauftragte Mitarbeiter mit, dass bei einem Wohnungsauszug die Tapeten von den Wänden entfernt werden müssten.

    Dagegen erhebe ich Widerpruch und beantrage festzustellen, dass die Wohnung von mir an Sie als Vermieter besenrein übergeben werden kann;
    mit folgender Begründung:

    Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass Mieter selbst dann Geld vom Vermieter verlangen können, wenn sie bewusst Reparaturen durchgeführt haben, zu denen sie nicht verpflichtet waren (Urteil vom 3. Dezember 2014, Az.: VIII ZR 224/13). Dazu muss es erst gar nicht kommen!

    Für das Entfernen der Tapeten bin ich nicht verpflichtet. Der Vermieter ist für das Tapezieren, Streichen und Parkettabschleifen von Hause aus zuständig. Ich beziehe mich dahingehend auf Paragraf 535 des BGB i.V.m. dem vorstehenden Urteil (VIII ZR 152/05).

    Daneben bezieht sich die von Ihnen am XXX mit mir formularvertraglich vereinbarte Klausel , dass die Verpflichtung des Vermieters , die malermäßige Instandhaltung meiner Wohnung durchzuführen entfiele, auf die alte Wohnung in der Parterre. Wie mir von Ihrem Mitarbeiter ausdrücklich mitgeteilt worden ist, waren wir ja 1998 einen Stock höher im selben Aufgang in eine gleichartige Wohnung gezogen, für die neues Recht gelte.

    In Bezug auf das von Ihnen also angeführte neue Recht sind vereinbarte Tapetenklauseln, ähnlich wie vorstehend formuliert, grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (vgl. hierzu BGH, WuM 2006, 310). Insbesondere formuliert die 1991 getroffene Regelung nicht, dass überhaupt oder auf welche Art und Weise der Mieter nun für eine malermäßige Instandsetzung verantwortlich sein soll. Ihr vorabnahmeberechtigter Mitarbeiter hat nämlich ansonsten den Zustand unserer Wohnung bis auf die o.a. Forderung des Tapetenabrisses aus nachstehendem Grund nicht weiter bemängelt: Wir als Familie haben uns die ganzen Jahre bis heute immer sehr sorgsam um eine saubere, ordentliche und malermäßig in Ordnung gehaltene Wohnung bemüht. Beschädigungen sind zu keiner Zeit aufgetreten."

    4 Mal editiert, zuletzt von Tut-tut (18. Mai 2017 um 19:18)

  • Edit:

    In der Vereinbarung steht ja nur geschrieben, dass der Vermieter von der Durchführung der Schönheitsreparaturen befreit wird, oder?

    Da steht aber nichts davon, dass Du dafür verantwortlich bist, oder?

    Ansonsten würde ich hier mal nach einem Mietvertrag für die aktuelle Wohnung fragen, bzw. nach einem Schriftstück, auf welchem geschrieben steht, dass der alte Mietvertrag auf die jetzige Wohnung übergeht.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (31. Mai 2017 um 08:10)