Zusatzvereinbarung Umzugspauschale bei WG Mieterwechsel gültig?

  • Hallo zusammen,

    als meine damalige Mitbewohnerin aus- und meine neue Mitbewohnerin einzog (beide Hauptmieter), hat uns unsere Vermieterin quasi gezwungen eine Zusatzvereinbarung zu unterschreiben. Andernfalls wollte Sie die Vertragsbedingungen des ursprünglichen Mietvertrags anpassen (= Mieterhöhung).

    Neben der Festlegung des Mieterwechsels und Übernahme der Renovierungsverpflichtung, was für uns auch i.O. war, ist auch eine neue Regelung zur Umzugspauschale enthalten. Auf Nachfragen, ob solche eine Pauschale ohne Nachweis von Beschädigungen/Verschmutzungen wirksam ist, ging unsere Vermieterin nicht ein.

    "Bei Aus- oder Einzug vereinbaren die Parteien eine Umzugspauschale von je € 100,-."

    Da wir nun ausziehen und uns die Klausel von Anfang an suspekt war, wir in der Situation der Unterzeichnung aber am "kürzeren Hebel" saßen, hoffe ich hier auf Hilfe.

    Sind wir verpflichtet die 100€ zu zahlen, da wir unterschrieben haben?

    Müsste nicht zumindest die Chance gegeben werden, nachzuweisen, dass keine Schäden entstanden sind oder durch die Vermieterin anhand einer Rechnung nachgewiesen werden, dass Kosten in der Höhe entstanden sind?

    Vorab vielen Dank für Eure Hilfe!

    VG
    WGmieter

    Anbei die gesamte Zusatzvereinbarung:
    Zusatzvereinbarung Mietvertrag.jpg

    P.S.: unsere Vermieterin ist Rechtsanwältin, sollte sich also eigentlich damit auskennen, was zulässig ist und was nicht...

    Einmal editiert, zuletzt von WGmieter (6. Juni 2017 um 21:34)

  • Hallo Berny,

    danke für die schnelle Antwort.

    Es gibt doch verschiedene Urteile, die "Pauschal-Klauseln" im Mietvertrag für unwirksam erklären. Ich habe noch folgendes hierzu im Netz gefunden:

    "Dagegen dient eine sogenannte Auszugspauschale dazu, dem Vermieter das Risiko für Schäden und Kosten abzudecken, die im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Auszug des Mieters entstehen können. Formularmäßige Vereinbarungen bzw. Vereinbarungen in Verbraucherverträgen verstoßen regelmäßig gegen § 309 Nr. 5 b BGB, wenn sie den Abgeltungsanspruch des Vermieters nur pauschaliert festlegen und dem Mieter nicht ausdrücklich den Nachweis gestatten, der Aufwand sei nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe entstanden (BGH NJW 1985, 633; NJW 1997, 259)."

    Gilt dies nicht für meinen Fall?


  • Es gibt doch verschiedene Urteile, die "Pauschal-Klauseln" im Mietvertrag für unwirksam erklären. Ich habe noch folgendes hierzu im Netz gefunden:
    "Dagegen dient eine sogenannte Auszugspauschale dazu, dem Vermieter das Risiko für Schäden und Kosten abzudecken, die im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Auszug des Mieters entstehen können. Formularmäßige Vereinbarungen bzw. Vereinbarungen in Verbraucherverträgen verstoßen regelmäßig gegen § 309 Nr. 5 b BGB, wenn sie den Abgeltungsanspruch des Vermieters nur pauschaliert festlegen und dem Mieter nicht ausdrücklich den Nachweis gestatten, der Aufwand sei nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe entstanden (BGH NJW 1985, 633; NJW 1997, 259)."
    Gilt dies nicht für meinen Fall?


    Ich weiss nicht, wie ein Richter dies auslegen würde. Die beklagte RAin würde wohl jedenfalls auf eine individuelle Vereinbarung (Separates Blatt, beider Parteien Unterschriften) plädieren - aber wie sagt man so schön: "Da steckste nicht drinnen".
    Ich würde es bei dieser Betragshöhe jedenfalls nicht drauf ankommen lassen.

  • Hallo Akkarin,

    super danke, das bestätigt, was ich schon gedacht hatte :)

    Allerdings hat Berny natürlich auch recht... es für 100€ auf einen Streit mit einer RAin ankommen lassen oder lieber zahlen?! naja das werde ich mir noch überlegen müssen ;)

  • Alles gut und rechtlich richtig was bisher geantwortet wurde.

    Nur beachte man das ein Vermieter einem Wechsel von Personen der Partei Mieter nicht zustimmen muß.

  • Hallo WGmieter,

    "Bei Aus- oder Einzug vereinbaren die Parteien eine Umzugspauschale von je € 100,-."

    Also, ich finde die Klausel super: Ich kann nirgends erkennen, dass dort steht, dass DU (bzw. der Mieter) die Pauschale an den Vermieter zahlen muss - oder nicht umgekehrt;)

    Also: Den Vermieter darauf hinweisen, dass er bitte bei Auszug des Mieters nicht vergessen soll, die Pauschale an euch zu zahlen...

    Nun mal im Ernst:
    Es ist nicht vermerkt, wer was an wen zu zahen hat. Da die Klausel also überhaupt nicht eindeutig ist, ist sie meiner Meinung nach sowieso unwirksam; denn: Eine zum Nachteil des Mieters vereinbarte Klausel ist lt BGB unwirksam.

    Außerdem würde die Klausel ja auch bedeuten, dass man 1x bei Einzug und 1x bei Auszug die Pauschale zahlen müsste. Wieder ein Grund für die Ungültigkeit der Klausel.

    ...und das von einer Rechtsanwältin aufgesetzt, oh je...

    Gruß,
    anonym2

    Nur meine unverbindliche Meinung zu einem fiktiven Fall und keinesfalls Rechtsberatung

    Einmal editiert, zuletzt von anonym2 (7. Juni 2017 um 08:07)

  • Also, ich finde die Klausel super: Ich kann nirgends erkennen, dass dort steht, dass DU (bzw. der Mieter) die Pauschale an den Vermieter zahlen muss - oder nicht umgekehrt;)

    Also: Den Vermieter darauf hinweisen, dass er bitte bei Auszug des Mieters nicht vergessen soll, die Pauschale an euch zu zahlen...

    Nun mal im Ernst:
    Es ist nicht vermerkt, wer was an wen zu zahen hat. Da die Klausel also überhaupt nicht eindeutig ist, ist sie meiner Meinung nach sowieso unwirksam; denn: Eine zum Nachteil des Mieters vereinbarte Klausel ist lt BGB unwirksam.

    Außerdem würde die Klausel ja auch bedeuten, dass man 1x bei Einzug und 1x bei Auszug die Pauschale zahlen müsste. Wieder ein Grund für die Ungültigkeit der Klausel.

    ...und das von einer Rechtsanwältin aufgesetzt, oh je...


    Hervorragend!!!:D;):)

  • Eine zum Nachteil des Mieters vereinbarte Klausel ist lt BGB unwirksam.

    cool: Schönheitsreperaturklauseln sind auch zum Nachteil des Mieters. genauso wie die klausel, in der er verdonnert wird im Winter Schnee zu schippen.
    Weitere Schlüssel darf der Mieter nur mit Zustimmung des VM nachmachen lassen.
    Der Mieter trägt die Betriebskosten.
    Der Mieter zahlt eine Mietsicherheit in Höhe von 3 MM
    Vermieterpfandrecht
    usw.


    Außerdem würde die Klausel ja auch bedeuten, dass man 1x bei Einzug und 1x bei Auszug die Pauschale zahlen müsste. Wieder ein Grund für die Ungültigkeit der Klausel.


    Interessant. Wie kommst du darauf?


    Nur meine unverbindliche Meinung zu einem fiktiven Fall und keinesfalls Rechtsberatung


    Also dieser Fall ist ziemlich real und konkret und keineswegs fiktiv .-)