Renovierung trotz Quotenklausel

  • Hallo zusammen,


    ich benötige nochmals Euren Rat.
    Wir ziehen nach 4 Jahren und 11 Monaten aus unserer Wohnung aus, die Wohnung wurde damals renoviert übergeben (Wände gestrichen, Laminat neu verlegt). Da wir Wochenendpendler sind, ist die Abnutzung der Wohnung unterdurchschnittlich.


    In unserem Mietvertrag ist unter §18 Schönheitsreparaturen eine Quotenklausel hinterlegt. Anbei auch ein Auszug des relevanten Abschnitts.


    Schönheitsreparaturen Mietvertrag.jpg


    Die Quotenklausel ist laut BGH Urteil von 2015 unwirksam so weit bin ich schon gekommen, aber was heißt das nun für mich im Konkreten?


    - Müssen wir gar nicht renovieren (Wände streichen), da durch das Urteil der komplette Abschnitt unwirksam wird
    - Müssen wir aufgrund der Mietzeit von fast 5 Jahren oder der Klausel "im Allgemeinen..." trotzdem streichen bzw. einen Maler beauftragen?


    Unsere Vermieterin (Rechtsanwältin für Wohnraummietrecht) möchte, dass wir gemäß Mietvertrag vorgehen. Anbei ein Auszug aus einer Mail von ihr: "Renovieren Sie selbst? Soll ein Maler Ihrer Wahl renovieren oder wollen Sie Ihren Anteil bezahlen nach einem Kostenvoranschlag meines oder Ihres Malers."

  • Hallo WGmieter,


    ich halte den §18 für unwirksam aufgrund der Euch benachteiligenden eben zitierten Quotenklausel. Zusammen mit dem im anderen Thread zitierten Passus "Bei Aus- oder Einzug vereinbaren die Parteien eine Umzugspauschale von je € 100,-. (wer zahlt an wen?:p" würde das der vermietenden "Fach"anwältin für Mietrecht sicherlich Stoff für Studien geben.
    Meine Meinung: die Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen zurückgeben.
    (Es handelt sich doch wohl nicht um eine VMn vom Niederrhein..?)
    Bitte halte uns weiterhin informiert.

  • Hallo Berny,


    danke für deine Meinung. Das klingt schon mal gut.
    Wir haben am Donnerstag einen Termin mit unserer Vermieterin, ich halte euch auf dem Laufenden.


    Nein, wir wohnen im Raum Stuttgart. Woher unsere Vermieterin Ihren Jura Abschluss hat würde mich auch mal interessieren... :D


  • Ungültig ist nur die "Quotenklausel", nicht der Rest der Renovierung. Nachdem die Wohnung bei Einzug renoviert übergeben wurde, ist nun auch eine Renovierung fällig, wenn es nötig ist. So kenne ich es.

  • Ungültig ist nur die "Quotenklausel", nicht der Rest der Renovierung. Nachdem die Wohnung bei Einzug renoviert übergeben wurde, ist nun auch eine Renovierung fällig, wenn es nötig ist. So kenne ich es.


    ... wobei der Ausdruck "Renovierung" frei(?) definierbar ist...:rolleyes:

  • Ich schließe mich der Banane an.


    Besenrein wäre die Wohnung nur zu übergeben, wenn sich die Quotenregelung im gleichen Passus befinden würde, wie die Schönheitsreparaturen. Hierdurch würde dann nämlich der gesamte Paragraph unwirksam werden.


    Das ist hier nicht der Fall. Unwirksam ist eben nur dieser § 18, d.h. es dürfen Euch keine anteiligen Kosten in Rechnung gestellt werden.


    Die Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen ist hiervon nicht betroffen. Renovieren müsst Ihr also, wenn es notwendig ist.


    Im Zweifel würde ich hier einfach einen Pinsel in die Hand nehmen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Besenrein wäre die Wohnung nur zu übergeben, wenn sich die Quotenregelung im gleichen Passus befinden würde, wie die Schönheitsreparaturen. Hierdurch würde dann nämlich der gesamte Paragraph unwirksam werden.


    Das ist hier nicht der Fall. Unwirksam ist eben nur dieser § 18, d.h. es dürfen Euch keine anteiligen Kosten in Rechnung gestellt werden.


    Aber die Quotenregelung ist in meinem Mietvertrag im §18 Schönheitsreparaturen unter 1. enthalten. Gemäß deiner ersten Aussage würde der ganze Paragraph §18 zu den Schönheitsreparaturen unwirksam werden, oder?


    Mehr steht zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht drin.


    Bei Bedarf füge ich gerne eine besser lesbare Version des Mietvertrags ein.

    Einmal editiert, zuletzt von WGmieter () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ungültig ist nur die "Quotenklausel", nicht der Rest der Renovierung. Nachdem die Wohnung bei Einzug renoviert übergeben wurde, ist nun auch eine Renovierung fällig, wenn es nötig ist. So kenne ich es.


    Dass die Renovierung aus Sicht unserer Vermieterin nötig ist, steht schon mal fest... (Streichen wurde schon per Mail eingefordert.)

  • Dass die Renovierung aus Sicht unserer Vermieterin nötig ist, steht schon mal fest... (Streichen wurde schon per Mail eingefordert.)


    Aus Sicht der Vrmieterin.., und wie wäre es nach Deiner Sicht, ist die Wohnung im Zustand zum weitervermieten oder braucht es streichen?

  • Mehr steht zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht drin.


    Keine laufenden Schönheitsreparaturen in einem anderen Paragraphen? Sicher?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Aus Sicht der Vrmieterin.., und wie wäre es nach Deiner Sicht, ist die Wohnung im Zustand zum weitervermieten oder braucht es streichen?


    Aus meiner Sicht ist die Abnutzung unterdurchschnittlich und ein Streichen der Wände nicht erforderlich, da ich die Wohnung über die gesamte Mietdauer nur als Wochenendpendler genutzt habe. Ein paar kleine Gebrauchsspuren gibt es natürlich immer. Und wenn die Möbel abgebaut werden bleiben natürlich auch Löcher durch Nägel und Schrauben.


    Dass die Wohnung zur Neuvermietung gestrichen werden soll kann ich verstehen - wenn ich die Rechtsprechung richtig verstehe ist das die Prämisse um eine Renovierung vom Mieter einzufordern.


    Wirklich notwendig wäre das Streichen vermutlich nicht, aber da steht Aussage gegen Aussage.

  • Völlig irrelevant. Dieser Paragraf ist schlicht unwirksam. Wichtig ist jetzt nur noch, dass es wirklich keinen anderen passus zu laufenden SR gibt.

  • Völlig irrelevant. Dieser Paragraf ist schlicht unwirksam. Wichtig ist jetzt nur noch, dass es wirklich keinen anderen passus zu laufenden SR gibt.


    Welcher Paragraf, 175, 218, ...?