Hallo zusammen,
ich benötige nochmals Euren Rat.
Wir ziehen nach 4 Jahren und 11 Monaten aus unserer Wohnung aus, die Wohnung wurde damals renoviert übergeben (Wände gestrichen, Laminat neu verlegt). Da wir Wochenendpendler sind, ist die Abnutzung der Wohnung unterdurchschnittlich.
In unserem Mietvertrag ist unter §18 Schönheitsreparaturen eine Quotenklausel hinterlegt. Anbei auch ein Auszug des relevanten Abschnitts.
Schönheitsreparaturen Mietvertrag.jpg
Die Quotenklausel ist laut BGH Urteil von 2015 unwirksam so weit bin ich schon gekommen, aber was heißt das nun für mich im Konkreten?
- Müssen wir gar nicht renovieren (Wände streichen), da durch das Urteil der komplette Abschnitt unwirksam wird
- Müssen wir aufgrund der Mietzeit von fast 5 Jahren oder der Klausel "im Allgemeinen..." trotzdem streichen bzw. einen Maler beauftragen?
Unsere Vermieterin (Rechtsanwältin für Wohnraummietrecht) möchte, dass wir gemäß Mietvertrag vorgehen. Anbei ein Auszug aus einer Mail von ihr: "Renovieren Sie selbst? Soll ein Maler Ihrer Wahl renovieren oder wollen Sie Ihren Anteil bezahlen nach einem Kostenvoranschlag meines oder Ihres Malers."