Rückhaltung der Kaution durch VM

  • Ich habe mein Mietverhältnis vor bereits 5 Monaten gekündigt. Bei der Wohnungsübergabe hat der VM Mängel festgestellt und bis dato keinen Cent der Kaution zurückgezahlt.
    Der VM hat bis heute keinen Kostenvoranschlag o. ä. machen lassen, geschweige denn den Schaden beheben lassen.

    Nun die Frage: Gibt es für die Beseitigung von Mängeln eine Verjährungsfrist die der VM einhalten muss ? Ab wann kann ich meine Kaution (zumindest anteilig denn NK Abrechnung für das letzte Jahr steht noch aus) zurückverlangen ?

    Der VM macht nicht den Anschein irgendetwas reparieren zu lassen sondern sitzt nur faul auf seinem ....

    Für kompetente Hilfe wäre ich dankbar

  • Ob und in wie weit ich überhaupt eine Schuld an den Mängeln trage müsste sowieso noch per Gutachter etc. zu klären sein.

    Meine Frage ist nur dahingehend, ob ich mir einen Anwalt sparen kann wenn der VM sowieso bestimmte Fristen nicht eingehalten hat ... sprich wenn seine Ansprüche auf Grund von Nachlässigkeit verjährt sind.

  • Vielen Dank für den link ... hab ich auch gelesen ... wenn Sie mir nun noch sagen könnten, wo im Text ich die Antwort auf meine Frage finde wäre ich sehr dankbar. Man kann ja nicht davon ausgehen, dass sich jeder einen Reim auf das "Gesetzestext Deutsch" bilden kann.

    Vielen Dank trotzdem für Ihre Hilfe

    Die Frage ist doch die: Fallen die Festgestellten Mängel in die Überlegungsfrist (6 Monate) ? ... sprich sie gelten als fristgerecht denn er hat sie ja festgestellt und kann sie reparieren lassen wann er will ? Oder hat er generell nur 6 Monate Zeit etwas zu reparieren und danach verfällt sein Anspruch.
    Meiner Meinung nach gibt da keine klare Rechtssprechung (soweit ich das überblicken kann).

    Einmal editiert, zuletzt von demainzer (4. Februar 2011 um 09:01)

  • Hallo demainzer,

    Ansprüche des VM auf Behebung von Mängeln an der Mietsache verjähren regelmässig nach sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache.
    Wenn der VM noch Kaution zurückbehält, würde ich ihn das lassen bis zur nächsten (und letzten) Betriebskostenabrechnung.