Anlage zum neuen Mietvertrag gegenläufig zu Vorabnahme

  • Hallo,

    ich wohne seit 14,5 Jahren in einer Genossenschaftswhg.
    Jetzt beziehe ich über diese in Kürze eine neue.

    Lt. altem Mietvertrag bin ich verpfl. die Whg. bei Auszug zu streichen. Der Hausmeister meinte jedoch, dass dies nur im farbigen Zimmer nötig ist, bei der VORABNAHME sollte auch nur dies gestrichen werden.
    Zu den Türen wurde im Protokoll keine Beanstandung vermerkt.

    Das Protokoll wurde mir jetzt vom Innendienst-Ma noch einmal zugeschickt.
    Dabei tauchen zusätzl. Punkte auf:
    - Türzargen streichen
    - alle Türen streichen
    - Decke, Wände streichen

    Die Türzargen waren bei unserem Einzug 2003 schon nicht mehr neuwertig, so auch im damaligen Abnahmeprotokoll gekennzeichnet,
    die Türen sind lasiert auch nicht mehr neuwertig gewesen.

    Jetzt weist der neue Mietvertrag eine Klausel auf, dass ich diese streichen soll u.a. alle Türzargen.

    Natürlich habe ich den Fehler gemacht diese Klausel zu unterschreiben...
    Aber der Hausmeister und sein Vorgesetzter haben mir in Ihrem Protokoll nicht dazu verpflichtet.

    Kann ich mich auf den alte Abnahmeprotokoll berufen? Die Wohnung stammt aus 1993, war also bei unserem Einzug schon 10 Jahre alt.
    Danke im Voraus!

    Einmal editiert, zuletzt von Mieter_1988 (26. Juni 2017 um 20:48) aus folgendem Grund: Vorabnahme Schönheitsreparaturen ungültige Vertragsklausel