Kündigungsausschluss - Was ist ein wichtiger Grund?

  • Guten Morgen.

    Ich habe einen Mietvertrag mit folgender Passage:

    Zitat

    Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die ordentliche Kündigung ist jedoch für beide Parteien
    frühestens zum 31.12.2018 zulässig. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem
    Grund bleibt unberührt
    .

    Für qualifizierte Zeitmietverträge nach§ 575 BGB gilt eine besondere Vereinbarung.

    Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt 3 Monate zum Monatsende. Die Kündigungsfrist ist unabhängig
    von der Laufzeit des Mietvertrages. Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats
    der Kündigungsfrist zugehen (§ 573 c BGB).

    Jetzt ist es so, dass ich eine Frau kennengelernt habe und wir gerne zusammen ziehen möchten.
    Sie hat zwei Kinder, eines davon ist körperlich Behindert und benötigt eine barrierefreie Wohnung, außerdem wäre meine jetzige Wohnung für uns 4 zu klein und meine Partnerin hat ein eigenes, großes Haus.

    Reicht diese Situation aus, um eine Kündigung aus wichtigem Grund ausreichend zu begründen?
    Wie gehe ich am besten vor?

    Sollte das nicht funktionieren, kann ich dann die Wohnung fristgerecht zum 31.12.2018 kündigen und für die Zwischenzeit einen Untervermieter nennen?

    Vielen Dank für Eure Antworten.

  • Hallo,

    du schließt einen Vertrag mit einem Kündigungsverzicht über zwei Jahre und nach einem halben Jahr willst du wieder raus. Das nenne ich wohlüberlegt.

    Allerdings ist der Grund "ich möchte mit meiner Freundin zusammenziehen" kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

    Du könntest dir beim Vermieter allerdings die Genehmigung zur Untervermietung holen. Eine Teil unterzuvermieten kann er dir kaum ausschlagen, eine komplette Untervermietung allerdings schont, da es eine Gebrauchsüberlassung wäre.

    Gruß
    H H

  • Du könntest dir beim Vermieter allerdings die Genehmigung zur Untervermietung holen. Eine Teil unterzuvermieten kann er dir kaum ausschlagen, eine komplette Untervermietung allerdings schont, da es eine Gebrauchsüberlassung wäre.

    Es ist richtig, dass der Vermieter die Gebrauchsüberlassung nicht genehmigen muss, aber greift dann nicht § 549 BGB? Damit würde sich der Vermieter ja ins eigene Fleisch schneiden, denn damit wäre wieder die Kündigung des Mietverhältnisses möglich.

  • Es ist richtig, dass der Vermieter die Gebrauchsüberlassung nicht genehmigen muss, aber greift dann nicht § 549 BGB? Damit würde sich der Vermieter ja ins eigene Fleisch schneiden, denn damit wäre wieder die Kündigung des Mietverhältnisses möglich.

    Hallo,

    verstehe ich nicht, was hat denn §549 mit Gebrauchsüberlassung zu tun?

    Wenn es wirklich so wäre, dass man einen Kündigungsausschluss einfach dadurch umgehen kann, dass man die Wohnung anderen Leuten überläßt, würde es mich stuzig machen.

    Unabhängig davon hat eine Gebrauchsüberlassung auch immer den großen Nachteil, dass man als "echter" Mieter voll in der Haftung ist, wenn der "neue" Mieter die Bude zerlegt oder nie wieder auszieht.

    Gruß
    H H

  • Hallo towade,

    so hart es klingt, aber mit Deinen persönlichen Anliegen bzw. Befindlichkeiten hat Dein VM nichts zu tun. Ein wichtiger Grund wäre bspw., wenn das Gesundheitsamt/der Amtsarzt Deine Wohnung für unbewohnbar erklären würde.

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