Aufnahme meiner Freundin in den Mietvertrag

  • Hallo,

    ich habe meine Freundin und ihre zwei Kinder bei mir in der Wohnung mit aufgenommen.
    Ich hatte daraufhin eine Mitteilung an meinen Vermiter geschrieben, dass ich sie zum Zeitpunkt x in
    meiner WOhnung mit aufnehmen möchte. Sie selber hatte zu dem Zeitpunkt noch eine eigene Wohnung und war
    bei mir quasi Besucher. Wir sind mal in ihrer Wohnung und meiner gewesen. In der Zwischenzeit hatte meine Freundin Streit mit einem anderen Mieter wegen einem Parkplatz. Daraufhin hatte sich ein Mieter bei meinem Vermieter beschwert.
    Mir wurde angedroht das meine Freundin die Wohnung verlassen soll, und mir ggf eine Zwangsräumung mit Kündigung gedroht hat. Dies haben wir ignoriert, weil ich weiß das er diesen Schritt nicht machen wird bedingt der Kosten die auf ihn zukommen. Das Thema ist jetzt auch schon fast ein Jahr her und wir wohnen dort in ruhe.
    Jetzt müssen wir der Meldepflicht nachkommen und mussten vom Vermiter eine Bestätigung einholen.
    Diese hat er mir auch Bestätigt, aber mit dem Kommentar eine "unberechtigte Person" wäre eingezogen.
    Ich habe gelesen, dass wenn ich als Mieter ein berechtigtes Interesse habe, muss mein Vermieter dem Einzug und aufnahme des Mietvertrags zustimmen. Der Vermieter kann nur aufgrund triftiger Gründe diesen Wunsch ablehnen.
    In meiner Betrachtung ist eine "Auseinandersetzung mit dem Nachbar" kein triftiger Grund, dies als Begründung auszulegen.
    Meine Frage ist jetzt wie gehe ich am besten vor das durchzusetzen? Vermutlich wird das nur mit einem Anwalt klappen. Ich wäre für jeden Tipp dankbar!

  • Mal angenommen, mein Vermieter würde mir diesbezüglich Steine in den Weg legen:
    1. Den Vermieter vorab über den Zuzug informieren
    2. Erlaubnis verlangen, bestenfalls im Form einer Zusatzvereinbarung (§ 553 BGB) - das Interesse begründen und ggf. vermerken, dass das Interesse erst nach MV-Abschluss bestand
    3. Sollte er meinem "Interesse" nicht nachgehen, würde ich auf Zuzug des Lebenspartners plädieren (ob es nun wahr ist oder nicht)
    Zuzug des Lebensgefährten stellt immer ein berechtigtes Interesse dar.

    Sollten man nicht gerade dieser Argumentation nachgehen, so kann der VM den Antrag auch ablehnen z.B. bei Überlegung der Mietwohnung.

  • Hallo xen88,

    anders herum: Wenn Deine Freundin mit den Pänz (berechtigterweise) zu Dir zieht, wärest Du deren Wohnunggeber und könntest die Bescheinigung ausstellen.

  • Aber doch nur wenn diese als Untermieter dort einziehen.


    Rechtlich gibt es keine Untermieter, sondern Mieter und Vermieter. Die Behörde verlangt aber die Bescheinigung vom Wohnungsgeber, welches i.d.R. der M oder VM ist.

  • Aber doch nur wenn diese als Untermieter dort einziehen.


    Rechtlich gibt es keine Untermieter, sondern Mieter und Vermieter. Die Behörde verlangt aber die Bescheinigung vom Wohnungsgeber, welches i.d.R. der M oder VM ist.

  • Rechtlich gibt es keine Untermieter, sondern Mieter und Vermieter. Die Behörde verlangt aber die Bescheinigung vom Wohnungsgeber, welches i.d.R. der M oder VM ist.

    "Rechtlich" nennt man sowas Gebrauchsüberlassung an Dritte. Wenn die Freundin als Mieterin im bestehenden Mietvertrag mit eintritt, so ist der "Hauptvermieter" Wohnungsgeber. Nur wenn ein MV zwischen der Mieterin als VM und der Freundin als M geschlossen wird, kann sie eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.

  • Hallo zusammen,

    ich habe gestern die Gelegenheit nutzen können, mit meinem Vermieter zu sprechen.
    Um es kurz und knapp zu machen hat er mir gesagt, das meine Freundin nicht in den Mietvertrag mit aufgenommen wird.
    Es wird wohl bald ein Schreiben kommen in den steht:
    Das wir uns auf eine friedliche Einigung lösen möchten von seiner Seite und das Meitverhältniss beenden möchte.
    Er hat auch gesagt das er mir keinen Zeitdruck machen möchte, also auf eine Räumungsklage verzichten will.
    Das will ich natürlich nicht so akzeptieren.

  • ..., mit meinem Vermieter zu sprechen.
    Um es kurz und knapp zu machen hat er mir gesagt, das meine Freundin nicht in den Mietvertrag mit aufgenommen wird.


    Braucht er auch nicht. vom MV war ja auch noch nicht die Rede.

  • ..., mit meinem Vermieter zu sprechen.
    Um es kurz und knapp zu machen hat er mir gesagt, das meine Freundin nicht in den Mietvertrag mit aufgenommen wird.


    Braucht er auch nicht. vom MV war ja auch noch nicht die Rede.

  • Hallo zusammen,

    ich habe gestern die Gelegenheit nutzen können, mit meinem Vermieter zu sprechen.
    Um es kurz und knapp zu machen hat er mir gesagt, das meine Freundin nicht in den Mietvertrag mit aufgenommen wird.
    Es wird wohl bald ein Schreiben kommen in den steht:
    Das wir uns auf eine friedliche Einigung lösen möchten von seiner Seite und das Meitverhältniss beenden möchte.
    Er hat auch gesagt das er mir keinen Zeitdruck machen möchte, also auf eine Räumungsklage verzichten will.
    Das will ich natürlich nicht so akzeptieren.

    Ehrlich gesagt, eine seltsames Problem. Ich halte es für wenig sinnvoll zu versuchen deinen Vermieter dazu zu zwingen mit jemandem einen Vertrag zu schließen, mit dem er das nicht will. Was ist euch eigentlich daran so wichtig? Und warum willst du deine Freundin in die Haftung für eine Wohnung zwingen, wenn das gar nicht nötig ist? Von den Problemen bei einer Kündigung mal ganz zu schweigen, das geht dann nämlich nur gemeinsam.
    Kurz gesagt, was soll der Stress? Wohnen kann deine Lebenspartnerin doch trotzdem da.


  • Kurz gesagt, was soll der Stress? Wohnen kann deine Lebenspartnerin doch trotzdem da.

    "So einfach" wohnen kann die Lebenspartnerin dort nicht. Das stellt immer noch eine Überlassung an Dritte da. Egal ob Untervermietung (Überlassung an Dritte) oder Eintritt im MV als Vertragspartner - beides bedarf immer einer Zustimmung des Vermieters. Und da sie diese wohl nicht so einfach bekommen wird, muss wohl eine andere Lösung her.

  • "So einfach" wohnen kann die Lebenspartnerin dort nicht. Das stellt immer noch eine Überlassung an Dritte da. Egal ob Untervermietung (Überlassung an Dritte) oder Eintritt im MV als Vertragspartner - beides bedarf immer einer Zustimmung des Vermieters. Und da sie diese wohl nicht so einfach bekommen wird, muss wohl eine andere Lösung her.


    Eine Überlassung an dritte wäre es wenn der Hauptmieter selber dort gar nicht wohnt. Natürlich kann der Lebenspartner die Wohnung mit beziehen/benutzen, ob das dem Vermieter passt oder nicht. Es sei denn die Wohnung wäre dann überbelegt.
    Ich denke eher der Fragesteller verheddert sich hier in juristischen Spitzfindigkeiten, bzw. er schafft gefühlt Probleme wo gar keine sind.

  • Das ist kompletter Irrsinn. Eine Überlassung an Dritte stellt ein Gebrauch der Mietsache an/von Dritte da. Heißt: Der Hauptmieter kann dort selbst wohnen.

    Einer Zustimmung des Vermieters bedarf es nur nicht bei Verwandten ersten Grades und bei Ehepartnern. Ansonsten ist eine Zustimmung des VM zwingend erforderlich. So urteilte auch der BGH VIII ZR 371/02
    Er kann die Zustimmung untersagen wenn eine Überbelegung stattfindet, das ist richtig - dennoch ist das im Einzelfall abzuwägen und hier im Thema denke ich von keinerlei Bedeutung, da das nicht der Fall ist - wie es sich für mich anhört.

    2 Mal editiert, zuletzt von landlord-k (27. Juli 2017 um 13:30)


  • Einer Zustimmung des Vermieters bedarf es nur nicht bei Verwandten ersten Grades und bei Ehepartnern. Ansonsten ist eine Zustimmung des VM zwingend erforderlich.

    Das die Zustimmung nötig ist, und natürlich auch nötig den Vermieter zu informieren, habe ich auch nicht bestritten. Nur wenn es keine Handfesten gründe gibt, kann der Vermieter die Zustimmung auch nicht verweigern.
    Ich persönlich würde darauf aber nicht klagen. Ich würde den Vermieter korrekt informieren, und wenn der Vermieter ernsthaft dagegen klagen will, soll er es halt tun.
    Auf keinen Fall würde ich auch noch auf Aufnahme in den MV. klagen. Irgendwann ist die Freundschaft erloschen, und dann kann man etl. nur noch zusammen kündigen und zusammen haften. Was soll dieser Unsinn?

  • Das ist kompletter Irrsinn. Eine Überlassung an Dritte stellt ein Gebrauch der Mietsache an/von Dritte da. Heißt: Der Hauptmieter kann dort selbst wohnen.


    Der Mieter will aber nicht untervermieten und er will auch nicht jemand anderem die ganze, oder Teile der Wohnung zur selbstständigen nutzung überlassen. Es geht nur darum das sein Freundin mit einziehen will. Das das alles natürlich immer vom Einzelfall abhängig ist, ist auch klar, aber keine Richter wirft im Normalfall die Lebenpartnerin eines Mieters samt Kindern aus der Wohnung, wenn es dafür nicht handfeste Gründe gibt, ausser die Boxbeinigkeit des Vermieters.

  • AJ1900,

    das ist doch das was ich die ganze Zeit versuche zu erläutern.

    - Mieter informieren und um Genehmigung für Aufnahme eines "Untermieters" oder neuen Vertragspartners bitten

    Das Prozedere ist ja bei beiden Varianten gleich - von dem Resultat und möglichem Streit bei Aufnahme in MV mal ganz abgesehen. Sofern keine Überbelegung gegeben ist, muss der VM die Überlassung an Dritte zustimmen.

    Es gibt unzählige Urteile bei dem der VM auf Überbelegung geklagt hatte - Dies ist aber m.E. nur in den seltensten Fällen von Erfolg gekrönt.

  • Der Mieter will aber nicht untervermieten und er will auch nicht jemand anderem die ganze, oder Teile der Wohnung zur selbstständigen nutzung überlassen. Es geht nur darum das sein Freundin mit einziehen will. Das das alles natürlich immer vom Einzelfall abhängig ist, ist auch klar, aber keine Richter wirft im Normalfall die Lebenpartnerin eines Mieters samt Kindern aus der Wohnung, wenn es dafür nicht handfeste Gründe gibt, ausser die Boxbeinigkeit des Vermieters.

    "Will der Mieter eine andere Person in seine Wohnung aufnehmen, gewährt ihm das Gesetz einen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung"
    "Einfach so" jemanden in eine Wohnung aufzunehmen, ist in Deutschland nicht möglich. Ein Vertrag zwischen beiden kommt dabei immer zustande, egal ob schriftlich, mündlich, konkludent. Anders kann jemand kein Wohnungsgeber sein und dementsprechend auch keine Wohnungsgeberbescheinigung aushändigen. Und Diese ist zum Ummelden zwingend notwendig in Deutschland.

  • AJ1900,

    m.E. erscheint mir auch in jedem Fall eine Aufnahme in den MV recht sinnlos.

    Sollte der Vermieter unbedingt dagegen sein, würde ich dem VM drauf hinweisen, dass er lt. BGB und Rechtsprechung des BGH eine Zustimmung auf Untermietung erteilen muss und ich rechtliche Wege einleite um die Genehmigung durchzusetzen. Dann bleibt dem Vermieter keine andere Wahl, wenn er zu Vernunft kommt.

    Denke wir sind gleicher Meinung, dass eine Untervermietung am sinnvollsten erscheint? Dennoch würde ich nicht klagen, wenn es nicht unbedingt sein muss, dass Freundin/Freunde eintzieht/einziehen.