Mieterhöhung ablehnen wegen fehlendem Passus im Vertrag und rückwirkender Widerruf

  • Mieterhöhungsverlangen ablehnen wegen fehlendem Passus im Mietvertrag und rückwirkender Widerruf

    Hallöchen, ich bin neu hier und habe natürlich sofort mal eine Frage:

    Ich habe vom Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen mit Begründung mittels Mietspiegel erhalten.
    Mein Mietvertag ist von 1997 im Ostteil von Berlin und enthält noch keine Formulierung in Bezug auf Mieterhöhung.
    Ich habe nun folgendes im Internet gefunden/gelesen:
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    Mieterhöhungen mit Berufung auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind nur statthaft, wenn im Mietvertrag ein Erhöhungsvorbehalt vereinbart wurde (z.B. "Der Vermieter ist berechtigt, gesetzlich zulässige Mieterhöhungen vorzunehmen.")
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    Leider habe ich erst zu spät davon Kenntnis erhalten und bereits mehreren Mieterhöhungen zugestimmt.
    Nun bewegen mich 2 Fragen:

    1 Sehe ich das richtig, dass ich in diesem geschilderten Fall, also ohne eine Formulierung im Mietvertrag wirklich erfolgreich eine Mieterhöhung widersprechen und diese anlehnen darf?

    2. Falls ja, kann ich auch rückwirkend meine Zustimmung zurückziehen (falls ja, für welchem Zeitraum, wie sind die Fristen)?

    3. Falls 2. Zutrifft, muss der Vermieter dann die Miete wieder auf den alten Stand zurücksetzen?

    4. Falls ich rückwirkend meine Zustimmung widerrufen darf, kann ich dann die bis heute zu viel gezahlte Miete zurückfordern, oder?

    Erst einmal vielen Dan im Voraus für eure Antworten. Ich weiss eure Mühe und den Aufwand zu würdigen.
    Es wäre schön, wenn die Kompetenz des Antwortenden erkennbar wäre, da eine falsche Antwort leider immer Folgen habe kann.

    Ich wünsche euch ein schönes Wochenende.

  • Kann es sein, dass du es mit einem Zeitmietvertrag verwechseltst, da sind solche Vereinbarungen erlaubt.

    aus: DeutschesMietrecht.de:

    Mieterhöhungen während der Vertragslaufzeit

    Die Vereinbarung einer Staffelmiete oder Indexmiete ist ohne weiteres möglich. Mieterhöhungen mit Berufung auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind nur statthaft, wenn im Mietvertrag ein Erhöhungsvorbehalt vereinbart wurde (z.B. "Der Vermieter ist berechtigt, gesetzlich zulässige Mieterhöhungen vorzunehmen.").

  • Kann es sein, dass du es mit einem Zeitmietvertrag verwechseltst, da sind solche Vereinbarungen erlaubt.

    Ich denke nein. Lt. § 557 BGB kann der Vermieter eine Mieterhöhung nach §558 verlangen, soweit eine Erhöhung durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen ist.

    Mir ist auch nicht bekannt, dass der §558 BGB vorsieht, dass solch eine Vorbehaltklausel im MV vereinbart sein muss.

  • Schade. Wäre schön gewesen, zumal bei mir im Haus ein Mieter mit gleichem Vertrag keine Mieterhöhungen bekommen hat, die mit Mietspiegel begründet sind.

    Meines Wissens müssen lediglich bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung alle Mietparteien ein Mieterhöhungsverlangen bekommen. Das ist ja bei Mieterhöhungen nach §558 BGB nicht wirklich möglich, da jeder Vertrag im verschieden Zeitraum abgeschlossen wurde und da zwischen einer aktuellen und einer neuen Mieterhöhung nach §558 BGB eine Dauer von 15 Monaten liegen muss.

  • Ja, das sehe ich natürlich auch so.
    Ich hatte aber im Haus einen Mieter gefragt, der schon so lange wie ich hier wohnt. Dieser hat bisher noch gar keine Mieterhöhung bekommen, ausser nach der Modernisierung 2001.
    Daher kam mir die Antwort in der Quellenangabe logisch richtig vor. Inzwischen habe ich einiges gelesen und muss leider einsehen, dass ihr mich eurer Meinung anschliessen muss.

    Ich habe dann noch Fragen, werde aber dafür ein neues Thema aufmachen.

    Nochmals vielen Dank an alle für die geopferte Zeit.

  • Entschuldigung, Es muss natürlich statt: " dass IHR mich eurer Meinung anschliessen muss. "
    so heissen : 2 dass ICH mich eurer Meinung anschliessen muss.

    Habe keinen Korrekturbutton gefunden.

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