Mietvertrag bei Eigentümerwechsel

  • Vermieter A
    Mieter B

    Hallo miteinander!
    Ich möchte hier folgende Situation schildern. Bei A und B handelt es sich um Vater und Tochter. B hat eine eigene Wohnung im Haus von A. Zu der Wohnung gibt es einen eigenen Eingang, eine Klingel, GEZ-Kosten usw. Die ausgemachte monatliche "Miete" inklusive Nebenkosten beträgt lediglich 150€ für 70 qm (ortsüblich wären ca. 550€ Kaltmiete). Die Miete wird monatlich per Dauerauftrag unter dem Verwendungszweck "Miete" auf das Konto von A überwiesen. Der Mietvertrag wurde mündlich ausgehandelt und besteht seit 2 Jahren. A und B hatten die meiste Zeit (bis zum Einzug von B) ihres Lebens keinen Kontakt miteinander. Nun überlegt A das Haus zu verkaufen. Hierzu habe ich 2 Fragen. 1. Liegt hier ein vor Gericht gültiger Mietvertrag vor? 2. was passiert mit den Rechten (Wohnrecht, Höhe der Miete) von B wenn das Haus den Eigentümer wechselt?

    vielen Dank schon mal

  • Zu 1. Dieser Mietvertrag ist genau so gültig, wie ein schriftlich abgeschlossener. Vorteil für den Mieter ist die Tatsache, dass auch z.B. keine Schönheitsreparaturen geschuldet sind.
    Zu 2. Der Erwerber des Hauses übernimmt auch den Mieter mit allen Rechten (und Pflichten). Der Mieter muss aber wissen, dass die Miete nach den gesetzlichen Möglichkeiten steigen wird.

    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass sich das Haus zu diesen Konditionen überhaupt verkaufen lässt.

  • Köbes:

    "Dieser Mietvertrag ist genau so gültig, wie ein schriftlich abgeschlossener."
    - Richtig.

    "Vorteil für den Mieter ist die Tatsache, dass auch z.B. keine Schönheitsreparaturen geschuldet sind."
    - Aufgrund welcher Rechtsvorschrift?

    "Der Erwerber des Hauses übernimmt auch den Mieter mit allen Rechten (und Pflichten)."
    - Richtig.

    "Der Mieter muss aber wissen, dass die Miete nach den gesetzlichen Möglichkeiten steigen wird."
    - Spekulation...

    "Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass sich das Haus zu diesen Konditionen überhaupt verkaufen lässt."
    - Ist Deine Vorstellungskraft (überhaupt) gefragt...?

  • Vielleicht noch eine Frage zur Miete. Kann die Anpassung der Miete auf ein ortsübliches Niveau komplett in einem Schritt geschehen oder muss das Schritt für Schritt über mehrere Jahre in mehreren Mietanhebungen geschehen?

  • Das mit geringen Miete ist ein alter Hut, der A und B Vorteile bringt. Dem einen steuerliche, der andere zahlt eben nur eine geringe Miete. Zu dem Rest wurde bereits alles gesagt.


  • "Vorteil für den Mieter ist die Tatsache, dass auch z.B. keine Schönheitsreparaturen geschuldet sind."
    - Aufgrund welcher Rechtsvorschrift?


    Jeder halbwegs gebildete User dieses Forums erkennt, dass ein mündlicher Mietvertrag ein Vertrag nach § 535 BGB ist. In schriftlichen Mietverträgen hat der Vermieter einen ganz anderen Spielraum, die Pflichten auf den Mieter abzuwälzen. Z.B. die Pflicht zur Übernahme der Schönheitsreparaturen.

    Und weil der Mod dieses Forums ein wenig Nachhilfe benötigt, habe ich das hier rausgesucht:

    § 535
    Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. 3Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

  • Danke für die Antworten soweit.

    Im Moment hat sich die Situation zwischen A und B ziemlich zugespitzt. Da A innerhalb der Familie schon mehrere Rechtstreits geführt hat, muss sich B nun mit dem Gedanken befassen, eventuell Post vom Anwalt zu bekommen. Ich denke es wäre nicht angebracht hier genau ins Detail zu gehen, jedoch hätte ich aufgrund dessen noch ein paar weitere Fragen. Welche Möglichkeiten gibt es für den Vermieter seine Tochter aus dem Haus zu bekommen? Was hat er bei der oben genannten Sachlage für Möglichleiten wenn er es wirklich darauf anlegt? B hat sich nichts zu schulden kommen lassen, was eine Kündigung rechtfertigen würde, weder persönlich noch mietrechtlich. A möchte sie nur einfach nicht mehr im Haus haben. Kann dieser nicht einfach Eigenbedarf anmelden? Es ist B von A auch untersagt, ihre Mutter ins Haus zu lassen. Es darf kein eigener Briefkasten angebracht werden, wenn das Auto einen Tropfen Öl verliert wird gleich mit dem Rauswurf gedroht,´wenn man auf dem gestellten Doppelparkplatz nicht weit genug auf der eigenen Seite steht ebenfalls. Ein seperater Internetanschluss wird vom Vermieter zudem auch verweigert. Ich denke die Tochter kann hier mit allem rechnen, von Strom abstellen bis eigenmächtig Schlösser austauschen, ausgehend vom Vermieter. Ich wäre sehr dankbar wenn jemand zu den geschilderten Dingen etwas sagen kann, vielleicht auch wie es mit den Rechten der Mieterin aussieht.

    Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von MaxLo (13. August 2017 um 21:21)

  • Hallo MaxLo,

    Deine Beschreibung klingt nach einem Haus mit einer Einliegerwohnung. Fuer Haeuser mit nicht mehr als 2 Wohnungen gilt das erleicherte Kuendigungsrecht nach §573a BGB. Danach kann ein Vermieter, der mit im Haus wohnt dem Mieter ohne Angabe von Gruenden kuendigen, lediglich die Kuendigungsfrist verlaengert sich um 3 Monate.

    Wenn mehr als 2 Wohnungen, bleibt immer noch der Eigenbedarf. Wobei der erst einmal begruendet werden muesste.

    Ein guter Anwalt findet aber in Faellen, in denen es wie bei Dir Streit gibt, gerne auch Gruende, warum dem Vermieter die Fortfuehrung des Mietverhaeltnisses nicht mehr zumutbar ist. Mir kaeme da gleich mal grober Undank in den Sinn. Wenn der Vater seiner Tochter Monat fuer Monat ueber EUR 500,- schenkt und diese trotzdem Terror macht. Muss natuerlich auch erst einmal schluessig dargelegt werden, aber wie gesagt, ein guter Anwalt macht es moeglich.

    cu

    Guenni

  • Hallo Guenni,

    danke für die Antwort. In dem Haus befindet sich eine weitere Mietwohnung, es sind somit 3 bewohnte Einheiten von denen 2 vermietet sind. Die Wohnung in der die Tochter lebt stand 11 Jahre leer und wurde vor Einzug der Tochter von dieser erstmal entrümpelt und renoviert. Der Gedanke mit dem groben Undank ist durchaus einen Denkanstoß wert, nur ist hier der Vermieter die treibende Kraft, welche immer wieder versucht die Tochter zu erniedrigen und diese sogar teilweise auch bedroht. Es gab haarsträubende Situationen für die es sowohl Zeugen, als auch Beweise gibt die ganz klar offenlegen, wie das Verhalten der jeweiligen Parteien zu beurteilen ist. Soweit ich weiß, ist der Vermieter bekannt wie ein bunter Pudel, wenn es darum geht sich daneben zu benehmen. Ihm geht es vorrangig um Machtausübung und nicht um ein harmonisches miteinander.

    besten Dank nochmal für deinen Beitrag

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