Sonderkündigung bei Mieterhöhung

  • Liebes Forum,

    wir stecken wortwörtlich in der Klemme, zu unserer Situation.

    Wir haben am 12.07.2017 ein Schreiben über eine Mieterhöhung erhalten zur örtlichen Vergleichsmiete bla bla (alles geprüft ist in Ordnung).

    Laut dem Schreiben mussten wir bis zum 31.08.2017 per Rückschreiben dieser Mieterhöhung zustimmen.

    Zusätzlich stand in dem Schreiben das wir eine Bedenkzeit bis zum 30.09.2017 mit Sonderkündigungsrecht haben (2 Monate nach Erhalt des SChreiben etc. kennen wir).

    Wir haben dem Schreiben zugestimmt mit dem Wissensstand dass das Sonderkündigungsrecht bestehen bleibt trotz Zustimmung.

    Jetzt haben wir am 28.08. mit Bezug auf das Sonderkündigungsrecht gekündigt zum 31.10.2017.

    Heute flatterte das Schreiben ein dass das Sonderkündiungsrecht mit Zustimmung der Mieterhöhung entfällt und wir erst zum 30.11.2017 Ende haben. Wir zwar jederzeit ausziehen können aber die Miete bis einschließlich November 2017 eingezogen wird...... Häääää???

    Was ist da falsch gelaufen????

  • Was ist da falsch gelaufen????

    Ihr habt zu früh zugestimmt. Denn auch für die Zustimmung steht dem Mieter eine Bedenkzeit bis zum Ende des 2. Monats nach Zugang zu. Also auch bis 30.9. Es könnte sogar sein das wegen der kurzen Bedenkfrist im Mieterhöhungsverlangen das ganze unwirksam ist. Aber erst recht dann wäre Eure Kündigung erst zum 30.11. möglich.

    aber die Miete bis einschließlich November 2017 eingezogen wird...... Häääää???

    Korrekt. Bei Zugang der Kündigung nach dem 3. Werktag im August, spätestens aber am 3. Werktag im September endet der Mietvertrag am 30. November. Ausziehen könnt Ihr natürlich früher.

  • Das Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung spielt nur bei Mietverhältnissens mit Kündigungsausschluss eine Rolle, d.h. wenn der Mietvertrag ansonsten gar nicht gekündigt werden könnte. Ansonsten entspricht die Kündigungsfrist genau der üblichen. Es ist also völlig korrekt, dass das Mietverhältnis zum 30.11. endet.

  • Das Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung spielt nur bei Mietverhältnissens mit Kündigungsausschluss eine Rolle, d.h. wenn der Mietvertrag ansonsten gar nicht gekündigt werden könnte. Ansonsten entspricht die Kündigungsfrist genau der üblichen.

    Das ist doch Blödsinn. Wenn du etwas nicht weißt. dann solltest du gar nicht darüber schreiben.

    Das Sonderkündigungsrecht nach Mieterhöhungen spielt für jeden Mietvertrag eine Rolle.

    Gruß

    H H

  • Das ist doch Blödsinn. Wenn du etwas nicht weißt. dann solltest du gar nicht darüber schreiben.

    Das Sonderkündigungsrecht nach Mieterhöhungen spielt für jeden Mietvertrag eine Rolle.

    Und was ändert sich praktisch durch das Sonderkündigungsrecht an der Kündigungsfrist?

    Dass dann die erhöhte Miete nicht zu zahlen wäre, spielt hier ja keine Rolle, weil der Mieter der Erhöhung zugestimmt hat. Darauf hätte es natürlich Einfluss, aber darum ging es ja in der Frage nicht. Sondern nur, ob das Sonderkündigungsrecht eine verkürzte Kündigungsfrist zur Folge hat.

  • Und was ändert sich praktisch durch das Sonderkündigungsrecht an der Kündigungsfrist?

    ??? es ändert sich die Länge der Frist. Aber rechne dir das bitte selbst aus:

    Gruß

    H H

    § 561
    Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

    (1) 1Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

  • Das ist doch Blödsinn. Wenn du etwas nicht weißt. dann solltest du gar nicht darüber schreiben.

    Das Sonderkündigungsrecht nach Mieterhöhungen spielt für jeden Mietvertrag eine Rolle.

    Gruß

    H H

    Es kann doch nicht so schwer sein einen Mitschreiber annehmbar zu korrigieren. Ja, das Sonderkündigungsrecht gilt für jeden MV,. Wenn der M einer Mieterhöhung nicht zustimmen will kann er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.