Kautionsforderung bei mündlicher Kündigung

  • Hallo,


    ich würde mir das nicht gefallen lassen. Du hast eine glaubwürdige Version deiner Geschichte, hast die Wohnung übergeben und deinem Bruder als Zeugen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dein Ex-Vermieter es darauf ankommen lässt. Und wenn doch dann musst du dich durchboxen.


    Mache es wie Anonym2 vorgschlagen hat. Mahnbescheid beantragen, um den Ernst der Lage zu zeigen. Ich würde das Kreuz bei "bei Widerspruch an das Prozeßgericht weitergeben" machen. Sonst zeigt es nur, dass du ohnehin nicht durchziehst. Der Prozess wird ohne die Zahlung der Gerichtskosten sowieso nicht gestartet.


    Gruß

    H H

  • Jetzt meine Frage, wie stehen meine Chancen die Kaution zurück zu bekommen?

    Sehr schlecht, nachdem eine beweisbare Kündigung Deinerseits nicht vorhanden ist. Wie der VM zur mündlichen Kündigung steht sieht man ja. Eine Mahnung für Mietrückstand ist nicht erforderlich. Da hast Du Fehler gemacht die dieser VM schamlos ausnutzt.

  • Sehr schlecht, nachdem eine beweisbare Kündigung Deinerseits nicht vorhanden ist. Wie der VM zur mündlichen Kündigung steht sieht man ja. Eine Mahnung für Mietrückstand ist nicht erforderlich. Da hast Du Fehler gemacht die dieser VM schamlos ausnutzt.

    Hallo Banane,


    das ist ja eben das Interessante an diesem Fall: es geht eben NICHT darum, eine KÜNDIGUNG zu beweisen, sondern den einvernehmlichen "Aufhebunsgvertrag" - der NICHT schriftlich erfolgen muss. Da es Zeugen gibt - auch bei der Schlüsselübergabe, finde ich schon, dass man um sein Geld kämpfen sollte.


    Hier wäre z.B. auch ein wichtiger Aspekt, ob die Wohnung (bzw. das Zimmer) zwischenzeitlich vom Vermieter anderweitig vermietet wurde und falls ja, ab wann.


    Gruß,

    anonym2

  • Die Übergabe verlief einvernehmlich, dies kann auch eine dritte Person bezeugen. Als ich meine Mietkaution in Höhe von 2 Kaltmonatsmieten (700€) im Oktober 2017 immer noch nicht erhalten habe, fragte ich nach. Der Vermieter teilte mir mit, dass wir im Mietvertrag eine 3-Monatige Kündigungsfrist festgehalten haben welche ich nicht eingehalten habe und er deshalb die Mietkaution komplett einbehält.

    das ist ja eben das Interessante an diesem Fall: es geht eben NICHT darum, eine KÜNDIGUNG zu beweisen, sondern den einvernehmlichen "Aufhebunsgvertrag" - der NICHT schriftlich erfolgen muss. Da es Zeugen gibt - auch bei der Schlüsselübergabe, finde ich schon, dass man um sein Geld kämpfen sollte


    Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) kann jederzeit ein so genannter Mietaufhebungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter geschlossen werden. Schon aus Beweisgründen sollte ein derartiger Mietaufhebungsvertrag immer schriftlich abgeschlossen sein. Ausreichend – so der Mieterbund – ist folgender Wortlaut:


    Selbst wenn es für den Mieter in dieser Sache einen Zeugen gibt müsste dieser erst mal glaubwürdig für den Richter sein.

    Der VM behauptet es gibt keine Auflösung des Mietvertrags, der M das Gegenteil. Ein Richter glaubt dem VM, ein anderer in der gleichen Sache dem M. So ist das manchmal mit Gerichtsurteilen.

  • Die Beweislage ist wirklich schwierig.

    Nach dem Günstigkeitsprinzip muss diesmal der Mieter die Auflösung des Mietverhältnisses beweisen. Denn das ist die Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch. Jetzt bleibt die Frage, ob er es beweisen kann.


    Bei der Absprache mit dem Vermieter war wohl keine Zeuge da, das kann er also nicht beweisen. Indiz hier, die ausbleibende Miete und fehlende Mahnungen, aber mehr als ein Indiz ist das nicht. Aber man könnte argumentieren, das die Wohnungsübergabe als Aufhebungsvertrag zu interpretieren ist. Da gibt es sogar mehrere Zeugen. Das Problem dabei ist, ob sich wirklich darüber geeignet worden ist. Denn nur weil jemand seine Sachen packt und sogar den Schlüssel zurück gibt, heißt es nicht, das der Vermieter den Mietvertrag auch aufheben sollte. Also auch durchaus schwierig und alles andere als eindeutig.


    Das er jetzt die Miete von dir nachträglich einklagt ist unwahrscheinlich. Denn sobald ein Nachmieter vorhanden ist, bis du von der Mietzahlung befreit nach §567 BGB. Oder auch wenn er hätte ein Nachmieter finden können.


    Fazit: Ein Prozess ist mit Risiken behaftet. Sich also lieber vorher beim Mieterschutzbund beraten lassen (kann sofort nach dem Beitritt, es gibt keine Wartezeit) oder das Risiko nicht eingehen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Dann muss ich wohl mein Druckmittel spielen. Ich weiß, dass er die Miete nicht in seiner Steuererklärung angeben wird. (Hat bis Ende 2017 zeit). Dh ich werde ihn wohl oder übel im Jahre 2018 damit drohen müssen bzw. ihn beim Finanzamt "verpetzen".

  • Davon kann ich nur abraten, da dass eine strafbare Nötigung ist, wenn nicht sogar Erpressung.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Schön ist es nicht, ich kann ihn aber am Telefon freundlich darauf hinweisen. Ich bin ihm damals entgegen gekommen die Miete bar zu zahlen, und er fällt mir so in den Rücken. Darauf werde ich ihn nochmals aufmerksam machen.